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Namensänderung
S. 457) neigt zu einer grosszügigen Interpretation von nArt. 30 Abs. 1 ZGB. Nach ihrer Ansicht sollten auch subjektive Gründe für eine Namensänderung genügen, soweit sie nicht geradezu belanglos erschienen
§ 195 Abs. 2 StG
(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 220 N 139). Bei der Schätzung von unüberbauten Grundstücken soll – soweit möglich – auf die Vergleichspreise abgestellt werden, die im gleichen Zeitraum für ähnliche
§ 4 Abs. 1 GSW, § 18 Abs. 1 und 2 V PBG, § 32 Abs. 1 BO Zug
Regeste: – Die Bohlgutschstrasse in der Stadt Zug ist nicht «öffentlich» im Sinne des Gesetzes über Strassen und Wege (Erw. 4d). Deshalb darf die Strassenfläche bei der Ermittlung der anzurechnende
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Regeste: Art. 67 SchKG, Art 9 u. Art. 135 OR, Art. 13 u. Art. 16 GebV SchKG; Betreibungsbegehren zur Unterbrechung der Verjährung – Wird in derselben Eingabe das Betreibungsbegehren gestellt und sog
Zivilrechtlicher Wohnsitz
Regeste: Art. 23 Abs. 1 ZGB – Das Rechtsinstitut der  Beiladung ist im Kanton Zug zwar nicht gesetzlich geregelt, in der Praxis aber anerkannt (vgl. GVP 2005, S. 94 ff.). Die Beiladung dient der V
Art. 31 ff. und 80 ff. GSchG
Regeste: – Die Restwassersanierung  hat bei einem Wasserkraftwerk, das kraft eines ehehaften Wasserrechts  Wasser nutzt, nach Art. 80 ff. und nicht nach Art. 31 ff. GSchG zu erfolgen.Aus dem Sach
§ 62 VRG; Art. 165 Abs. 3 lit. a und b HRegV
deren Beurteilung dem Richter überlassen bleiben muss. Die Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit soll mithin nur offensichtliche Mängel vermeiden und die Vereinbarkeit mit bestimmten qualifizierten R erachtet. Die strittige Eintragung wurde allerdings schon vorgenommen. Der Beschwerdeführer wäre somit, sollte er dagegen einen Einspruch erheben wollen, vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 162 Abs. 5 HRegV
Politische Rechte, Wahlen und Abstimmungen
Wahlverfahren als rechtswidrig erachtet. (...) Das Sitzzuteilungsverfahren bei der Nationalratswahl soll generell auf seine Konformität mit dem übergeordneten Recht überprüft werden. (...) 5. (...) In
Nachlassverfahren
Regeste: Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e aSchKG, Übergangsrecht – Ob das alte Recht mit Mehrwertsteuerprivileg  oder das neue Recht ohne Mehrwertsteuerprivileg anwendbar ist, hängt davon ab, w
Geburtenmeldungen der Gemeinde an die Pro Juventute
Regeste: § 5 DSG – Einwohnergemeinden dürfen der Stiftung Pro Juventute mit Sitz in Zürich  Daten ihrer Einwohnerinnen und Einwohner grundsätzlich nur bekanntgeben, wenn a) dafür eine  gesetzlich

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