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Namensänderung
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S. 457) neigt zu einer grosszügigen Interpretation von nArt. 30 Abs. 1 ZGB. Nach ihrer Ansicht sollten auch subjektive Gründe für eine Namensänderung genügen, soweit sie nicht geradezu belanglos erschienen
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§ 195 Abs. 2 StG
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(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 220 N 139). Bei der Schätzung von unüberbauten Grundstücken soll – soweit möglich – auf die Vergleichspreise abgestellt werden, die im gleichen Zeitraum für ähnliche
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§ 4 Abs. 1 GSW, § 18 Abs. 1 und 2 V PBG, § 32 Abs. 1 BO Zug
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Regeste:
– Die Bohlgutschstrasse in der Stadt Zug ist nicht «öffentlich» im Sinne des Gesetzes über Strassen und Wege (Erw. 4d). Deshalb darf die Strassenfläche bei der Ermittlung der anzurechnende
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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Regeste:
Art. 67 SchKG, Art 9 u. Art. 135 OR, Art. 13 u. Art. 16 GebV SchKG; Betreibungsbegehren zur Unterbrechung der Verjährung – Wird in derselben Eingabe das Betreibungsbegehren gestellt und sog
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Zivilrechtlicher Wohnsitz
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Regeste:
Art. 23 Abs. 1 ZGB – Das Rechtsinstitut der Beiladung ist im Kanton Zug zwar nicht gesetzlich geregelt, in der Praxis aber anerkannt (vgl. GVP 2005, S. 94 ff.). Die Beiladung dient der V
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Art. 31 ff. und 80 ff. GSchG
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Regeste:
– Die Restwassersanierung hat bei einem Wasserkraftwerk, das kraft eines ehehaften Wasserrechts Wasser nutzt, nach Art. 80 ff. und nicht nach Art. 31 ff. GSchG zu erfolgen.Aus dem Sach
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§ 62 VRG; Art. 165 Abs. 3 lit. a und b HRegV
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deren Beurteilung dem Richter überlassen bleiben muss. Die Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit soll mithin nur offensichtliche Mängel vermeiden und die Vereinbarkeit mit bestimmten qualifizierten R erachtet. Die strittige Eintragung wurde allerdings schon vorgenommen. Der Beschwerdeführer wäre somit, sollte er dagegen einen Einspruch erheben wollen, vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 162 Abs. 5 HRegV
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Politische Rechte, Wahlen und Abstimmungen
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Wahlverfahren als rechtswidrig erachtet. (...) Das Sitzzuteilungsverfahren bei der Nationalratswahl soll generell auf seine Konformität mit dem übergeordneten Recht überprüft werden. (...)
5. (...) In
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Nachlassverfahren
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Regeste:
Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e aSchKG, Übergangsrecht – Ob das alte Recht mit Mehrwertsteuerprivileg oder das neue Recht ohne Mehrwertsteuerprivileg anwendbar ist, hängt davon ab, w
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Geburtenmeldungen der Gemeinde an die Pro Juventute
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Regeste:
§ 5 DSG – Einwohnergemeinden dürfen der Stiftung Pro Juventute mit Sitz in Zürich Daten ihrer Einwohnerinnen und Einwohner grundsätzlich nur bekanntgeben, wenn a) dafür eine gesetzlich