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Missbräuchliche Kündigung, TREZ
Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Kündigung vorliegend auf sachliche Gründe stützen lässt, soll vorerst dargelegt werden, aus welchen Gründen sie von Seiten der Beschwerdeführerin ausgesprochen
Grundstückgewinnsteuer: Steueraufschub bei gemischten Schenkungen
Regeste: § 168 StG – Die Grundstückgewinnsteuer wird nach Massgabe des kantonalen Steuergesetzes durch die Gemeinden erhoben. Es verbleibt ihnen kein Raum, wesentliche Elemente wie Steuerpflicht,
Aus der Praxis der Datenschutzstelle
Empfehlungen jedoch gerichtlich überprüfen lassen beziehungsweise durchsetzen kann. Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung dies der Ausgleichskasse entgegen Art. 31 Abs. 1 ATSG jedoch nicht gemeldet haben. In diesen Fällen sollte die Schule der Ausgleichskasse grundsätzlich nicht ohne schriftlich begründetes Amtshilfegesuch bzw
Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG; Art. 30 VZV
Fahrzeuges strikte auseinanderzuhalten, beim vorsorglichen Sicherungsentzug noch nicht relevant. Vielmehr soll unter anderem diese Frage gerade mit der spezialärztlichen Abklärung beantwortet werden, sodass in
Definitive Rechtsöffnung
Regeste: Art. 81 Abs. 1 SchKG – . Umfang und Bedeutung der Saldoklausel einer genehmigten Scheidungsvereinbarung.Aus den Erwägungen: 3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid e
§§ 11 und 26 VRG; Art. 101 OR
weiteren Hinweisen), denn wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tragen (BGE 107 Ia 168 Erw. 2a; vgl. BGE 114 Ib 67 Erw. 3). In BGE 107 Ia
Vorbemerkungen
Empfehlungen jedoch gerichtlich überprüfen lassen beziehungsweise durchsetzen kann. Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung
Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO
Regeste: Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO – Know-How  als solches ist kein Gegenstand geistigen Eigentums im Sinne der genannten Prozessbestimmung, da es kein vom Gesetzgeber anerkanntes Immaterialgut dars
§ 13 Abs. 2 ÖffG
nicht die unspezifische Information über die Tätigkeit der Verwaltung in ihrem gesamten Handeln. Es soll nicht das allgemeine, unbestimmte Interesse befriedigen, womit die Verwaltung sich so beschäftigt
Vollstreckungsrecht
Regeste: Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 725a OR – Im Konkursverfahren nach erfolgter Überschuldungsanzeige sind die Gläubiger nicht legitimiert, die Bewilligung des Konkursaufschubs anzufechten.Aus de

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