-
§ 25 DMSG
-
geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks berücksichtigt. Eine Baute soll als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen können verschiedenen Kategorien zugordnet werden. Die Werte müssen nicht kumulativ erfüllt werden. Sollte aber doch nur eine Wertkategorie bejaht werden können, muss dieses in einem herausragenden Mass gegeben die beiden «Frontzimmer» des ersten und zweiten Obergeschosses unter Schutz. Die seeseitigen Zimmer sollen im Grundriss und in der Höhe erhalten bleiben, nicht aber in ihrer Innenausstattung. Der mittlere
-
Art. 132 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG; §§ 10 und 21 VRG
-
gerechnet werden muss (vgl. GVP 2003, 333; BGE 123 III 492, 120 III 3, 119 V 94 Erw. 4b/aa). Damit soll verhindert werden, dass der Betroffene eine Zustellung durch Untätigkeit vereiteln kann (fingierte
-
Art. 114 lit. c und 115 ZPO
-
Regeste:
– Kostenauferlegung an die beklagte Partei im unentgeltlichen Verfahren wegen mutwilliger Prozessführung.Aus den Erwägungen:
(...)
6.3 Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidver
-
Art. 9 BV. Art. 23 ZGB. Art. 2 BewG. Art. 3 Abs. 2 DBG, § 3 Abs. 2 StG
-
zum BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Brugg/Baden 1986, S. 199). Zudem soll die Wohnsitzzuordnung eine verhältnismässig stabile sein (Eugen Bucher, Art. 23 Rz. 52). Erwähnenswert
-
Grundsätzliche Stellungnahmen
-
Empfehlungen jedoch gerichtlich überprüfen lassen beziehungsweise durchsetzen kann.
Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung In später abgeschlossene Unterlagen bzw. Fälle sollte keine Einsicht gewährt werden.
Noch lebende betroffene, administrativ versorgte Personen sollten vom Staatsarchiv vor Bekanntgabe ihrer Unterlagen diesen Gründen sollte eine Gutheissung des Gesuchs um Einsicht in die Unterlagen des Staatsarchivs nach Ansicht des DSB nur unter den folgenden Bedingungen erfolgen:
Die Einsicht sollte auf Dossiers
-
Art. 9 BV. § 17 Abs. 1 GG. §§ 19 Abs. 1 Ziff. 3, 43 Abs. 1 VRG
-
auch eine fehlerhafte Eröffnung in der Regel nicht einfach zur Nichtigkeit der Verfügung, sondern soll der Verfügungsadressat daraus lediglich keinerlei Nachteile erleiden, ergibt sich Folgendes: Die
-
Datenschutzgesetz
-
Empfehlungen jedoch gerichtlich überprüfen lassen beziehungsweise durchsetzen kann.
Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung ist analog auch auf Leistungsvereinbarungen der Gemeinden anwendbar.
Alle Aktiven und Passiven sollten per 1. Januar 2013 an die betroffene Einwohnergemeinde übergehen. Die Einwohnergemeinde übernimmt Mieter der Bootsplätze sowie Angaben zur Art der stationierten Boote verlangt. Dieselben Auskünfte sollten zu Anwärtern auf Bootsplätze erteilt werden, die auf allfälligen Wartelisten geführt wurden. Bei
-
Vorbemerkungen
-
Empfehlungen jedoch gerichtlich überprüfen lassen beziehungsweise durchsetzen kann.
Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung
-
Art. 30a SchKG, Art. 108 SchKG, Art. 109 SchKG, Art. 16 Nr. 5 aLugÜ bzw. Art. 22 Nr. 5 LugÜ
-
des Vertragsstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.
3.3 Damit ist zu prüfen, ob es sich bei der Widerspruchsklage des
-
Art. 95 Abs. 3 ZPO
-
Linie im Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person, die den Prozess selber führt; sie soll durch die Umtriebsentschädigung einen gewissen Ausgleich erhalten. Letzteres ist nicht selbstverständlich