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3119.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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konkreten Umstände bzw. die Verhältnisse im Einzelfall bei der Anwendung der Norm zu berücksichtigen sind. Soll also von der erwähnten Norm abgewichen werden, bedarf dies einer Begründung, woraus ersicht- lich bereits an der Erarbeitung eines ersten Entwurfs für eine Anpassung der V PBG. Die Änderung der V PBG soll voraussichtlich im nächsten Jahr in Kraft treten. Damit können einerseits die von den Gemeinden, zum alters- und behindertengerechten Bauen erlas- sen zu können. Paragraf 42 Abs. 2 der neu V PBG soll dabei wie folgt angepasst werden: § 42 Abschliessende kantonale Regelungen und Abweichungen von den
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3075.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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zu verhindern (statische Waldgrenzen). Gegenüber Bauzonen sind die Waldgrenzen heute statisch. Dies soll auch ausserhalb der Bauzonen gelten. Damit redu- zieren sich die Aufwände und Abgrenzungsprobleme Umset- zung gewährleistet ist. Dazu ist die Arbeitshilfe so rasch wie möglich zu erarbeiten. Ebenfalls soll die Arbeitshilfe konkrete (bauliche) Knacknüsse behandeln. Andere Mitwirkende verweisen auf die bestehende werden. Der rechtsgültige Richtplan fordert zudem, die natürlichen Ressourcen zu schonen. Deshalb soll der Kanton die Verwendung von Holz und Recyclingmaterialien sowie die Wiederverwer- tung von Aush
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3299.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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einzelne Punkte vertieft diskutiert wurde. § 2 Zuständigkeit Abs. 1: Gemäss Vorlage des Regierungsrats soll die Gebäudeversicherung Zug nach Ablauf der Übergangsfrist für den vorbeugenden Brandschutz im ganzen Löschanlagen, Blitzschutzanlagen). Eine gesetzliche Grundlage für die Auslage- rung fehlt jedoch und soll daher mit dem neuen § 9 Abs. 2a FSG geschaffen werden. Die aktu- elle und in allen Teilen flexible (FFZ). Es handelt sich somit um eine Kodifizierung der Praxis. Die Bestimmung von § 31 Abs. 1a FSG soll dem Regierungsrat hingegen die Möglichkeit ge- ben, die Feuerwehr einer Gemeinde oder eines Betriebs
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2375.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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nationalen Finanzausgleich (NFA) haben sich bewährt und sollen beibe- halten werden. Die Teilrevision des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich soll in einem zweistufigen Verfahren abgewickelt werden. Der Kanton soll gemäss ihrem Vorschlag künftig 7 Mio. Franken (anstelle der vom Kanton vorge- schlagenen 3,5 Mio. Franken) zu Gunsten der Gebergemeinden leisten. Der Normsteuer fuss soll wie vorgeschlagen Ziff. 10 ausgeführt, soll neu der Bevölkerungsbegriff der «ständigen Wohnbevölkerung» verwendet werden. Seite 20/20 2375.1 - 14635 § 3 Abs. 3 Wie vorstehend unter Ziff. 8 ausgeführt, soll der Normsteuerfuss
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2212.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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GS 1637 in Siedlungsnähe soll es einen erweiterten Bachzugang geben (1). Die Fläche dient mit einer zurückhaltenden Möblierung als Aufenthalts- bereich am Bach. Im Weiteren soll der linksufrige Weg entlang erfahren. Ihre Siedlungsnähe verspricht gleichzeitig Naherholung für die Bevölkerung. Im Gebiet Bibersee soll der verlandete See teilweise wieder hergestellt werden. Ein grosser Teil der Extensivwiesen, welche Gewässersohlenbereiches und eine sorgfältige Oberflächengestaltung. Innerhalb des Sohlenbereiches soll eine Niederwasserrinne (bzw. Normalwasserrinne) frei pendeln können. Auf aufwändige Böschungssich
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1022.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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erhöhen, nachdem die Motorfahrzeug- steuersätze seit 1986 praktisch unverändert geblieben sind. Zudem soll aus dem Steuerertrag ein Teil der nicht gedeckten externen Verkehrskosten und ganz oder teilweise bisherige Gesetz und damit die Steuersätze aus dem Jahr 1986 stammt. Die durchschnittliche Erhöhung soll ca. 10 Prozent betragen. Da neu bei der Besteu- erung der Personenwagen der spezifische Treibstof 1/1022.2/1165.2/1306.2/1224.2 - 12008 7 Ein Viertel des Nettoertrags aus den Steuern im Strassenverkehr soll neu in den all- gemeinen Staatshaushalt fliessen, um dort verbuchten Aufwand namentlich im Ge- sundheits-
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1084.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Ok- tober 1999 auch die Frage des Standortes des künftigen Zentralspitals entschieden. Gemäss § 2 soll das Zentralspital beim Spital und Pflegezentrum Baar, auf den Grundstücken Nrn. 1421 und 1381, geplant die Auswirkungen der Investitionskosten für das Zentralspital auf die Laufende Rechnung abzufedern, soll damit im Jahr 2008 - nach Vorliegen der Schlussabrechnung - eine einmalige Abschreibung getätigt werden PROJEKTORGANISATION Die Realisierung des komplexen Grossprojekts "Zentralspital und Pflegezentrum Baar" soll wie folgt mit einer schlanken Projektorganisation abgewickelt werden, wo- bei deren personelle Besetzung
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1165.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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erhöhen, nachdem die Motorfahrzeug- steuersätze seit 1986 praktisch unverändert geblieben sind. Zudem soll aus dem Steuerertrag ein Teil der nicht gedeckten externen Verkehrskosten und ganz oder teilweise bisherige Gesetz und damit die Steuersätze aus dem Jahr 1986 stammt. Die durchschnittliche Erhöhung soll ca. 10 Prozent betragen. Da neu bei der Besteu- erung der Personenwagen der spezifische Treibstof 1/1022.2/1165.2/1306.2/1224.2 - 12008 7 Ein Viertel des Nettoertrags aus den Steuern im Strassenverkehr soll neu in den all- gemeinen Staatshaushalt fliessen, um dort verbuchten Aufwand namentlich im Ge- sundheits-
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1162.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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rprinzip soll gelten. Soweit Massnahmen angeordnet werden, sollen sie technisch und betrieblich möglich, aber auch wirtschaftlich tragbar sein (vgl. Art. 3 EnG). Die Energieversor- gung soll in erster übertragene Energieberatung. Was die Energieversorgung angeht, so ändert sich materiell nichts. Der Kanton soll in seinem Richtplan die Trassen für die Zufuhr leitungsgebundener Energie aus- weisen und im Übrigen Organisationen. Vereinbarungen sind zwingenden Massnahmen vorzuziehen. Wer auch immer Energie verwendet, soll sie sparsam und rationell einsetzen. Der Gesetzgeber versteht darunter einen möglichst tiefen und
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1908.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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aller Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenker soll neu neben der Gebühr gemäss Gebührenverordnung eine Steuer von sechs Franken pro Tag erhoben werden. Die Steuern sollen grundsätzlich aber nicht zu einer Erhöhung Anhörung überarbeitet. Die Vorlage soll voraussichtlich im Frühjahr 2010 vom Bundesrat verabschiedet und per 1. August 2010 in Kraft gesetzt werden. Ab 1. Januar 2011 soll die neue Umweltetikette die heute energie- und umwelteffizienter Personenwagen im Kanton Zug umzusetzen. Durch die Über- nahme des Modells soll ein Anreizsystem zum Kauf umweltschonender Fahrzeuge mit starker Lenkungswirkung im Kanton Zug geschaffen