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2655.1a - Beilage Projektdukumentation
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unbeheizte Treppenhaus beim Haupteingang soll ebenso wie die vielen Rücksprünge und gedeck- ten Vorplätze in das Gebäudevolumen integriert werden. Der Hauptbau soll energe- tisch instand gesetzt werden und Hauptgebäudes soll eine neue Magazinhalle für Zivilschutzmate- rial sowie eine Werkstatt, ein Waschraum für Fahrzeuge und ein Brennstofflager ge- plant werden. Ein weit auskragendes Vordach soll einen wet mit einem Reinigungsauftrag und die Präsenz der Mieter an Ort, insbesondere auch an den Wochenenden, soll erhalten bleiben. Projektdokumentation Instandsetzung und Erweiterung Ausbildungzentrum Schönau Stand
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2659.5 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Verwaltung mit sieben Direktionen darzulegen. Die Strukturen sollen hinterfragt, die Verwaltung auf die Zukunft ausgerichtet und optimiert und es soll eine politisch realisierbare Reform innert nützlicher Frist gegenwärtigen Strukturen sollen angepasst werden, um auf zu- künftige Entwicklungen reagieren zu können. Dabei darf es keine Denkverbote geben. – Verwaltung optimieren: Die Verwaltung soll optimiert werden. – reduzieren. Der Regierungsrat soll eine Verwaltungsreform realisieren mit dem Ziel, eine optimierte, noch effektivere und noch effizientere Verwaltung zu schaffen. Hierzu soll der Kantonsrat eine entsprechende
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1603.03 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbauten
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auf ein Begehren der Staatswirtschaftskommission vertiefte Abklärungen gewünscht. Der Regierungsrat soll prüfen, ob die Dienststellen dieses Amtes nicht alle in der Schönau, Cham, konzentriert werden können Investitions- kosten von Fr. 240'000.-- und Betriebskosten von Fr. 36'000.--. Auch in dieser Hinsicht soll das Wettbewerbsergebnis zu einer Klärung führen. Aufstockung Gerichtsgebäude Die Aufstockung des „Umbau Zeughaus für das Obergericht (EG, OG, DG), Umbau Sockelgeschoss (UG), Kelleranbau hangseitig“ soll der zweite Teil ersetzt werden durch „Umbau Sockelgeschoss (UG) mit Nebenräumen“. Damit soll, wie
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1704.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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die Verfahrenskosten decken. Die Gebühren sollen den tatsächlichen Kosten entsprechen, welche den Behörden bei der Behandlung des Gesuchs entstehen. Mit Abs. 1 soll der bundesrechtliche Grundsatz der kos Bereiche: Erstens soll das Prinzip der kostendeckenden Gebühren für Einbürgerungen (Art. 38 des eidg. Bürger- rechtsgesetzes) im kantonalen Bürgerrechtsgesetz verankert werden. Zweitens soll neu die Exekutive Abs. 1 entsprechend anzupassen. Auch auf kantonaler Ebene soll die Exekutive über Einbürgerungen entscheiden können. Ge- stützt auf § 21 Abs. 2 soll neu der Regierungsrat das Kantonsbürgerrecht erteilen können
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2424.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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n Betrag von 5000 Franken zu übernehmen und diesen nicht auf 10 000 Franken zu erhöhen. Ebenfalls soll der Steuerabzug für Aus- und Wei- terbildungskosten bei 12 000 Franken begrenzt und nicht ‒ wie von grossen Minderheit beantragt ‒ auf 20 000 Franken erhöht werden. Bei der Besteuerung nach dem Aufwand soll inskünftig der Mindestbetrag von 420 000 Franken als steuerbares Einkommen im Steuerge- setz fest betreffend Einführung der Lizenz-/ Patentbox sowie einer Zinsbox stimmte die Kommission zu. Diese soll jedoch, gleich wie die bereits erheblich erklärte Motion der FDP betreffend Anrechnung der Gewinnsteuer
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2845.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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die Jahre gekommene Gesetz über die Zuger Kantonalbank soll totalrevidiert werden. Mit der vom Regierungsrat vorg e- schlagenen Totalrevision soll ein schlankes und moderndes Kantonalbankgesetz geschaffen veränderte Rahmenbedingungen im Weg und benachteiligt die Zuger Kantonalbank gegenüber anderen Banken. Nun soll das Gesetz auf die effektiv erforderlichen Bestimmungen reduziert werden. Die weiteren gesel l- s Stimmrechtsbeschränkung von aktuell 20 Prozent der an der Generalversammlung anwe- senden Aktienstimmen soll neu auf ein Drittel des Aktienkapitals plus eine Stimme angehoben werden. Diese Anhebung ist im Rahmen
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1224.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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erhöhen, nachdem die Motorfahrzeug- steuersätze seit 1986 praktisch unverändert geblieben sind. Zudem soll aus dem Steuerertrag ein Teil der nicht gedeckten externen Verkehrskosten und ganz oder teilweise bisherige Gesetz und damit die Steuersätze aus dem Jahr 1986 stammt. Die durchschnittliche Erhöhung soll ca. 10 Prozent betragen. Da neu bei der Besteu- erung der Personenwagen der spezifische Treibstof 1/1022.2/1165.2/1306.2/1224.2 - 12008 7 Ein Viertel des Nettoertrags aus den Steuern im Strassenverkehr soll neu in den all- gemeinen Staatshaushalt fliessen, um dort verbuchten Aufwand namentlich im Ge- sundheits-
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1250.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Weiterbil- dung ersetzt. Gemäss § 81 soll die Erwachsenenbildung bzw. Allgemeine Weiterbil- dung in erster Linie die Angelegenheit von Privaten sein und die Gemeinden sollen nur noch subsidiäre Aufgaben wahrnehmen werden könnte. Diese Frage soll schon heute diskutiert und ent- schieden werden und nicht erst bei einem folgenden Entlastungsprogramm. Die Teil- nehmer von Weiterbildungskursen sollen insofern für ihre Wei Künftig soll die Genehmigungspflicht für gemeindliche Reglemente im Gesundheits- wesen durch den Regierungsrat entfallen. Die vorgeschriebenen gemeindlichen Ge- sundheitskommissionen sollen abgeschafft
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1306.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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erhöhen, nachdem die Motorfahrzeug- steuersätze seit 1986 praktisch unverändert geblieben sind. Zudem soll aus dem Steuerertrag ein Teil der nicht gedeckten externen Verkehrskosten und ganz oder teilweise bisherige Gesetz und damit die Steuersätze aus dem Jahr 1986 stammt. Die durchschnittliche Erhöhung soll ca. 10 Prozent betragen. Da neu bei der Besteu- erung der Personenwagen der spezifische Treibstof 1/1022.2/1165.2/1306.2/1224.2 - 12008 7 Ein Viertel des Nettoertrags aus den Steuern im Strassenverkehr soll neu in den all- gemeinen Staatshaushalt fliessen, um dort verbuchten Aufwand namentlich im Ge- sundheits-
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1300.04 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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teilnehmenden vorgebracht wurden: Am bewährten, historisch gewachsenen System soll nichts geändert und die Volksrechte sollen nicht angetastet werden; die starke Position der Gemeindeschreiberin bzw. des Rücksendungen von den ungül- tigen Stimm- und Wahlzetteln; §§ 14 und 19). - Behinderten Menschen soll nicht der Gemeindeschreiber, sondern ein Mit- glied des Stimmbüros behilflich sein (§ 16). - Die Befugnis Vonesch nicht an die Hand zu nehmen. Wer eine Änderung der beste- henden Wahlkreiseinteilung anstrebt, soll den Weg der Volksinitiative einschlagen, da im Kanton Zug die Wahlkreiseinteilung in der Verfassung