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Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
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die Mündigkeit und die Urteilsfähigkeit. Kennt die Ur- kundsperson eine Partei nicht persönlich, soll sie ein Handlungsfähigkeits- zeugnis verlangen. Die Beurkundung ist zu verweigern, wenn die Urkunds- der Urteilsfähigkeit, so ist die Beurkundung auf Verlangen der Parteien trotzdem vorzunehmen; doch soll dieser Um- stand im Schluss verbal vermerkt werden (§ 13 Abs. 2). 4 Zur Prüfung der Handlungsfähigkeit Fall der öffentlichen Beurkundung bedarf (Art. 493 Abs. 6 OR). 2 Die Unterschrift des Vollmachtgebers soll amtlich beglaubigt sein, sofern sie der Urkundsperson nicht persönlich bekannt ist. 3 Wird der Wortlaut
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1809.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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unterstützen. Es handelt sich dabei einerseits um die Schifffahrtsgesellschaft für den Zugersee. Diese soll an die Kosten der Seite 2/13 1809.1 - 13059 Grossrevision des Motorschiffs Rigi einen Investitionsbeitrag Beiträge an den Erwerb und die Revision von Motorschiffen auf dem Zugersee geleistet. Andererseits soll die Zugerbergbahn AG an die Revision der Anlagen der Standseilbahn auf den Zugerberg einen Beitrag Vertretern des Kantons Schwyz. Um der SGZ eine klare Ausgangslage und Planungssicherheit zu geben, soll der Kantonsrat den Maximalbeitrag von Fr. 1.75 Mio. sprechen, wobei allfällige Beiträge von Gemeinwesen
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1938.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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geplanten Bezug des Verwaltungszentrums 3 soll die Polizeidienststelle am Kolinplatz ins Polizeihauptgebäude An der Aa verlegt werden. Be- reits per 2011 sollen die bisher zwei Polizeidienststellen im Ägerital ist. Es soll also nicht der Status quo, also die heutige Situation bei den Polizeidienststellen, gesetzlich verankert werden. Mit der vom Regierungsrat vorgeschlagenen moderaten Lösung sollen Zusammenfassungen bewilligte der Zuger Polizei 7.5 zusätzliche Personalstellen. Gemäss Ziff. 2.2 seiner Motionsantwort soll der Regierungsrat die Sicherheitsdirektion beauf- tragen, weitergehende Massnahmen konsequent umzusetzen
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2031.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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raumplanerischen Gründe (Landschaftsschutz, Erschliessung, Verdrängung anderer Nutzungen etc.) sprechen, soll der Standort im Richtplan festgesetzt werden. Gestützt auf diesen Richtplaneintrag können anschliessend für Zug gesichert werden. Das Kunsthaus Zug hat sich in der Vergangenheit geöffnet. Das neue Haus soll dieser Entwick- lung Rechnung tragen. Das Kunsthaus versteht sich nicht als „einsame Insel“, sondern Seit dem Auszug des Kantonsspitals im Jahr 2008 werden Teile des Areals zwischengenutzt. Langfristig soll das Areal neuen Nutzungen zugeführt werden. Gegenüber der Artherstrasse er- höht und hinter dieser
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2025.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Rahmen eines Pilotpro- jekts soll in ausgewählten Kantonen mit dem Aufbau am 1. Januar 2012 begonnen werden. Die restli- chen Kantone werden zwei Jahre später starten. Bis 2015 soll der Kataster in einigen total revi- dierten Verordnung über das Grundbuch vom 22. Februar 1910 (GBV; SR 211.432.1). Letztere soll vom Bundesrat voraussichtlich in der ersten Hälfte des Jahres 2011 verabschiedet werden. Auf den 1 Registerpfandrecht auszu- gestalten, und zwar als Namensschuldbrief oder als Eigentümerschuldbrief. Dies soll zu einer Verein- fachung der Praxis führen. So erübrigt sich beispielsweise der mehrmalige Versand
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1731.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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• Von den zu erstellenden Wohnungen sollen mindestens zwei Drittel Mietwohnungen sein, deren Mietpreise für mittlere Einkommen bezahlbar sind. • Der Investor soll auch Räume für die Quartierinfrastruktur tal-Areals. Ver- kauft werden soll nur die Entwicklungseinheit D für den gehobenen Wohnungsbau. Die anderen Baufelder werden im Baurecht abgegeben. • Der Kanton Zug soll den Erlös aus Verkäufen und Ba gelegene Teil D, der für hochwertigen Wohnungsbau vorgesehen ist, soll verkauft werden. Für die ge- plante Hotelnutzung im sogenannten Südflügel soll die Option eines Verkaufs vorläufig noch of- fen gehalten werden
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1854.05 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Stufe der Gehaltsklasse 22 und der höchsten Stufe der Gehaltsklasse 25 festset- zen kann. Das Gehalt soll sich dann auf Beginn einer weiteren Amtsperiode jeweils um eine weitere Gehaltsklasse erhöhen, bis Aufnahme der Amtstätigkeit fix beim Maximum der 22. Gehaltsklasse anzusetzen. Nach sechs Amtsjahren soll es auf das Maximum der 23. Gehaltsklasse und nach 12 Amtsjahren auf das Maximum der 24. Gehaltsklasse dass nicht feste Gehaltsklassen festgeschrieben werden sollen. Die Justizprüfungskommission (JPK) soll die Möglichkeit erhalten, das Anfangs- gehalt unter Berücksichtigung des Curriculums und nach Konsultation
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1725.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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geplanten Bezug des Verwaltungszentrums 3 soll die Polizeidienststelle am Kolinplatz ins Polizeihauptgebäude An der Aa verlegt werden. Be- reits per 2011 sollen die bisher zwei Polizeidienststellen im Ägerital ist. Es soll also nicht der Status quo, also die heutige Situation bei den Polizeidienststellen, gesetzlich verankert werden. Mit der vom Regierungsrat vorgeschlagenen moderaten Lösung sollen Zusammenfassungen bewilligte der Zuger Polizei 7.5 zusätzliche Personalstellen. Gemäss Ziff. 2.2 seiner Motionsantwort soll der Regierungsrat die Sicherheitsdirektion beauf- tragen, weitergehende Massnahmen konsequent umzusetzen
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1824.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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der Altersresidenz und der Mietwohnungen sollen die Höhen, Flächen und Kubaturen der Ende 2008 bestehenden Bauten grundsätzlich einhalten. - Der Baurechtszins soll dem Kanton Zug eine angemessene Rendite tal-Areals. Ver- kauft werden soll nur die Entwicklungseinheit D für den gehobenen Wohnungsbau. Die anderen Baufelder werden im Baurecht abgegeben. • Der Kanton Zug soll den Erlös aus Verkäufen und Ba gelegene Teil D, der für hochwertigen Wohnungsbau vorgesehen ist, soll verkauft wer- den. Für die geplante Hotelnutzung im sogenannten Südflügel soll die Option eines Verkaufs vorläufig noch offen gehalten werden
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1962.6 - Zusatzbericht und -antrag des Regierungsrates
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folgenden Antrag: Eine Frist von 60 Tagen soll gelten bei: § 36 (Erlass und Anpassung kantonaler Richtplan) Begründung: Komplexität der Themen. Eine Frist von 30 Tagen soll gelten bei: § 38 (Erlass kantonale nicht. Aus diesem Grund ist im PBG einheitlich der Begriff "Ge- meinden" zu verwenden. Gleichzeitig soll an dieser Stelle auch darauf hingewiesen werden, dass der Begriff "Gemeinde" im PBG nicht überall Begriffen "Gemein- derat", "zuständige Gemeindebehörde" und "zuständige gemeindliche Dienststelle" soll fest- gehalten werden, da diese Differenzierung sinnvoll und stufengerecht ist. Mit dem Begriff "