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2827.2e - Beilage 5 Regierungsratsbeschluss
ist nicht verbindlich. Sie soll im Verlauf des Bauprojekts überprüft und konkretisiert werden. 2. Die Erstellung, die Finanzierung und die Nutzung des Mittelbaus / RDZ soll durch den Kanton Zug erfolgen erfolgen. 3. Die Aufstockung des Verwaltungsgebäudes 2 (VG2) soll in diesem Zusammenhang wei- ter verfolgt werden. 4. Die Finanzierung der Projekte muss mit der Investitionsplanung des Regierungsrats kompatibel Zentralisierung der Verwaltung» lässt sich ihrer Ansicht nach in verschiedener Hinsicht nicht umsetzen. So soll das Amt für Archäologie und Denkmalpflege ADA richtigerweise am Standort Hofstrasse und die Staatskanzlei
2921.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbau
Integration) , bevor sie in den Gemeinden untergebracht werden. Der Bezug der neuen Durchgangsstation soll im Jahr 2024 erfolgen. Mit Bericht und Antrag vom 4. Dezember 2018 (Vorlage Nr. 2921.1 – 15967) hat Bettwanzen (Thermischer Prozess) verwendet. Diese Container-Lösung ist nicht mehr zeitge- mäss und soll in das Gebäude integriert werden. Nach Ansicht der Kommission hat sich der Standort Zugerstrasse 52 Quadratmeter. Neben den Büros für Mitarbeitende hat es auch Räume für die Polizei und ein Arztzimmer. Es soll nach dem Prinzip «einfach und robust» geplant und gebaut werden. 4. Bedarf: 150 feste Plätze und eine
2897.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbau und Gewässer
Kanton Zug hat ein Renaturierungspro- gramm erstellt, welches der Bund verabschiedet hat. Demgemäss soll ein Viertel der Gewäs- ser, die heute hart bis mittelhart verbaut oder eingedolt sind, in den nächsten Fischweiher wird jedoch ein unüberwindbares Hindernis blei- ben. Mit der vorliegenden Renaturierung soll aber ermöglicht werden, dass die lokalen Fisch- habitate im Hinterburgmülibach in sich funktionieren dass er fischgängig sein wird. f) Vollständige Sperrung des Strassenabschnitts Während der Bauzeit soll der Strassenabschnitt zwischen dem Restaurant Hinterburgmühle und dem Rüedihof gesperrt werden. Die
2899.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Zeitpunkt fehlt, ist eine Über- sicht über Beschränkungen aus öffentlichem Recht. Diese Übersicht soll mit dem ÖREB-Ka- taster geschaffen werden. Er ist dafür bestimmt, über generell-konkrete, grossflächige können. Abs. 2 Bst. c Um Verwechslungen mit Systemen der Stadt Zug oder von Dritten auszuschliessen, soll das vom Kanton betriebene Geoinformationssystem neu als «GIS Kanton Zug» bezeichnet werden. Damit die Geobasisdaten von der Gemeinde nicht geliefert werden. Mit dem neuen Wortlaut von Abs. 2 Bst. c soll die Freiwilligkeit im Fall von kommunalen Erwe i- terungen von Geobasisdaten des Bundesrechts oder
2196.2 - Antwort des Regierungsrates
2018 strategische Hauptziele formuliert. So soll u.a. eine ausgewogene Balance zwischen Wachstum und natürlichen Ressourcen gesucht werden. Gleichzeitig soll Zug als Unterneh- mensstandort wettbewerbsfähig Staatshaushalt und attraktive Steuerbelastung. Diese Politik der Ausgewogenheit hat sich sehr bewährt und soll auch weiterhin beibehalten werden. 3. Welche weiteren Vorschläge bringt die Zuger Regierung bzw. der Der Wert wird nun nach unten korrigiert, und zwar auf 124'000 Einwohnerinnen und Einwohner. Zugleich soll neu ein Zielwert für das Jahr 2030 festgesetzt werden, und zwar mit 135'000 Personen. Die Aufte ilung
1225.1 - Motionstext
Werte. Wer diese Werte beeinträchtigt, soll dafür zugunsten der Allgemeinheit ein Entgelt entrichten. Hauptkriterium für die Einführung einer Schiffssteuer soll deshalb der Maschinenantrieb eines Bootes Rechtsordnung in verschiedenen Bereichen - vor allem im Umweltrecht - umgesetzt. Das Verursacher- prinzip soll verhindern, dass die Kosten für die Inanspruchnahme von knappen 3 EG BSG; BGS 753.1 4 BGS 753.11 5 ung des Seewassers als auch der Luft verantwortlich ist. Nach der Vorstellung des Regierungsrates soll sich der Geltungsbereich des neuen Gesetzes demzufolge auf alle Schiffe erstrecken, die einen Mas
1251.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
3'110'000.-- inkl. MwSt. Die Sanierung soll im Jahr 2005 aus- geführt werden. Da die Shedhallen aus heutiger Sicht noch längerfristig vom VAM bzw. vom Kanton genutzt werden, soll nach der Parzelle GS 1419 mit dem Anbau Nord muss der schadhafte Fassadenverputz abgeschlagen und neu erstellt werden. Gleichzeitig soll im Bürogebäude die Schliessanlage und die Zutrittskontrolle erneuert werden. 3.2 Shedhallen (Los 2) (ohne Wärmedämmung). Ebenfalls müssen die Spengler- und Blecheinfassungen erneuert werden und das Dach soll mittels Zementplatten begehbar gemacht werden. Die Aussenwände sind teilweise unisoliert im Terrain
1250.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
ission der Ansicht, dass in Abs. 1 der Begriff «Veranstaltungen» zu wenig präzis ist. Im Weiteren soll in Abs. 2 klar formuliert sein, dass die Direktion für Bildung und Kultur explizit lediglich Weit Rahmen der gesetzlichen Vorgaben noch eine Möglichkeit zur Auswahl von Institutionen einge- räumt wird, soll eine Kann-Formulierung aufgenommen werden. Î Die Stawiko beschliesst mit 6 Ja- zu einer Nein-Stimme (Vorlage Nr. 142.1 - 8302) werden mit dieser Vorlage erfüllt und können abgeschrieben werden. Ziffer 3 soll mit dem zweiten Paket der ZFA behandelt werden. Die Stawiko ist der Ansicht, dass die Motion von Beat
1233.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
igte legt den ver- wendeten Wahl- oder Stimmzettel in das Stimmkuvert, das unverschlossen bleiben soll und keine Angaben über die Person des Stimmberechtigten enthalten darf." Nach der heute geltenden des WAG darf das Stimmkuvert (auch "Stimm- zettelkuvert" genannt) nicht verschlossen werden. Dies soll nun geändert werden. Ausgangspunkt zu Überlegungen über das Verschliessen des Stimmzettelkuverts ist werde. Mit der vorliegenden Gesetzesände- rung und der entsprechenden Information der Bevölkerung soll der Forderung der 1233.1 - 11478 3 Bundeskanzlei nachgekommen und dem Erfordernis der Wahrung des
1316.13 - Zusatzbericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Datennetzen zur Verfügung gestellte Daten handelt. Eine weitergehende Zurverfügungstellung von Daten soll nicht gebührenfrei sein. § 6 Die Kommission folgt mit Stichentscheid der Präsidentin dem Antrag der STAWIKO mit einer Einschränkung. Beträgt der faktorgewichtete Aufwand mehr als die Maxi- malgebühr, soll der die Maximalgebühr überschreitende Aufwand nicht noch zusätz- lich mit einem Faktor gewichtet werden

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