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1120.1 - Motionstext
streben. Weder Kanton noch Gemeinden sollen auf Kosten des anderen Partners finanziell profitieren. Das Primat bei der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden soll darin bestehen, die Aufgaben auf der Neubeurteilung der Aufgaben im Sinne einer Gesamtüberprüfung auf. Mit der neuen Aufgabenzuweisung soll erreicht werden, dass die Aufgaben möglichst vollständig in die Hand einer Staatsebene gelegt werden Staatsebene das macht, was sie am besten kann. Die Aufgabenneuverteilung zwischen Kanton und den Gemeinden soll sich deshalb nach folgenden Grundsätzen richten, die auch von der ersten paritätischen Kom- mission
Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
stimmgebenden Domherren zum Teil aus residierenden oder nicht residie- renden bestehen zu lassen; doch soll immer von den löblichen Ständen Lu- zern und Bern wenigstens ein Domherr bey dem Domstifte residieren demselben angestellt sich befinden. 2 In beyden obigen Fällen werden folgende Eigenschaften gefordert: Es soll der zu wählende jedenfalls ein Weltgeistlicher seyn, und während vier Jahren mit Eifer und Klugheit iche Kosten derjenigen Stände, die daran Anteil nehmen, ein Seminarium errichtet. 2 Ausser diesem soll ohne Einwilligung der betreffenden Regierung keine Errichtung eines Seminars stattfinden können. 3
1766.4 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
sinnvoll, Möglichkeiten für die Beteiligung an überregionalen Finanzierungslösungen zu haben. Zum einen soll damit ein Signal aus Zug gesendet werden, dass sich Zug für die Aufwertung des Metropolitanraums Zürich ein weiteres klares Signal nach Bern für mehr Mittel für ZEB-Bahnprojekte nötig sei. Einerseits solle damit gezeigt werden, dass dem Kanton Zug der Ausbau der gesamten Bahninfrastruktur ein grosses Anliegen
1831.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
sind gut vernetzt, eine Zusammenführung würde zwangsläufig neue Schnittstellen schaffen. Ausserdem soll die gute Zusammenarbeit zwischen dem kantonalen Sozialamt, den gemeindlichen Sozialdiensten und privaten Ausländerkategorien eine möglichst ununterbrochene Zuständigkeitskette im Sozialhilfebereich gelten soll und dass sich nicht zwei Direktionen mit der Sozialhilfe beschäftigen sollen. Reorganisation der Sozialen für Asylbewerber und Asylbewerberinnen, an- deren Fürsorgedirektionen und den Vormundschaftsbehörden soll gewahrt werden. Mit 41:10 Stimmen beschloss der Kantonsrat die Asylfürsorge bei der Direktion des
1804.4 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
sinnvoll, Möglichkeiten für die Beteiligung an überregionalen Finanzierungslösungen zu haben. Zum einen soll damit ein Signal aus Zug gesendet werden, dass sich Zug für die Aufwertung des Metropolitanraums Zürich ein weiteres klares Signal nach Bern für mehr Mittel für ZEB-Bahnprojekte nötig sei. Einerseits solle damit gezeigt werden, dass dem Kanton Zug der Ausbau der gesamten Bahninfrastruktur ein grosses Anliegen
1787.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ähnlich gelagerte Rückforderungsansprüche des Kantons dar und ist als Spezialfall zu betrachten. - Es soll rasch eine Revision des geltenden § 35 SHG erfolgen, damit auch eine Gesetzes- grundlage vorliegt der Höhe der Ergänzungsleistungsbeträge. Für Erwachsene ohne IV- Rente mit Aufenthalt in Wohnheimen soll die Eigenleistung ab dem Jahr 2009 Fr. 25.-- pro Tag betragen. Dieser Betrag orientiert sich an der Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen entspricht. Für Erwachsene mit IV-Rente in Wohnheimen soll die Ei- genleistung Fr. 141.-- bzw. Fr. 115.-- pro Tag ausmachen. Dies entspricht dem EL-Ansatz.
1820.8 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
sinnvoll, Möglichkeiten für die Beteiligung an überregionalen Finanzierungslösungen zu haben. Zum einen soll damit ein Signal aus Zug gesendet werden, dass sich Zug für die Aufwertung des Metropolitanraums Zürich ein weiteres klares Signal nach Bern für mehr Mittel für ZEB-Bahnprojekte nötig sei. Einerseits solle damit gezeigt werden, dass dem Kanton Zug der Ausbau der gesamten Bahninfrastruktur ein grosses Anliegen
2019.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Aussagen. Für solche Entscheide soll während der Geltungs- dauer des Konkordats der Konkordatsrat zuständig sein. Da auch nach Aufhebung des Konkordats Entscheide anstehen werden, soll die Zuständigkeit dann zur notwendig. Die entsprechende Vorlage wird im nächsten Jahr in den Kantonsrat ge- langen. Der Kanton Zug soll auch zukünftig von einer eigenen Pädagogischen Hochschule pro- fitieren können, welche sich insbesondere sicherzustellen, dass die EDK-Anerkennung gewährleistet bleibt. Art. 3 Nach Aufhebung des Konkordats soll die Bezeichnung „PH Zentralschweiz“ nur dann von einer zu- künftigen Institution verwendet werden
1902.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Schutzinseln queren. Es soll ein einheitliches Konzept, welches den zukünftigen Bedürfnissen entspricht und einen optimalen Schutz für den Langsamverkehr bietet, angeboten werden. Zu- dem soll das bereits im Bereich gezogen werden. Die Verkehrssicherheit bei der zu grosszügigen Einmündung der Privatstrasse Röhrliberg soll verbessert werden, indem die Verkehrsfläche reduziert wird. Das Wurzelwerk der bestehenden, markanten den Verkehrs- fluss und die Verkehrssicherheit zu verringern. Der Komfort des öffentlichen Verkehrs soll ge- steigert werden, jedoch ohne wesentliche Leistungseinbussen des motorisierten Verkehrs vor- zunehmen
1945.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
für einen Grossanlass den polizeilichen Ordnungs-, Sicherheits- oder Verkehrsdienst be- ansprucht, soll die Kosten dafür weiterhin selbst tragen und sie nicht auf die Allgemeinheit abwälzen. Dafür setzt und den Umstand, dass der EVZ seinen Spielbetrieb neu in der neuen Bossard-Arena aufgenommen hat, soll mit dem Verein bezüglich des Einsatzdispositives und der Kostenübernahme für den Ordnungsdienst ab Dienstleistungen, die die Polizei nur zugunsten Ein- zelner oder von Vereinen erbringt. Solche Kosten soll nicht die Allgemeinheit tragen müssen. Deshalb besteht in § 25 des Polizei-Organisationsgesetzes (PolOrgG)

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