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1536.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
bleibt. Des- halb sollen ausschliesslich Angehörige der Zuger Polizei zur Ausstellung von Bussen berechtigt sein sollen. Angestellte von privaten Sicherheitseinrichtungen oder Gemeinden sollen auch in Zukunft Dies entspricht der geltenden Rechts- lage im Bereich des eidgenössischen Ordnungsbussenrechts und sollte analog auch im kanto- nalen Ordnungsbussenverfahren gelten. Die Erhebung von Ordnungsbussen - und notwendigen Grundlagen für die Einführung eines kantonalen Ordnungsbussenverfahrens zu schaf- fen. Dabei sollen nicht nur Littering, sondern auch weitere Übertretungsstraftatbestände im öffentlichen Raum mit
1554.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
und die Exe- kutive (Bürgerrat, Regierungsrat) soll neu zuständig sein für alle Einbürgerungen auf gemeindlicher und kantonaler Ebene. Dementsprechend sollen künftig auf kantonaler Ebene der Regierungsrat die Verfahrenskosten decken. Die Gebühren sollen den tatsächlichen Kosten entsprechen, welche den Behörden bei der Behandlung des Gesuchs entstehen. Mit Abs. 1 soll der bundesrechtliche Grundsatz der kosten- ungen oder Urnenabstimmun- gen oder der Volksvertretung (Parlament) unterbreitet werden. Zweitens soll die Gesetzgebung so angepasst werden, dass das Bundesgericht keinen Entscheid auf eine ordentliche
1680.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
wurde schluss- endlich dem Antrag der Regierung zugestimmt. In der noch zu schaffenden Verordnung soll deutlich zum Ausdruck kommen, dass es sich nicht um die SKOS-Ansätze handelt. Der Leiter des Sozialamtes Vernehmlassung der Caritas sowie weiteren sechs Gemeinden zu übernehmen. Die kantonale Zuständigkeit soll dort liegen, wo der Bund mitfinanziert. Die Abläufe würden so vereinfacht werden. Für die Kategorie vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge und anerkannten Flüchtlinge mit ge- sichertem Aufenthaltsstatus soll der Kanton zuständig sein. Dies sei nicht nur im Hinblick auf die Abrechnungsprobleme mit dem Bund
1734.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
bleibt. Des- halb sollen ausschliesslich Angehörige der Zuger Polizei zur Ausstellung von Bussen berechtigt sein sollen. Angestellte von privaten Sicherheitseinrichtungen oder Gemeinden sollen auch in Zukunft Dies entspricht der geltenden Rechts- lage im Bereich des eidgenössischen Ordnungsbussenrechts und sollte analog auch im kanto- nalen Ordnungsbussenverfahren gelten. Die Erhebung von Ordnungsbussen - und notwendigen Grundlagen für die Einführung eines kantonalen Ordnungsbussenverfahrens zu schaf- fen. Dabei sollen nicht nur Littering, sondern auch weitere Übertretungsstraftatbestände im öffentlichen Raum mit
1590.07 - Ergänzender Bericht und Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
Regierungsrat mit dem Geltungsbereich des Nichtraucher- schutzes. Nach Sinn und Zweck von § 48 GesG soll niemand unfreiwillig innerhalb eines öffent- lich zugänglichen, geschlossenen Raumes mit Tabakrauch kann das Rauchen gestattet werden." 1590.7 - 12817 Seite 3/10 Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung soll niemand unfreiwillig innerhalb eines öffentlich zugänglichen, geschlossenen Raumes mit Tabakrauch vorzubeugen und für eine adäquate Beratung und Behandlung betroffener Menschen zu sorgen." Damit sollen die politischen Behörden zum Engagement in diesen wichtigen Bereichen verpflichtet werden. Nach Ansicht
1649.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
personelle Ressourcen zur Verfügung haben. Es wird eine zusätzliche Stelle von 80% benötigt. Diese soll in einer ersten Phase befristet bis 2012 eingerichtet werden. Jährlich überprüft die Direktion des die Vollstän- digkeit und Führung der Register. Zwischen den Gemeinde- bzw. Kantonsverwaltun- gen soll ein elektronisches Melde- und Mutationswesen bei Weg- und Zuzügen ein- gerichtet werden. Weitere Aspekte für Statistik (BFS) sowie die Verwendung und Weitergabe der Daten. Die neue AHV-Versichertennummer soll in den vom RHG bezeichneten amtlichen Per- sonenregistern als eindeutiger anonymisierter Identifikator
1678.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Globalbudgets soll – wenn überhaupt – nur restriktiv möglich sein. Der Verwendungszweck der übertragenen Summen ist zu prü- fen und im Detail zu regeln. 8. Die Personalplafonierung soll aufgehoben werden Kantonsrat vor, die Pilot- dauer um ein Jahr bis 31. Dezember 2010 zu verlängern. Ab 1. Januar 2011 soll die etappen- weise Einführung des neuen Führungsmodells erfolgen. 2. Das Pilotprojekt Pragma Motion sich durch eine Änderung der Kompetenzen von Kantons- und Regierungsrat. Auch die Gültigkeitsdauer soll bei einem Jahr bleiben, weil unter- schiedliche Gültigkeitsdauern von Globalbudget und Leistungsauftrag
1697.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
3 Stimmen abgelehnt. 2. Antrag: Für das 1. und 2. Kind soll ein bestimmter Betrag ausbezahlt werden. Ab dem 3. Kind Fr. 50.- mehr. Im Gegenzug soll auf höhere Ausbildungsbeiträge verzichtet wer- den. Der 1697.3 - 12947 Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen Auf Grund der hohen Lebenskosten im Kanton Zug soll der Betrag höher ausfallen: für Kinder bis zum erfüllten 18. Altersjahr Fr. 300.- (Kinder- bzw. A kann und die Verwaltungskosten decken. Der Beitragssatz für die kantonale Familienausgleichskas- se soll wie bereits erwähnt vom Regierungsrat festgelegt werden. 2. Fragerunde und Eintretensdebatte In der
1624.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
onds eine Subvention an den Neubau der Kantonsstrasse Nr. 4 "Nordzu- fahrt". Die Bundessubvention soll diesen beiden Gemeinden indirekt zugute kommen, indem ihr Finanzierungsbeitrag halbiert wird. Der fondsgesetz zur Verfügung steht und das Vorhaben gemischt von Kanton und Gemeinden finanziert ist, soll diese Subvention aus Billigkeitserwägungen anteilmässig den Kostenträgern zugute kommen. Der früher des Finanzhaushaltgesetzes vom 31. August 2006 (BGS 611.1). Seite 6/9 1624.1 - 12588 In diesem Sinne soll der Bundessubventionsbeitrag anteilmässig auf die gemeindlichen Bei- träge angerechnet werden. Die
2569.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
rat nicht ohne einen entspr e- chenden Beschluss des Kantonsrats Beförderungen auszahlen kann. Er soll sich also nicht da- rauf berufen können, dass es sich um gebundene Ausgaben handle, denen der Kantonsrat nicht Gesetzesä n- derungen beschlossen werden sollen, die die Gemeinden betreffen. Das geltende Recht soll deshalb nicht abgeändert werden.  Die Stawiko folgt mit 4 Ja- zu 3 Nein-Stimmen ohne Enthaltung dem von Asylbewerbenden, nicht absehbar, wie sich die Kriminalitätsrate entwickeln werde. Die Polizei soll grundsätzlich in allen Zuger Gemeinden mit einer Polizeidienststelle vertreten sein können. Dem wurde

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