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1335.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung und der Gerichte sowie der zivil- rechtlich Angestellten soll aus dem Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung 2004 eine einmalige Auszahlung im gleichen Umfang vor allem damit begründet, dass der Kanton 50 % dieser Besoldungen subventioniert. Dieselbe Regelung soll im Grund- satz auch diesmal zur Anwendung kommen. Sofern die Einwohnergemeinden ihren Mitarbeitenden Pro-Kopfverschuldung betrug Ende 2003 Fr. 3'511.–. Im Rahmen der Neugestaltung der Ortsdurchfahrt soll nebst anderen Sanierungs- projekten auch das über 100 Jahre alte Trinkwasserleitungsnetz erneuert
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1446.2 - Antrag des Obergerichtes
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Fristen, deren Ansetzung das Gesetz dem Untersuchungs- und An- klagebeamten oder dem Richter überlässt, soll in der Regel nicht unter 10 und nicht über 30 Tage gegangen werden. 2 unverändert 5. Gebühren, Besoldung durch wen und unter welchen Umständen eine strafbare Handlung begangen worden ist. Die Untersuchung soll die erforderlichen Beweismittel sammeln und ist innerhalb möglichst kurzer Zeit durchzuführen, damit ist unverzüglich die Ermächtigung der Staatsanwaltschaft nachzuholen. 3 Die Untersuchungshandlung soll womöglich in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Vertreters oder eines Hausgenossen stattfinden
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1339.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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kommt und damit die Übertragung der Trägerschaft der HSW auf den Kanton Zürich vollzogen werden kann, soll die HSW der Zürcher Hochschule der angewandten Wissen- schaften (ZHaW) angegliedert werden. Den e einzelnen Träger auf, um den Interessen und Bedürfnissen der FH-Reform gerecht zu werden. Aus diesem Grund soll die Trägerschaft und Organisation der Hochschule an den Kanton Zürich überführt werden. Für diese resultieren. 1 BGS 414.33, SR 412.191.04 1339.1 - 11733 3 Gemäss Beschluss des Schul- und Konkordatsrats soll jedoch von einer Abgeltung für getätigte Investitionen an die bisherigen Trägerkantone abgesehen werden
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1342.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Innovations- kompetenz in der Wirtschaft und in den Schulen. Durch den Kanton mitfinanziert werden soll künftig die Organisation und Durchführung des Zuger Innovations- und Technologietags, die Vermittlung vorliegendem Antrag 100'000 100'000 100'000 100'000 10 1342.1 - 11748 6. Antrag Innovationsförderung soll im Rahmen von punktueller Mitfinanzierung von einzelnen Innovationsprojekten und Innovationstools petenz der Arbeitskräfte und der Unternehmungen zu erhöhen, auf ein positives Echo. Mit dem INZ sollten drei Hauptziele verfolgt werden: • Stärkung der Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft
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1462.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Gründen des Feuer- oder des Umweltschutzes aufdrängt. Damit sollen nicht nur Brände, etwa Wald- oder Flächen- brände, verhindert werden, sondern es soll damit gleichzeitig auch ein Instrument geschaffen werden eine Vorlage betreffend Re- vision des Gesetzes über den Feuerschutz (BGS 722.21) zu unterbreiten. Es soll die gesetzliche Grundlage für ein kantonales Feuerverbot im Freien ge- schaffen werden. Ebenso müssen Zuständigkeit, um Feuern im Freien aus Gründen des vorbeugenden Brand- schutzes untersagen zu können. Soll gemäss geltendem Recht ein Feuerverbot ver- fügt (bzw. wieder aufgehoben) werden, sind heute die
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2331.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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der Kanton um 4,5 Millionen Franken mehr belastet. Der Auftrag des Kantonsrats vom 30. Januar 2014 soll vorliegend umfassend beleuchtet wer- den. Dabei werden die Elemente «Abschöpfungsquote», «Sockelbeitrag» Einwohnergemeinden das neue Projekt «ZFA Reform 2018» beschlossen. Im Rahmen dieses neuen Projekts soll an Stel- le der Umsetzung der Lastenverschiebungen eine Überprüfung der Aufgabenteilung zwischen Kanton Franken am Finanzausgleich. 3.1. Anpassung des Normsteuerfusses Mit dem innerkantonalen Finanzausgleich soll eine Annäherung der Steuerfüsse unter den Gemeinden gefördert werden. In sämtlichen Gemeinden ging
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2335.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Turnhallen zu ergänzen. Das Schulraumprovisorium ist als dreigeschossiger Holz-Elementbau geplant und soll 18 Unterrichtszimmern Platz bieten. Als Seite 4/18 2335.1 - 14540 Standort ist der Parkplatz der wird sich gemäss Prognosen künftig zwischen 40 bis 45 Klassen bewegen. Die Wirtschaftsmittelschule soll am Lüssiweg in Zug bleiben. Sie bildet neben dem Lang- zeitgymnasium weiterhin das zweite Ausbild angemesse- ner Standard, vergleichbar mit einem Neubau, realisiert werden. Das Schulrauprovisorium soll nach seiner Nutzungsdauer von ca. 10-20 Jahren wieder zurückgebaut werden. Die entspre- chenden R
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1168.3 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
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Aufträge sind in der Vorlage Nr. 1168.1/Laufnummer 11278 detailliert aufgelistet. Der öffentliche Verkehr soll in unserer dynamisch wachsenden Region grundsätzlich nachfrageorientiert angeboten werden, was bedeutet werden müssen, was einzelne Projektierungen impliziert. Mit Bezug auf die erste Teilergänzung Stadtbahn soll ab 2010 ein Viertelstundentakt zwischen Cham und Rotkreuz (ab Stadtbahnbetrieb 2005: Halbstundentakt) Projektierungskrediten wurden die Honorare als Teil des prognostizierten Bauvolumens berechnet. Dabei soll in der Planung von einem Variantenfächer ausgegangen werden, der sukzessive verringert wird, bis eine
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2251.01b - Beilage 2
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Inhalt des Protokolls § 12 Aufgaben der Protokollführerin oder des Protokollführers 1 Das Protokoll soll alle Verhandlungen der Sitzung erwähnen und die Beratungsgegenstände, sowie die Namen der Antragsteller 65 Ordnungsruf und Wortentzug 1 Entfernt sich ein Redner allzu sehr vom Gegenstand der Beratung, so soll ihn der Präsident zur Sache mahnen. 2 Wenn ein Redner den parlamentarischen Anstand verletzt, namentlich wer- den, wenn dies von einem Mitglied des Rates verlangt wird. Bei zu- sammengesetzten Anträgen soll stets über die einzelnen Teile abge- stimmt werden. § 63 Stimmabgabe (Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz
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2315.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Beschwerden in elektronischer Form eingereicht werden können, nicht aber beim Verwaltungsgericht. Dies soll sich jetzt ändern. Mit der vorliegenden Teilrevision des VRG wird nicht nur der elektronische Verkehr ersucht wird. § 9a Zulässigkeit elektronischer Eingaben Der elektronische Verkehr mit den Behörden soll sich schrittweise entwickeln. Eingaben kö n- nen daher nur dann elektronisch eingereicht werden, wenn ng mit der elektronischen Übermittlung Probleme entstehen (z.B. Die b- stahl der Zugangskennung), soll die Strafverfolgungsbehörde auf Antrag einer Partei oder Be- hörde voraussichtlich folgende Auswertungen