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3218.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbau und Gewässer
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finanziell bedeuten würde, wurde zurückgezogen. Die Reali- sierung des geplanten Strassenbauprojekts soll durch die Abklärungen nicht gefährdet werden. Ein Kommissionsmitglied stellte einen Eventualantrag und herauszufinden, ob überhaupt über die gesetzlichen Mindestan- forderungen hinausgegangen werden soll oder nicht. Die Kommissionsmitglieder wollen auch die Haltung des Regierungsrats in Erfahrung bringen 3218.3 - 16704 Seite 5/5 Ein Kommissionsmitglied stellte den Antrag, der gepflästerte Trennstreifen soll durch einen Grünstreifen ersetzt werden. Dies sei auch günstiger. Die Kommission lehnte den Antrag
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3227.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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en. Die Sicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmenden soll soweit möglich verbessert werden. Zur Erhöhung der Sicherheit für die zu Fuss Gehenden soll bei der Liegen- schaft Kirchgasse 2–4 neu eine Arkade 16 2. Bauprogramm 17 IX. Anträge 17 Seite 2/17 3227.1 - 16575 I. In Kürze Das Zentrum von Menzingen soll im Abschnitt Alte Landstrasse–Mattenstrasse auf einer Länge von rund 240 m umgestaltet werden. Für Trottoirbereiche – dort wo es die Platzverhältnisse erlau- ben – verbreitert. Als gestalterisches Element soll ein überbreiter Randabschluss aus Natur- stein mit Anschlag den Gehbereich von der Fahrbahn zudem
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2774.2 - Antwort des Regierungsrats
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und Anweisungsberechtigung vom 20. November 2007 (BGS 153.7) nicht auf die GVZG angewandt wird. Auch soll geklärt werden, ob und wie durch die Aufsichtsorgane Einfluss auf vertragliche Entscheidungen mit einem Abschiedsessen durch den Regierungsrat in seiner Funktion als Direktions- vorsteher erfolgt, soll künftig auf entsprechende Einladungen verzichtet werden. Der RRB vom 30. September 2015 betreffend die VO Zeichnungs- und Anweisungsbe- rechtigung bei der GVZG nicht zur Anwendung kommt. Andererseits soll geklärt werden, ob durch die Aufsichtsorgane anderweitig Einfluss auf vertragliche Entscheidungen
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2789.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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g 4. Änderung von § 46 GOG 5. Finanzielle Auswirkungen 6. Zeitplan 7. Antrag 1. In Kürze § 46 GOG soll dahingehend geändert werden, dass künftig die amtliche Verteidigung im Vo r- verfahren nicht mehr Leitende Oberstaatsanwältin und deren Stellvertretung nicht jederzeit verfügbar. In diesen Fällen soll - analog der Regelung im Kanton Zürich - zunächst die fallführende Staats- anwältin bzw. der fallführende amtl i- chen Verteidigung "unverzüglich" der Amtsleitung zur Genehmigung zu unte rbreiten ist. Dabei sollte es möglich sein, dass diese Genehmigung binnen drei Arbeitstagen vorliegt . Das Ober- gericht sieht
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2845.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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ge Der Regierungsrat beantragt eine Totalrevision des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank. Damit soll ein schlankes und moderndes Kantonalbankgesetz geschaffen werden, welches zu- sammen mit den neu zu wurde gleich begründet wie auf Seite 5 des Berichts der vorberatenden Kommiss i- on. Die Abgeltung soll sich am gesetzlichen Eigenmittelbedarf orientieren und damit einen risikobasierten Ansatz aufweisen Versicherungsprämie: je höher das Ris i- ko für Kantonalbank und damit für den Kanton ist, desto höher soll die Prämie bzw. die Abge l- tung sein. Das bisherige Modell, an dem gemäss Antrag des Regierungsrats
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2998.1b - Beilage Bericht Konkordatsrat
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ag soll von den Kantonsregierungen der Zentralschweizer Kantone gestützt auf Art. 17 Abs. 1b ZFHV bis Ende Mai 2019 genehmigt werden, wodurch er Rechtswirkung erzeugt. Bis Ende Oktober 2019 sollen ihn Leistungsauftragsperiode wird dieser Anteil aufgrund der angespannten Finanzsituation zurückgehen, doch soll mindes- tens ein Anteil von 20 % gehalten werden. Die Forschenden zeichnen sich durch ihre ein- schlägige welches per Ende 2017 rund 14,5 Mio. Fr. bzw. 5,7 % des Umsat- zes betrug. In der Periode 2020 – 23 soll das Eigenkapital eine Quote von 5 % des Umsatzes nicht unterschreiten. 3.2.9 Berichterstattung und
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2998.3 - Bericht und Antrag der Bildungskommission
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Unternehmen. Das Augenmerk auf ein bedarfsgerechtes Leis- tungsangebot soll dadurch gewährleistet sein. Das Wachstum der Studentenzahlen soll bedarfsgerecht in jenen Bereichen erfolgen, wo die Wirtschaft Bedarf positive Verhältnis von qualitativ hochstehender Leistung bei hoher Kosteneffizienz. Dieses Bestreben soll beibehalten werden, jedoch sei auch weiterhin strategisch nach vorne zu schauen und dabei den Bogen mindestens 20 Prozent des Umsatzes zu halten, bei einem EFG4 von 60 Prozent. Im Bereich Dienstleistungen soll ein EFG4 von mindestens 100 Prozent erreicht werden. Die Entwicklung der Trägerrestfinanzierung sieht
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3086.1a - Beilage 1 Gutachten
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Direktion des Innern des Kantons Zug ein Rechtsgutachten in Auf- trag gegeben. Das Rechtsgutachten soll die folgenden Fragen beantworten: 1. Stellt Art. 33 Abs. 1 lit. a WaV eine genügende Rechtsgrundlage und Rechtsprechung durch Verwaltung und Justiz verstanden werden.11 Mit Art. 164 Abs. 1 lit. f BV soll verhindert werden, dass für Kantone erst durch Verordnungen neue Vollzugspflichten geschaffen werden vom 23. Januar 2018) zu sehen: • Gemäss Bst. A.2 Abs. 4 Aufzählungspunkt 2 des Vereinbarungsentwurfs soll eine Regelung zwi- schen dem Kanton Zug und der Stiftung IFM getroffen werden, wonach die Beiträge
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3091.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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der Veranlagung ergibt. Der Abzug soll neu einkommensunabhängig ge- währt werden, um dem generell hohen Mietkostenniveau im Kanton Zug Rechnung zu tragen. Neu sollen generell 30 Prozent der Wohnungsmiete aber schon heute davon auszugehen ist, dass es zu negativen Folgen führen wird. Aus diesen Gründen soll der Kantonssteuerfuss für drei Jahre befristet gesenkt werden, um die finanzielle Situation von B für die Jahre 2021–2023 den Steuerfuss von heute 82 Prozent auf 80 Prozent senken. Mit diesem Impuls soll das Geld schneller wieder in den Wirtschaftskreislauf fliessen, um eine drohende Rezession zu bekämpfen
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3102.1 - Postulatstext
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Walchwil, und 29 Mitunterzeichnende haben am 12. Mai 2020 folgendes Postulat eingereicht: Die Regierung soll zusammen mit den Gemeinden eine Strategie ausarbeiten, die aufzeigt, wie der Kanton Zug die grossen Herausforderungen strategisch und proaktiv anzugehen. In der hier in Auftrag gegebenen Al- tersstrategie soll gezeigt werden, wie allen Betagten, auch den physisch und psychisch beein- trächtigten Betagten, guter Altershilfe, Betreuung und Pflege, unabhängig von der Gemeinde, in der sie wohnen. Die Altersstrategie soll nicht nur den aktuellen und zukünftigen Bedarf, sondern auch die Be- dürfnisse beachten. Die Menschen