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581.10a - Beilage 1
nachfolgenden Inhaltsverzeichnis ist die Gliederung der Untersuchung im Einzelnen zu entnehmen; es soll namentlich die Auffindung spezifischer Themenkreise erleichtern und ganz allgemein als Orientierungshilfe von jemandem vorgenommen wird, der weder Material- noch Grundeigentümer ist. In einem solchen Fall soll es bei der Anwendung der allgemeinen Grundsätze, insbesondere der Regeln über unerlaubte Handlungen nahme einer ungerechtfertigten Bereicherung der Stadtgemeinde Zürich im Sinne von Art. 62 OR aus. Sollte es sich in unserem Fall nicht um Mehrleistungen, sondern le- diglich um gemäss GU-Vertrag geschuldete
823.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Auch aus der Sicht der Gewaltentei- lung rechtfertigt sich die Beibehaltung des internen Verfahrens, soll doch der Exeku- tive bei der Rechtsanwendung ein Freiraum verbleiben, der von den Gerichten nicht verwaltungsinter- nen Verfahren grundsätzlich eine externe richterliche Kontrolle nachgelagert ist. Soll ein umfassender Rechtsschutz gewährleistet werden, ist zwischen verwaltungsinter- ner und -externer Gesetz ihnen dies nicht vor- schreibt. Damit ist indessen dem Rechtsschutzbedürfnis nicht Genüge getan, soll doch ein Verwaltungsakt mindestens einmal umfassend - d.h. unter Einschluss einer Ermes- senskontrolle
2472.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Berufsbranchen nicht akzeptiert. Die methodische Fal l- führung mit Klientinnen- und Klientenberatung soll – dem gesetzlich verankerten Professionali- sierungsgedanken entsprechend – deshalb in der Regel durch Fachkompetenz in den für die Sozialhilfe zuständigen Gemeinwesen und Institutionen im Kanton Zug sollte durch entsprechende gesetzliche Regelungen sichergestellt werden. Der Regierungsrat unterstützte
754.09a - Beilage 1
nachfolgenden Inhaltsverzeichnis ist die Gliederung der Untersuchung im Einzelnen zu entnehmen; es soll namentlich die Auffindung spezifischer Themenkreise erleichtern und ganz allgemein als Orientierungshilfe von jemandem vorgenommen wird, der weder Material- noch Grundeigentümer ist. In einem solchen Fall soll es bei der Anwendung der allgemeinen Grundsätze, insbesondere der Regeln über unerlaubte Handlungen nahme einer ungerechtfertigten Bereicherung der Stadtgemeinde Zürich im Sinne von Art. 62 OR aus. Sollte es sich in unserem Fall nicht um Mehrleistungen, sondern le- diglich um gemäss GU-Vertrag geschuldete
953.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
des Kantons von Fr. 520'000.--. 933.3/953.3 - 10737 3 Die öffentliche Schifffahrt auf dem Ägerisee soll zudem in Zukunft auf eine selbst- ständige private Gesellschaft analog der Schifffahrtsgesellschaft Zugersee (SGZ) übertragen werden. Eine solche Gesellschaft ist zu diesem Zweck zu gründen. Schliesslich soll sich der Kanton an allfälligen Betriebsfehlbeträgen dieser Gesell- schaft bis zu einem Höchstbetrag soll. Hinsichtlich der Höhe des Beitrags wird folgender Verteilschlüssel festgelegt: 40 % der Kosten sollen auf den Kanton Zug entfallen, 60 % auf die Gemeinden Oberägeri und Unterägeri. Daraus resultiert
2476.3 - Bericht und Antrag der Kommission
anderes vorgesehen wird. Wenn 0,5 Meter objektiv Sinn machen, weil es sachliche Gründe dafür gibt, dann soll dies in allen Gemeinden gelten. Die Kommission unterstützt den Antrag des Regierungsrates. § 102
2782.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Verbindungsstrassen grundsätzlich keine Fahrbahnhaltestellen zu bauen, soll – Ausnahmen ausgenommen – beibehalten werden. Hin- gegen soll namentlich bei Sammelstrassen und Erschliessungsstrassen der Bau von gewünschte Mobilität zu ermöglichen, welche nicht Autofahren können, dürfen oder wollen. Im Kanton Zug soll das Wachstum gross- mehrheitlich mit dem öffentlichen Verkehr und dem Langsamverkehr aufgefangen werden n. 7. Zusammenfassende Gesamtbeurteilung Motionsbegehren (Vorlage Nr. 2781.1 - 15562): Die Motion soll nicht erheblich erklärt werden. Die Gesetzgebung, d. h. den kantonalen Richt- plan und das Gesetz
2850.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbau und Gewässer
ene Vorgehensweise soll beim Lärm- schutz als erstes lärmmindernde Beläge vorsehen, womit die grösste Wirkung erzielt wird. Werden die Lärmgrenzwerte damit noch nicht erreicht, soll erst in der Folge eine zur Sand AG sei die Kantonsstrasse sehr gut ausgebaut und mit einem Rad- streifen versehen. Dann solle ein Strassenstück von paar hundert Metern ohne Radstreifen fol- gen, bevor die Verkehrsteilnehmenden Kommission setzten sich für die Beibehaltung des heute gültigen Temporegimes ein. Die Lärmsanierung solle mit dem Einbau eines lärmmindernden Belags erfolgen. Sie waren sich überdies bewusst, dass wegen der
2855.4 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbau
genutzt werden kann. c) Vertragsdauer von 67 Jahren für Darlehen Das zinslose Darlehen an die ZVB soll für 67 Jahre gewährt werden (§ 3 Abs. 1 KRB), was ein relativ langer Zeitraum ist. Rechtlich darf noch offen, ob ein TU-, ein GU-Vertrag oder Einzelverträge ausgeschrieben wer- den. Wenn möglich, sollen Zuger Unternehmer zum Zug kommen. Seite 4/5 2855.4 -15920 k) Bushaltestellen und Busbuchten Es ist bestehenden Gebäude wurden in den vergangenen Jahren konti- nuierlich zurückgefahren. Die Gebäude sollen für die restliche Lebensdauer noch funk- tionstauglich gehalten werden. Würde die Vorlage «Neubau»
2781.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Verbindungsstrassen grundsätzlich keine Fahrbahnhaltestellen zu bauen, soll – Ausnahmen ausgenommen – beibehalten werden. Hin- gegen soll namentlich bei Sammelstrassen und Erschliessungsstrassen der Bau von gewünschte Mobilität zu ermöglichen, welche nicht Autofahren können, dürfen oder wollen. Im Kanton Zug soll das Wachstum gross- mehrheitlich mit dem öffentlichen Verkehr und dem Langsamverkehr aufgefangen werden n. 7. Zusammenfassende Gesamtbeurteilung Motionsbegehren (Vorlage Nr. 2781.1 - 15562): Die Motion soll nicht erheblich erklärt werden. Die Gesetzgebung, d. h. den kantonalen Richt- plan und das Gesetz

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