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1377.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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LG). 3.3. Deklaration der Mitgliedschaften Im neu zu schaffenden § 27bis Abs. 1 des kantonalen LG soll die Mitgliedschaft des Kantons Zug bei der Genossenschaft SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie und Sport-Toto-Fonds Gleichzeitig mit der Ratifizierung der Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 soll der Verteiler Lotteriefonds/Sport-Toto-Fonds generell abstrakt festgeschrieben werden (27bis Abs. bereits nach geltendem Recht gestützt auf § 18 Abs. 5 kantonales LG verzichtet. An diesem Umstand soll nichts geändert werden. 3.8. Suchtprävention Dafür ist im Kanton Zug die Abteilung Suchtberatung des
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1428.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) vorzunehmen. Zudem soll durch die Einführung von Einkommensobergrenzen gewährleistet wer- den, dass die Prämienverbilligung also die Eltern zur Hauptsache für den Unterhalt ihrer erwachsenen Kinder in Ausbil- dung aufkommen, soll die Bemessung auch gemeinsam erfolgen. Als Abgrenzungskriterium steht der Kinderabzug in der Steu Einkommensobergrenzen für die Prämienverbilligung eine Teilrevi- sion des IPVG. Bei dieser Gelegenheit soll auch die Anspruchsberechtigung von jun- gen Erwachsenen in Ausbildung neu im Gesetz festgelegt werden
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1341.07 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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2. Eintretensdebatte 3. Detailberatung 4. Anträge 1. Ausgangslage Die Änderung des Steuergesetzes soll in zwei Paketen erfolgen. Im hier vorliegen- den ersten Paket wird das Steuergesetz vom 25. Mai 2000 Einkommensgrenze für die Geltendmachung des Mieterabzuges ebenfalls auf 70'000 Franken festzulegen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Mietzinse im Kanton Zug sehr hoch sind und gezielt Franken festgelegt. Es wurde der Antrag gestellt, den Kinderabzug auf 11'000 Franken zu erhöhen. Damit sollen insbesondere Familien mit geringem Einkommen zusätzlich entlastet werden. Î Die Stawiko beschliesst
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1455.1a - Beilage
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Klassenlehrers und des Schulischen Heilpädagogen. Dauert diese Förderung länger als ein Jahr oder soll eine Einweisung in eine Klein- klasse erfolgen, entscheidet er aufgrund einer Stellungnahme des Schulpsy- Klassenlehrers und des Schuli- schen Heilpädagogen. Dauert die Förderung länger als ein Jahr oder soll eine Zuweisung in eine Kleinklasse erfolgen, entscheidet er aufgrund einer Stellungnahme des Schu Klassenlehrers und des Schulischen Heilpädagogen. Dauert diese Förderung länger als ein Jahr oder soll eine Einweisung in eine Klein- klasse erfolgen, entscheidet er aufgrund einer Stellungnahme des Schulpsy-
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1481.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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D nach wie vor bestehen. Eine Verschiebung nach Süden ist denkbar. Auf den Wildtierkorridor Ehret soll hier aber nicht weiter eingegangen werden, da er nicht Thema dieser Richtplananpas- sung ist. 4 1481 Stromversorgung nicht allein technischen Kriterien, sondern auch raumplanerischen Anforderungen genü- gen soll und dass Bund und Kantone ihre Aufgaben koordiniert lösen müssen. Richtplantext E 7.1.1 unseres kantonalen für die Überleitung nicht erteilt und sich zusammen mit der Gemeinde Baar zu Wehr setzt. Der Kanton solle Verhandlungen mit der NOK und der SBB aufnehmen, die Leitungen zu verkabeln und die entste- henden
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1483.05 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Abschöpfungsquote von 35% leisten sollen. Gemäss dem in Ziffer 4.1 dargestellten Szenario der Stawiko soll diese Quote jedoch bei 40% liegen, wodurch die finanzstarken Gemeinden Zug und Baar mehr belastet Kantonssteuerertrages leisten sollen. Gemäss dem in Ziffer 4.1 dargestellten Szenario der Stawiko sollen die Einwohner- gemeinden jedoch entlastet werden und Beiträge von 6% leisten. Damit sind für den
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1483.07 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission zur 2. Lesung
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Richtlinien sind nicht nötig. Der Spielraum, welcher den Gemeinden gemäss Lehrerbesoldungsgesetz bleibt, soll nicht noch weiter eingeschränkt werden. Bei Koordinationsbedarf können die Ge- meinden immer noch Die Antragstellerinnen und Antragsteller beantragen: «Das Gesetz über den direkten Finanzausgleich soll durch folgenden Zusatz ergänzt werden: § 9 neuer Absatz 2: Keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen Kantonsratbeschluss über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am inter- kantonalen Finanzausgleich soll wie folgt geändert werden: § 3 Absatz 1: Die Einwohnergemeinden leisten jährlich Beiträge von 4 Prozent
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1393.10 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission zur 2. Lesung
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- Hünenberg. Wir wollen ein Zei- chen setzen und eine Bedingung in den Beschluss aufnehmen. Diese soll klar fest- halten, dass wir der Prioritätenordnung folgen. Wir haben die Bedingung so formuliert, § 2, Abs. 2 (neu) 2Der Neubau der Abschnitte Alpenblick - Knonauerstrasse und Schlatt - Oberbösch soll jedoch erst beginnen, wenn der Kantonsrat über das Generelle Projekt sowie die Kredite für Planung und Bau der Abschnitte von der Knonauerstrasse bis zur Sinserstrasse und von dort bis zum Schlatt sollten sofort erfolgen, die beiden Abschnitte vom Alpenblick bis zur Knonauerstrasse und vom Schlatt bis
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2245.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Zürich. Im Zürcher PBG bedarf die Unterteilung von Grundstücken einer baurechtlichen Genehmigung. Damit soll vermieden werden, dass es bei der Grundstück- teilung in Bauzonen zu baurechtswidrigen Zuständen kommt Motionsbegehrens ab. b) Zonen für preisgünstigen Wohnraum Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des PBG soll der Handlungsspielraum der Gemeinden zur Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus erweitert und die Bauzonen von einer Bewilligung der Gemeinde abhängig zu ma- chen sei. Das Verfahren der Bauanzeige solle dort Platz greifen, wo der Entscheid nicht im Baubewilligungsverfahren erfolge. Entscheide die Behörde
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2256.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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haltsräume sind im Erdgeschoss, die Laborräume im ersten Obergeschoss angeordnet. Das zweite Obergeschoss soll als langfristige Raumreserve einer kantonseigenen Nutzung zur Ve r- fügung stehen. Die Skelettbauweise werden können, sind im Untergeschoss vorgesehen. Das 2. Obergeschoss wird nicht vom AVS belegt. Es soll bis zur Fertigstellung des Verwaltungszentrums 3 als kantonseigene Bürorau m- reserve dienen. Das Verwaltung oder für ein kleines Amt bis 10 Arbeitsplätzen als Provisorium genutzt werden. Das Gebäude soll künftig als Übergangslösung und der Auslagerung von Dienststellen dienen. Aufgrun d der Zu- stand