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1551.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Kinderbetreuungsverordnung und im An- hang dazu sollen deutlich reduziert werden. Insbesondere soll § 3 nur für Tages- und Halbtagesstätten gelten. Dabei soll das Kindeswohl ausdrücklich berücksichtigt werden gefährdet ist. 4.2 § 4 Kinderbetreuungsverordnung mit den Bestimmungen zur Festlegung der El- ternbeiträge soll ersatzlos gestrichen werden. Im Kinderbetreuungsgesetz wurde der Grundsatz der Bestimmung der Elt Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geschehen muss (Art. 127 Abs. 2 BV). Jedes Individuum soll im Verhältnis zu den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln an das Gemeinwesen beitragen. Als Massstab
1503.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Vaterschaftsurlaub, Beteiligung an den Kosten für die externe Kin- derbetreuung etc. Der Regierungsrat soll zu diesem Zweck in einem Bericht den ge- genwärtigen Zustand aufzeigen und geeignete Massnahmen ergreifen sind ohne Ausnahme sehr gut. 3.2 Teilzeitarbeit auf allen Stufen Gemäss § 3 des Personalgesetzes soll zum Zwecke vermehrter Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung der Zugang zur Teilzeitbeschäftigung - sen sind10). Hier entfallen die Blockzeiten, und es wird nach Massgabe einer jährli- chen Sollarbeitszeit gearbeitet. Pro Jahr wird ein Datum festgelegt, an welchem der Zeitsaldo höchstens plus 100 oder
3157.1 - Postulatstext
*innen sollen auch mehr für die psychische und physische Gesundheit ihrer Arbeitnehmer*innen tun. Ein Punkt, um Belastungen zu entschärfen, ist der Personalschlüssel. Der Personalschlüssel soll angepasst Arbeitnehmervertretungen zusammenzusitzen und die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Besonders Augenmerk soll auf folgende Punkte gelegt werden: • Genügend Zeit für Patient*innen • Bezahlte Umkleidezeit • Reduktion Verbleib im Berufsfeld • Sozialverträgliche Arbeitszeiten und mehr Krippenplätze Das Pflegeprojekt soll alle Bereiche der Pflege in den Zuger Spitälern, Kliniken, Alters- und Pflegeheimen, der Spitex sowie
3196.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
November 2006 (BGS 512.1) soll teilrevidiert werden, um die ge- setzlichen Grundlagen für eine effektivere polizeiliche Präventionsarbeit und Strafverfolgung zu schaffen. Ebenfalls soll der elektronische Da Massnahmen, welche gegenüber terroristischen Gefährderinnen und Gefährdern angeordnet werden können. Damit soll das bestehende polizeiliche Instrumentarium ausserhalb eines Strafverfahrens verstärkt werden, um
3208.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
zurückgezogen. 2. Bauprogramm Mit den Bauarbeiten soll im 2. Quartal 2022 gestartet werden. Die Bauzeit wird auf rund sieben Monate veranschlagt. Die Realisierung soll in drei Etappen erfolgen: − Bauphase 1 (Dauer erschwert. Die Lärm- immissionsgrenzwerte sind im ganzen Projektperimeter eingehalten. Der Knoten soll durch einen Kreisel in Form einer Ellipse mit dem Durchmesser 34/36 m ersetzt werden. Mit dieser Verkehrsspitzenzeiten Probleme mit der Leistungsfähigkeit auf. Mit der Erstellung eines Kreisels sollen Unfall- häufigkeit sowie Unfallschwere minimiert und somit die Verkehrssicherheit für alle Ver-
3170.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Vogelkollisionen. Mit der von den Motionierenden verlangten, neu zu schaffenden gesetzlichen Grundlage soll erreicht werden, dass künftig bei Neu- und Umbauten im Hoch- und Tiefbau gefährliche Gla- selemente chen so gestaltet werden, dass Vögel sie als Hindernisse wahrneh- men. Im Planungs- und Baugesetz soll folglich eine konkrete Bestimmung zur Gestaltung von Gebäuden und Anlagen aufgenommen werden, welche es um die kon- krete Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags. Auch gemäss dem kantonalen Richtplan soll der ökologische Ausgleich resp. die naturnahe Umgebungsgestaltung in der Siedlung insbesondere dadurch
2966.1 - Postulatstext
abläuft, alsdann der CO2-Ausstoss mas- siv verringert oder sogar die CO2-Neutralität erreicht wird. Es soll in einem Massnahmenkatalog aufgezeigt werden, wie die Klimaneutralität im öffentl i- chen Verkehr den CO2-Ausstoss zu mindern, besitzt der Verkehr. Der ge- samte öffentliche Verkehr im Kanton Zug soll eine Vorbildfunktion einnehmen. Dabei denkt die CVP an die Zugerland Verkehrsbetriebe AG (ZVB) mit darstellt. Die I n- novationen gerade im Bereich der erneuerbaren Energien sind hoch und der Regierungsrat soll aufgefordert werden, innovative Lösungen für die Zukunft auszuloten. Dabei bestehen be i- spielsweise
3025.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
allgemein gültigen Verhältnismässigkeitsprinzip, an der Frist von zehn Jahren seit der letzten Änderung soll deshalb festgehalten werden. Die Pflicht zur Lö- schung betrifft jedoch nur die Daten im kantonalen sind demzufolge in der Grundsatzvereinbarung zu regeln. 4. Inkrafttreten Die Revision des Gesetzes soll voraussichtlich im November 2020 in Kraft treten. Der Regie- rungsrat bestimmt den genauen Zeitpunkt wichtigsten Datenlie- feranten für die natürlichen Personen in den kantonalen Personenregistern. Sie sollen via die Genehmigung der IKG überprüfen können, ob das AIO den Datenbezügern bedarfsgerechte Abru
3076.2 - Antwort des Regierungsrats
se Ablösung der ehehaften Wasserrechte mittels Konzession verlangt (Erwägungen 6.5). Die Ablösung soll bei erster Gelegenheit erfolgen. Als Grund für diese Praxisänderung hat das Bundesgericht zusammengefasst zwischen Wasserkraftwerken mit und solchen ohne ehehafte Wasserrechte beseitigt werden soll. Zudem soll mit dem Entscheid sichergestellt werden, dass auch die Was- serkraftwerke mit ehehaften Wasserrechten den Erhalt und die Stei- gerung der Leistung der bestehenden Wasserkraftwerke einsetzen (E 15.3.1). Sollte sich auf- grund von höheren Restwassermengen oder aufgrund von anderen Rahmenbedingungen erge- ben
3021.2 - Antwort des Regierungsrats
aktuelle Ereignisse mit friedlichen, gewaltfreien, öffentli- chen Kundgebungen zu reagieren. Dies soll so bleiben. 3021.2 - 16279 Seite 3/7 Frage 2: a) Am Freitag, 11. Oktober 2019, (sprich: zwei Tage Samstag, 12. Oktober 2019, erste Kundge- bungen gegen die Militäroffensive in Syrien statt. Weshalb soll es im Kanton Zug im Gegensatz zu anderen Kantonen nicht möglich sein, politisch im öffentlichen Raum demokratischen Grundrechte, namentlich der politischen Mei- nungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, soll auch nicht gesondert statistisch erhoben werden. Die Erfassung zum Beispiel, wer, wann und wie häufig

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