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1179.1 - Motionstext
Renovation des Kantonsratssaales lösen lassen. Die Motion soll aufzeigen, dass die Gefühle der Betroffenen respektiert, auf diese Rücksicht genommen werden soll und ihnen die geeignete Hilfe für die Rückkehr in
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
möglichkeit gemäss § 41 entfällt. § 38 Erlass von kantonalen Zonen­ und Sondernutzungsplänen * 1 Sollen kantonale Zonen­ und Sondernutzungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt die zuständige 721.11 § 39 * Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen­ und ordentlichen Bebauungsplänen * 1 Sollen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen­ oder ordentliche Bebau­ ungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben Arealbebauungen 1 Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus gültig. 2 Sollen an bisherigen Arealbebauungen Änderungen vorgenommen wer­ den, so sind diese zumindest in einfache
442.1-1-1.de.pdf
wel- chen das Recht der Residenz zu- steht, und wofern unter ihnen sich ein Würdeträger befände, so soll demselben die Würde eines De- chanten verliehen werden. Das Domstift wird zwei Würde- träger haben beitretenden Kantons, vermehrt. Wenn die Vereinigung aller oben erwähnten Kantone stattfin- den sollte, so soll die Diözese mit einem Weihbischofe versehen wer- den, welchen der Bischof wählen wird, und dem die Seminar errichtet, wofür die Re- gierungen die Stiftungsfonds und die Gebäulichkeiten liefern werden. Sollten noch anderwärts Semi- narien notwendig erachtet werden, so wird der Bischof solche im Ein- 5 ments
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
möglichkeit gemäss § 41 entfällt. § 38 Erlass von kantonalen Zonen­ und Sondernutzungsplänen * 1 Sollen kantonale Zonen­ und Sondernutzungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt die zuständige 721.11 § 39 * Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen­ und ordentlichen Bebauungsplänen * 1 Sollen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen­ oder ordentliche Bebau­ ungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben Arealbebauungen 1 Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus gültig. 2 Sollen an bisherigen Arealbebauungen Änderungen vorgenommen wer­ den, so sind diese zumindest in einfache
Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
zu führen. 4 Ihre Beschlüsse können binnen 10 Tagen1) an den Rat weitergezogen wer- den. 5 Der Rat soll über Vormundschaftsgeschäfte nur nach Anhörung der Kom- mission entscheiden, die Kommission nach Anhörung waltung Rech- nung abzulegen. 2 Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt, so soll er, soweit tunlich, zur Rechnungsablage zugezogen werden. 3 Die Rechnung muss die Unterschrift des Unterschrift des Bevormundeten, sofern dieser zur Rechnungsablage zuge- zogen wurde. § 53 1 Die Rechnung soll auf Grundlage des Inventars, bzw. je der letzten Rech- nung erstellt sein und einen Überblick über
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
Arbeitnehmerin / dem Arbeit- nehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers Arbeitswoche hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf 1,5 Freitage. In der Regel sollen mindestens zwei Freitage pro Monat auf einen Sonntag fallen. 2 Eine Aufteilung der übrigen Freitage
831.521-A2-1-1.de.pdf
Arbeitnehmerin / dem Arbeit- nehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers Arbeitswoche hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer An- spruch auf 1,5 Freitage. In der Regel sollen mindestens zwei Freitage pro Monat auf einen Sonntag fallen. 2 Eine Aufteilung der übrigen Freitage
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
möglichkeit gemäss § 41 entfällt. § 38 Erlass von kantonalen Zonen­ und Sondernutzungsplänen * 1 Sollen kantonale Zonen­ und Sondernutzungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt die zuständige 721.11 § 39 * Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen­ und ordentlichen Bebauungsplänen * 1 Sollen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen­ oder ordentliche Bebau­ ungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben Arealbebauungen 1 Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus gültig. 2 Sollen an bisherigen Arealbebauungen Änderungen vorgenommen wer­ den, so sind diese zumindest in einfache
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
möglichkeit gemäss § 41 entfällt. § 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen * 1 Sollen kantonale Zonen- und Sondernutzungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt die zuständige 721.11 § 39 * Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen * 1 Sollen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- oder ordentliche Bebau- ungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben Arealbebauungen 1 Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus gültig. 2 Sollen an bisherigen Arealbebauungen Änderungen vorgenommen werden, so sind diese zumindest in einfache
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
möglichkeit gemäss § 41 entfällt. § 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen * 1 Sollen kantonale Zonen- und Sondernutzungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt die zuständige 721.11 § 39 * Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen * 1 Sollen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- oder ordentliche Bebau- ungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben Arealbebauungen 1 Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus gültig. 2 Sollen an bisherigen Arealbebauungen Änderungen vorgenommen werden, so sind diese zumindest in einfache

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