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1179.1 - Motionstext
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Renovation des Kantonsratssaales lösen lassen. Die Motion soll aufzeigen, dass die Gefühle der Betroffenen respektiert, auf diese Rücksicht genommen werden soll und ihnen die geeignete Hilfe für die Rückkehr in
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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möglichkeit gemäss § 41 entfällt. § 38 Erlass von kantonalen Zonen und Sondernutzungsplänen * 1 Sollen kantonale Zonen und Sondernutzungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt die zuständige 721.11 § 39 * Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen und ordentlichen Bebauungsplänen * 1 Sollen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen oder ordentliche Bebau ungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben Arealbebauungen 1 Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus gültig. 2 Sollen an bisherigen Arealbebauungen Änderungen vorgenommen wer den, so sind diese zumindest in einfache
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442.1-1-1.de.pdf
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wel- chen das Recht der Residenz zu- steht, und wofern unter ihnen sich ein Würdeträger befände, so soll demselben die Würde eines De- chanten verliehen werden. Das Domstift wird zwei Würde- träger haben beitretenden Kantons, vermehrt. Wenn die Vereinigung aller oben erwähnten Kantone stattfin- den sollte, so soll die Diözese mit einem Weihbischofe versehen wer- den, welchen der Bischof wählen wird, und dem die Seminar errichtet, wofür die Re- gierungen die Stiftungsfonds und die Gebäulichkeiten liefern werden. Sollten noch anderwärts Semi- narien notwendig erachtet werden, so wird der Bischof solche im Ein- 5 ments
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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möglichkeit gemäss § 41 entfällt. § 38 Erlass von kantonalen Zonen und Sondernutzungsplänen * 1 Sollen kantonale Zonen und Sondernutzungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt die zuständige 721.11 § 39 * Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen und ordentlichen Bebauungsplänen * 1 Sollen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen oder ordentliche Bebau ungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben Arealbebauungen 1 Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus gültig. 2 Sollen an bisherigen Arealbebauungen Änderungen vorgenommen wer den, so sind diese zumindest in einfache
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Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
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zu führen. 4 Ihre Beschlüsse können binnen 10 Tagen1) an den Rat weitergezogen wer- den. 5 Der Rat soll über Vormundschaftsgeschäfte nur nach Anhörung der Kom- mission entscheiden, die Kommission nach Anhörung waltung Rech- nung abzulegen. 2 Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt, so soll er, soweit tunlich, zur Rechnungsablage zugezogen werden. 3 Die Rechnung muss die Unterschrift des Unterschrift des Bevormundeten, sofern dieser zur Rechnungsablage zuge- zogen wurde. § 53 1 Die Rechnung soll auf Grundlage des Inventars, bzw. je der letzten Rech- nung erstellt sein und einen Überblick über
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Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
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Arbeitnehmerin / dem Arbeit- nehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers Arbeitswoche hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf 1,5 Freitage. In der Regel sollen mindestens zwei Freitage pro Monat auf einen Sonntag fallen. 2 Eine Aufteilung der übrigen Freitage
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Arbeitnehmerin / dem Arbeit- nehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers Arbeitswoche hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer An- spruch auf 1,5 Freitage. In der Regel sollen mindestens zwei Freitage pro Monat auf einen Sonntag fallen. 2 Eine Aufteilung der übrigen Freitage
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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möglichkeit gemäss § 41 entfällt. § 38 Erlass von kantonalen Zonen und Sondernutzungsplänen * 1 Sollen kantonale Zonen und Sondernutzungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt die zuständige 721.11 § 39 * Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen und ordentlichen Bebauungsplänen * 1 Sollen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen oder ordentliche Bebau ungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben Arealbebauungen 1 Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus gültig. 2 Sollen an bisherigen Arealbebauungen Änderungen vorgenommen wer den, so sind diese zumindest in einfache
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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möglichkeit gemäss § 41 entfällt. § 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen * 1 Sollen kantonale Zonen- und Sondernutzungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt die zuständige 721.11 § 39 * Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen * 1 Sollen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- oder ordentliche Bebau- ungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben Arealbebauungen 1 Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus gültig. 2 Sollen an bisherigen Arealbebauungen Änderungen vorgenommen werden, so sind diese zumindest in einfache
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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möglichkeit gemäss § 41 entfällt. § 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen * 1 Sollen kantonale Zonen- und Sondernutzungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt die zuständige 721.11 § 39 * Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen * 1 Sollen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- oder ordentliche Bebau- ungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben Arealbebauungen 1 Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus gültig. 2 Sollen an bisherigen Arealbebauungen Änderungen vorgenommen werden, so sind diese zumindest in einfache