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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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möglichkeit gemäss § 41 entfällt. § 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen * 1 Sollen kantonale Zonen- und Sondernutzungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt die zuständige 721.11 § 39 * Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen * 1 Sollen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- oder ordentliche Bebau- ungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben Arealbebauungen 1 Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus gültig. 2 Sollen an bisherigen Arealbebauungen Änderungen vorgenommen wer- den, so sind diese zumindest in einfache
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1787.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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befindet sich ein Gesetzesentwurf aktuell in der verwaltungsinternen Vernehmlassung. Die Vorlage soll noch im Herbst bei Gemeinden, Parteien und weiteren inte- ressierten Kreisen vernehmlasst werden. Gesetzes-Änderung sind keine zusätzlichen Kosten oder wesentlichen Kostenverschiebungen zu erwarten. Sollte die Änderung abgelehnt werden, wären die Gemeinden mit teilweise erheblichen Mehrkosten konfrontiert
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1805.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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8,0 % für Einkommen über Fr. 281 200 Um allfälligen Missverständnissen und Einwänden vorzubeugen, soll an dieser Stelle ausdrück- lich erwähnt werden, dass es sich nicht um degressive Tarife handelt. Der Einkommen 0 - 20'000 14% der Paare/Familien 1805.1 - 13052 Seite 9/14 beim Regierungsrat. Trotzdem soll diese rein technische Anpassung im Rahmen der vorliegen- den Gesetzesrevision erfolgen. Wenn alle Steuergesetzes vorzulegen mit dem Ziel einer substantiellen Entlastung des Mit- telstandes. Insbesondere solle der Eintrübung des nationalen und internationalen Konjunktur- ausblickes und der verschärften Finanzkrise
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1887.06 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Der kleine Kanton Zug müsse nicht als Vorreiter Pilotprojekte durchführen und finanzieren. Dies solle durch die grösseren Kantone erfolgen, welche auch über die notwendigen Ressourcen verfügten. Ausserdem Ansicht, dass der Kanton keine eigene Behindertenpolitik betreiben müsse. Die Direktion des Innern solle sich auf die notwendigen Koordinationsaufga- ben für die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes und des
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1672.10 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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geltenden Gesetz in § 33 Abs. 5 wie folgt formuliert ist: «… Dauert die Förderung länger als ein Jahr oder soll eine Zuweisung in eine Kleinklas- se erfolgen, entscheidet er aufgrund einer Stellungnahme des Sc lediglich 76'000 Franken pro Jahr (für alle 11 Einwohnergemeinden) aus- mache. Die erwartete Mehrbelastung soll vom Regierungsrat bei nächster Gelegenheit in die Normpauschale eingerechnet werden. � Der Antrag Klassen hätten und dafür keine Entlastung erhielten. Allfällig tatsächlich notwendige Frei- stellungen sollten die Gemeinden selber finanzieren. Eine Regelung auf Gesetzesstufe sei nicht nötig, kompliziert und
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1761.2 - Antwort des Regierungsrates
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der Konsequenz soll daher der Kanton Zug nicht je nach Belieben bzw. nach eigenem Gutdünken bestimmen, wo offene Gren- zen bzw. ein liberalisierter Markt (z.B. mit der EU) herrschen soll und wo nicht. Wenn LDK bereits zwei- mal an den Sitzungen der Arbeitsgruppe vertreten. Der Bericht der Arbeitsgruppe soll Mitte Jahr vorliegen. Im Übrigen versucht der Kanton Zug wie jeder andere Kanton auch, via die KdK en Produkte tiefer, sondern auch für Vorleistungen wie Dünger, Saatgut, Maschinen etc.. Ein FHAL sollte den Schweizer Landwirten die Ausschöpfung dieses Kostensenkungspotenzials ermöglichen. Absatzseitig
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1798.1 - Postulatstext
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Kanada oder in Frankreich besteht. • Der Regierungsrat soll sich dafür einsetzen, dass dieses System noch 2009 eingeführt werden kann. • Er soll die nötigen legislativen, operativen, technischen oder weiteren anlassen, damit der Kanton sich an diesem System so rasch wie möglich beteiligen kann. • Das Postulat soll sofort behandelt und in der verkürzten Frist von einem Jahr erledigt werden. Begründung: Die USA und
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1690.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Mittel der Spezialfi- nanzierung Strassenbau eingesetzt werden. Der kantonale Anteil der LSVA-Einnahmen soll deshalb weiterhin dem allgemeinen Staatshaushalt gutgeschrieben werden. So ist auch sicher- gestellt te dannzumal vorübergehend defizitär werden wird, steht zurzeit noch nicht mit Gewissheit fest. Sollten je- doch die jährlichen Einnahmen und der Bestand der Spezialfinanzierung für die anstehenden In
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1714.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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tonsrat eine Teilrevision des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes zu unterbreiten. Das Bürge r- rechtsgesetz soll die für eine Einbürgerung zwingend zu erfüllenden Kriterien genau festlegen, wie z.B. das zu erfüllende Fähigkeiten (Verstehen, Sprechen) und der schriftlichen Fähigkeiten (Schreiben) zu unterscheiden. So soll bei den mündlichen Kenntnissen das Referenzniveau B1, bei den schriftlichen Kenntnissen das Referenzniveau welche einen Spracherwerb verunmöglichen, nicht fähig sind, das geforderte Kriterium zu erfüllen. So soll verhindert werden, dass beim Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse eine unzulässige (indirekte)
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1870.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Massnahmen soll in Absprache mit der Strafanstalt in zwei Etappen (1. Osttrakt / 2. Nordtrakt) erfolgen. Diese werden pro Etappe ca. 6 Wochen, insge- samt ca. 3 Monate dauern. Jahreszeitlich sollen die Massnahmen Baubeitrag von rund 150'000.-- Franken resultie- ren. Nach der Beschlussfassung durch den Kantonsrat soll dem Bund umgehend das Subventions- gesuch eingereicht und eine provisorische Zusage erwirkt werden