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1443.1 - Motionstext
eine Vorlage für die Schaffung eines „Infrastrukturfonds Zimmerberg II“ vorzulegen. Dieser Fonds soll dazu beitra- gen, dass ein Eisenbahntunnel zwischen Baar und Thalwil in absehbarer Zukunft gebaut Bund und SBB. Ob der Regierungsrat eine Befris- tung des Fonds oder eine Fondsobergrenze vorsieht, soll er selber prüfen. Wir sind der Meinung, dass der Fonds mit genügend Mitteln geäufnet werden soll,
1386.2 - Antwort des Regierungsrates
geschaffen würden. Auf der anderen Seite gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Ein Entscheid soll nur soweit aufgeschoben blei- ben, wie er auch im Sinne einer beschwerdeführenden Partei überprüft selber (§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Ist der Entscheid danach Gegenstand eines Einspracheverfahrens, soll diese Überprüfung eines bereits getroffenen Entscheides weiterhin nur dann Kostenfolgen für den E chuss betrifft. Naheliegend ist eine Praxis, die sich an § 23 Abs. 1 Ziff. 2 VRG anlehnt. Kosten sollen auch im Baueinspracheverfahren nur dann erhoben werden, wenn Mutwilligkeit im Spiel ist. Die Baubehörde
1398.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Landwirtschaft erfüllen. Ebenfalls beitragsberechtigt sollen landwirtschaftliche Lohn- unternehmer mit Sitz im Kanton Zug sein. Das entsprechende Reglement soll für 5 Jahre gelten, längstens jedoch bis zu einem 30 Traktoren pro Jahr eingelöst. Das von der Volkswirtschaftsdirektion zu schaffende Anreizsystem soll vorsehen, die Anschaffung von mit Partikelfiltern bestückten schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen LN bereits so bearbeitet wird, ist diese gesetzliche Voraussetzung heute nicht mehr erfüllt. Zudem sollen die- jenigen Landwirte, die einen Schleppschlauchverteiler bereits aus eigenem Antrieb beschafft
1400.4 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
mehr. 7.1. Die Zahl der Mitglieder sowie die Zahl der Ersatzmitglieder am Kantons- und Strafgericht soll gleich bleiben. Die Justizprüfungskommission dankt den Mitgliedern des Kantons- und Strafgerichtes
1444.2 - Antwort des Regierungsrates
am 9. Oktober 2002 die Volksinitiative «Nationalbankgewinne für die AHV» (KOSA-Initiative). Damit soll der geltende Ver- teilschlüssel der Nationalbankgewinne geändert werden. Heute werden gemäss Art. zwei Drittel an die Kantone» ausgeschüttet. Der Rest Drittel geht an den Bund. Gemäss Initiative soll inskünftig vom Gewinn der Schweizerischen Nationalbank (SNB) jährlich ein fixer Betrag von 1.0 Mrd
1346.10 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
nicht verdiene. In der Tat handelt es sich bei der Übergangsregelung, wie sie in § 33 verankert werden soll – sowohl begrifflich als auch inhaltlich – weder um eine Garantie noch um die Ausgestaltung eines Spargutschriften. Der Übergang von der heute geltenden zur neuen Regelung der Altersspargutschriften soll für besonders stark betroffene Versicherte gemildert werden. Dabei leisten die Arbeitge- benden zwei schlägt der Regierungsrat die Aufnahme einer zusätzlichen Übergangsbestimmung vor (§ 32bis). Danach soll im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes eine vorzeitige Pensionierung ab dem 59. Altersjahr
1424.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
die Mütter- und Väterberatung geregelt. Neu soll der Bereich der Schwanger- schafts- und Elternberatung klarer definiert werden, und mit den Zielsetzungen sollen auch die Grenzen der öffentlichen Verantwortung Beratungsangebot der "Zuger Fachstelle - punkto Jugend und Kind". Die bestehende Leistungsvereinbarung soll ausgeweitet werden, so dass eine Erziehungsberatung für Eltern mit Kindern im Schulalter neu ins prägenden Zeit der Entwicklung ihrer Kinder in Erziehungsfragen verunsichert und überfordert seien. Hier solle möglichst unkompliziert Rat und Hilfe geholt werden können. Die CVP-Fraktion stelle fest, dass es
1429.2 - Antwort des Regierungsrates
wie diese Projekte gebündelt werden können und welche zusätzlichen Massnahmen notwendig sind. IST SOLL Was wird heute im Bereich Jugendgewalt schon unternommen? Wo gibt es Doppelspurigkeiten? Wo gibt es Bundes für Elternbildung "Stark durch Erziehung" geht in diese Richtung. Seitens des Kantons Zug soll diese Kampagne ebenfalls unterstützt werden. Schon heute engagiert sich der Kanton stark bei der Schaffung eines Rahmengesetzes für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik diskutiert. Damit soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um eine verbesserte ko- ordinierende Kinder- und Ju
2092.1 - Motionstext
politischen Mandates oder einer neuen Stelle vorzeitig während der Legislatur zurücktreten. Diese Änderung soll auf den 1. Januar 2015, mit dem Beginn der Legislatur 2015 - 2018, in Kraft gesetzt werden. Begründung: - 13924 Damit es keinen Interpretationsspielraum gibt, ab wann diese Gesetzesänderung gelten soll, soll diese Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2015, der Beginn der nächsten Legislatur, Gül- tigkeit erhalten
2157.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
informiert, dass § 33 Abs. 2 FHG bei Abgrenzungsfragen oftmals Unsicherheit stif- tet. Dieser Absatz soll daher bei einer Revision des Finanzhaushaltsgesetzes angepasst oder ganz gestrichen werden. Die Stawiko Informationen nicht in den gedruckten Leistungsaufträgen veröffentlicht werden. Die Amtsleitenden sollen jedoch bei der Prüfung durch die Stawiko-Delegationen in der Lage sein, die geforderten Informationen

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