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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
bei einer Verpfändung Hotelmobiliar im Sinne von Art. 805 Abs. 2 ZGB im Grundbuch angemerkt wird, soll dies auf Grund einer vom Betrei­ bungsamt unter Zuzug von Sachverständigen vorzunehmenden Schätzung oder langjähri­ ge Übung entgegenstehen, beträgt die Breite des Fahrweges 2,6 Meter. Der Luftraum soll in der angegebenen Breite auf 3,5 Meter Höhe freigehalten werden. 10) Vgl. Art. 21 SchlT ZGB. 28 211
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
Einsprache hat aufschiebende Wirkung. § 37 Form 1 Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. 2 Die Beweismittel, auf die sich der Einsprecher beruft
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
bei einer Verpfändung Hotelmobiliar im Sinne von Art. 805 Abs. 2 ZGB im Grundbuch angemerkt wird, soll dies auf Grund einer vom Betrei- bungsamt unter Zuzug von Sachverständigen vorzunehmenden Schätzung n oder langjährige Übung entgegenstehen, beträgt die Breite des Fahrweges 2,6 Meter. Der Luftraum soll in der angegebenen Breite auf 3,5 Meter Höhe freigehalten werden. 1) Vgl. Art. 21 SchlT ZGB. 29 211
416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
dem Bund. Art. 2 Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen 1 Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden. Insbesondere sol- len
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
Kanton Zug 821.11 Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV) Vom 30. Juni 2009 (Stand 26. Juni 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf das Bundesges
512.1 - Polizeigesetz (PolG)
reichender Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen voraussichtlich begangen werden sollen oder es zur Abwehr drohender Ge- fahren geeignet und erforderlich ist. 3 Hat die präventive Observation
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
bei einer Verpfändung Hotelmobiliar im Sinne von Art. 805 Abs. 2 ZGB im Grundbuch angemerkt wird, soll dies auf Grund einer vom Betrei- bungsamt unter Zuzug von Sachverständigen vorzunehmenden Schätzung oder langjähri- ge Übung entgegenstehen, beträgt die Breite des Fahrweges 2,6 Meter. Der Luftraum soll in der angegebenen Breite auf 3,5 Meter Höhe freigehalten werden. 10) Vgl. Art. 21 SchlT ZGB. 29 211
1712.1 - Motionstext
rt werden, welche die Stimmen aller Wäh- lenden gleichberechtigt berücksichtigt. Die Teilrevision soll folgenden Punkt beinhalten: Zutei- lungsverfahren für die Kantonsratswahlen gemäss Pukelsheim-Methode neusten bundesgerichtlichen Rechtssprechung in Übereinstimmung steht: Jede Wählerin und jeder Wähler soll mit seiner Wahl einen Einfluss auf das Gesamtergebnis haben; dies ist ein Erfordernis des Gleichh der FDP- und der CVP-Fraktion vom Dezember 2007 hat sich die Ausgangslage wieder geändert; danach sollen Listenverbindungen, wie sie bei den Nationalratswahlen nach wie vor möglich sind und schweizweit
1770.1 - Motionstext
Vorlage Nr. 1770.1 Laufnummer 12967 Motion von Martin B. Lehmann und Barbara Gysel betreffend Teilrevision des Steuergesetzes zur Entlastung des Mittelstandes vom 23. Dezember 2008 Die Kantonsräte Mar
1805.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Folgen der kalten Progression auszugleichen. Mit dieser steuerlichen Entlastung des Mittelstandes soll das verfügbare Einkommen und damit die Kaufkraft der Zuger Bevölke- rung schnell und nachhaltig erhöht

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