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1666.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Franken, durch die Ent- nahme aus dem Entschädigungsfonds für Tierverluste zu finanzieren. Der Rest soll durch Beiträge der Gemeinden gedeckt werden. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich, weil der Fonds zum und die Anlage wichtige Aufgaben für die Landwirtschaft und Gemeinden erfüllt. Mit dieser Vorlage soll die gesetzliche Grundlage für die Entnahme aus dem Entschädigungsfonds geschaffen werden. II. Ausgangslage lstelle in Walterswil. Nun muss sie saniert werden. Die Sanierungskosten von rund 2 Mio. Franken sollen von der Landwirtschaft und von den Gemeinden gemeinsam bestritten werden. Mit dem Betrieb der Sc
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1565.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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gestellt hatten. Davon wurden lediglich 920'000 Franken für vier Projekte benötigt. Im neuen Programm soll deshalb der Rahmenkredit auf insgesamt 1.0 Mio. Franken reduziert werden. Davon sind 80% für die Projekte die Koordinationsstelle vorgesehen, welche beim Kanton Luzern angesiedelt ist. Die Fokussie- rung soll neu auf Themenbereichen wie Stadtentwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation liegen. Alle relevanten
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1611.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Starkstromleitung im Raum Aberen und Blickensdorf, Gemeinde Baar, einzustehen, diese Vorlage. Sie soll sowohl dem Landschaftsschutz dienen als auch kantonale Inkonvenienzentschädigung ermöglichen, welche hädigungen erbringen zu können. Nachteile der neuen Stromleitung lassen sich damit glätten. Daran soll sich die Ein- wohnergemeinde Baar mit Fr. 500'000.-- beteiligen, da sie am meisten Nutzen aus der Kantonsrat kam zum Ausdruck, dass alle Möglichkeiten für eine Verhandlungslösung ausgeschöpft werden sollten und dass der Kanton sich auch finanziell an einer neuen Lösung beteiligen könnte. Verschiedentlich
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1609.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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zepts Sonderpädagogik (KOSO) in Auftrag gegeben. Dieses wurde am 13. Mai 2008 verab- schiedet und soll per 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt werden. In einer Gesamtsicht zeigt KOSO auf, wer welche sonde Massnahmen für den vom Rektor angeordneten befristeten Schulaus- schluss sollten kantonal vereinheitlicht werden. Der Pool solle über eine den Bedürfnissen entsprechende Anzahl von begleiteten Timeout- hier vor allem die geplanten Angebote für schwer Verhal- tensauffällige der Sekundarstufe I. Sie sollen dazu beitragen, dass ausserkantonale Platzie- rungen nur noch in Ausnahmefällen nötig sind. 3.2.
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2736.10 - Antrag von Nicole Zweifel zur 2. Lesung zu § 48 Abs. 2a
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Vorlage Nr. 2736.10 Laufnummer 15651 Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) – Teil 1: Umsetzung von Bundesrecht Antrag von Nicole Zweifel zur 2. Lesung vom 28. Dezember 2017 Sehr geehrter He
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2736.7 - Antrag der FDP-Fraktion zur 2. Lesung
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und Baugesetzes (PBG) – Teil 1 folgende Anträge: § 49 Beibehaltung des geltenden Rechts 1. Titel 7 soll wie bisher lauten: Landumlegung, Gebietsverdichtung und Grenzbereinigung 2. Die Bestimmungen zur - § 52 Abs. 1 und Abs. 1a zu streichen. 3. Für das Verfahren der Landumlegung und Grenzbereinigung soll geltendes Recht beibehalten werden. Begründung: Die FDP anerkennt die Verdichtung von bereits bebautem
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2737.5 - Zusatzbericht und -antrag des Regierungsrats
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auf Städtebau und Architektur entsprochen Seite 2/4 2737.5 - 15664 werden kann. Dieser Wettbewerb soll von einer Jury beurteilt werden, in der auch eine Vertr e- tung der Gemeinde Einsitz nehmen und die formulieren, so dass die Planerteams vielleicht zu ganz anderen Lösungen kommen könnten. Im Weiteren solle in Abs. 2 anstelle des Begriffs «Jury» der Begriff «[beurteilendes] Gremium» verwendet we r- den. Stimmvolk zu be- stehen. Wenn also ein Bebauungskonzept als Produkt eines Wettbewerbs überzeugt, sollte es möglich sein, trotz erheblicher Abweichung von den Vorschriften der Grundnutzung eine Mehr- heit
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2737.6 - Antrag von Jürg Messmer, Richard Rüegg, Cornelia Stocker und Philip C. Brunner zur 2. Lesung
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Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) – Teil 2 den folgenden Antrag: Der § 32 bis Abs. 3 soll wie folgt geändert werden: § 32 bis Einfache Bebauungspläne 1 unverändert 2 unverändert 3 (geändert) Gebäudelänge darf um höchstens 50 % über- schritten werden. Begründung Mit der vorliegenden Änderung soll gewährleistet werden, dass den Gemeinden bei den einfachen Bebauungsplänen (als Ersatz der bisherigen
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2739.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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Amtsleiterin als konstant hoch, die personelle Dotierung des Amts im unteren Bereich, die nächsten Jahre sollten aber mit dem bestehenden Personal (zzgl. Zustellfunktion) zu bewältigen sein. 9. Friedensrichterämter nde zählen kann und ein sehr gutes Arbeitsklima u n- terhält. Nach Einschätzung der Amtsleiterin sollte eine erhöhte Arbe itslast im Umfang von wei- teren 10 bis 15% mit dem bestehenden Personal zu bewältigen wird deshalb auf der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung der Vorbehalt einer Busse angekündigt, sollte der Termin nicht ein- gehalten werden. Damit konnte die Situation etwas verbessert werden. Schliesslich
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2682.1 - Postulatstext
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versucht. Das Finanz- und Lastenausgleichsgesetz des Bundes sieht eine grosszügige Lösung vor: Es soll angestrebt werden, dass alle Kantone mit den Leistungen aus dem Ressourcenaus- gleich mindestens 85 Franken mehr, obwohl sein Ressourcen- index um 0.1 Prozent steigt. Diesen Luxus der Überdotation soll nun weiterhin der Kanton Zug massgeblich mitfinanzieren. Das mittelfristige Erreichen einer ausgeglichenen