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Strafrecht
ungewollt zurückgelassene Portemonnaie samt Inhalt von ca. CHF 570.00 an sich genommen zu haben. Überdies soll die Beschuldigte zwischen Frühling und September 2009 ein einhändig bedienbares Schmetterlingsmesser und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger Werden diese Nebentaten allein beurteilt, kann ohne weiteres eine Geldstrafe verhängt werden. Zum einen soll - wie bereits dargelegt - bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige
Verfahrensrecht
ne. Dies heisst, dass von der regelhaften Zuständigkeitsordnung nicht leichthin abgewichen werden soll (Urteil des Bundesgerichtes 1P.711/2004 vom 17. März 2005, E. 3.1). Wie das Bundesgericht bestätigt Volkswirtschaft liegenden Projektes einsetzten. Wie der Regierungsrat von Anfang an kommunizierte, sollten die Abklärungen rund um das Projekt «durch enge Kooperation von Novartis und den Behörden» gekennzeichnet gelegten Bericht in der «Tageswoche» vom 2. Dezember 2011 des Journalisten Carlo Schuler betrifft, so sollte nach dem erkennbaren Willen der Regierung wie erwähnt gar nicht verhindert werden, dass ihre Haltung
Vormundschaftsrecht
die nicht genügend Sicherheit bieten, durch sichere Anlagen zu ersetzen (Art. 402 Abs. 1 ZGB). Dabei soll die Umwandlung nicht zur Unzeit, sondern unter Wahrung der Interessen des Bevormundeten bzw. Verbeirateten Aufarbeitung oder Sanierung der innerhalb der Familie von A. bestehenden finanziellen Regelungen weiter soll verfolgen können. Im Gegenteil besteht für solche Schritte angesichts der unveränderten, gesicherten vor der Errichtung der Beiratschaft nie in Frage gestellt hat, was zu respektieren ist. Erst recht soll aber nicht der abenteuerliche Versuch gestartet werden, mittels einer allgemeinen «Generalvollmacht»
Obligationenrecht
Fällen der Prozessstandschaft muss der Prozessstandschafter seine Prozessführungsbefugnis nach­weisen, soll auf seine Klage eingetreten werden können. Fehlt einer Partei trotz bestehender Sachlegitimation aufgrund schafter und macht als solcher den abgetretenen Anspruch im eigenen Namen geltend. Entsprechendes soll für einen Pfändungsgläubiger gelten, dem die gepfändete Forderung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG zur
Art. 176 Abs. 3 ZGB
liegt darin, dass die endgültige Gestaltung der Elternrechte dem Scheidungsurteil vorbehalten bleiben soll (Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Bd. I, 2. A., Bern 2011, Art. 176 N 1 mit Hinweis Einzelnen führte die Vorinstanz zusammengefasst dazu aus, die bisherigen Lebensumstände eines Kindes sollten nicht ohne Grund verändert werden. A. und B. seien beide in der Schweiz geboren, würden nichts anderes dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (BGE 115 II 206 E. 4a S. 209; 115 II 317 E. 2 und 3 S. 319 ff.; 117 II 353 E. 3 S. 354 f.; BGer.
Strafzumessung
ungewollt zurückgelassene Portemonnaie samt Inhalt von ca. CHF 570.00 an sich genommen zu haben. Überdies soll die Beschuldigte zwischen Frühling und September 2009 ein einhändig bedienbares Schmetterlingsmesser und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger Werden diese Nebentaten allein beurteilt, kann ohne weiteres eine Geldstrafe verhängt werden. Zum einen soll - wie bereits dargelegt - bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige
§ 11 Abs. 1 GO Zug, Art. 21 Abs. 2 RPG
historischen Altstadt» wurde mit folgendem Wortlaut eingereicht: «Zum Erhalt der historischen Altstadt soll auch die städtische Verwaltung durch ihre Präsenz in ihren Liegenschaften zwischen Casino und Bundesplatz öffentlichen Interesses überführt werden. Durch eine entsprechende Änderung der Gemeindeordnung soll zudem der Stadtrat verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass die Verwaltungsabteilungen in den städtischen erhebliche Änderung der Verhältnisse darstellen. Das Argument der Beschwerdeführer geht somit fehl. Sollten die Beschwerdeführer aber der Meinung sein, dass die Änderung der Verhältnisse darin bestehe, dass
ISOS, § 25 Abs. 1 lit. a DMSG, § 25 Abs. 1 lit. d DMSG
welche den kulturellen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks berücksichtigt. Eine Baute soll als Zeitzeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen dass ein Gebäude nicht abgebrochen und nicht neu erstellt werden dürfte. Mit der Ortsbildschutzzone soll insbesondere ein Siedlungsteil in seiner Erscheinung und seiner Massstäblichkeit geschützt werden Aussagekraft ab. Amtsberichte einer fachkundigen Amtsstelle sind zwar keine eigentlichen Gutachten; es soll ihnen indessen die gleiche Beweiskraft zukommen (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., 2014
Verfahrensrecht, Begründungspflicht der Behörden
Begründung den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV genügt (vgl. BGE 132 I 196 ff.). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich eine Behörde von unsachlichen Erwägungen leiten lässt (BGE 129 I 232, E. 3.3) n an die Begründung von negativen Einbürgerungsentscheiden strenger zu beurteilen. Die Begründung soll aufzeigen, von welchen massgeblichen Tatsachen und Rechtsnormen sich die entscheidende Behörde hat Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. 4. Sollte eine Verwaltungsbeschwerde erhoben werden, so wird die Bürgergemeinde A weitere Kosten von CHF 750
Denkmalschutz
welche den kulturellen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks berücksichtigt. Eine Baute soll als Zeitzeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen dass ein Gebäude nicht abgebrochen und nicht neu erstellt werden dürfte. Mit der Ortsbildschutzzone soll insbesondere ein Siedlungsteil in seiner Erscheinung und seiner Massstäblichkeit geschützt werden Aussagekraft ab. Amtsberichte einer fachkundigen Amtsstelle sind zwar keine eigentlichen Gutachten; es soll ihnen indessen die gleiche Beweiskraft zukommen (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., 2014

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