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Steuerrecht
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qualifiziert werden muss. Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen soll eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung vermieden werden, ausser (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 220 N 139). Bei der Schätzung von unüberbauten Grundstücken soll – soweit möglich – auf die Vergleichspreise abgestellt werden, die im gleichen Zeitraum für ähnliche Veranlagung liess A.B. Einsprache einreichen und beantragen, die Ablösekosten für die Festhypothek sollten bei den Grundstückgewinnsteuern als Anlagekosten bzw. als anrechenbare Aufwendungen berücksichtigt
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Art. 363 Abs. 2 und 3 ZGB
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seiner Mutter gratis geleistet. Man könne dies aber auch anders regeln. Entgegen der Ansicht der KESB soll diese Aussage nicht zu seinen Ungunsten interpretiert werden. Vernünftigerweise kann sie nicht dahingehend erforderlich hingegen ist eine Bestimmung der notwendigen Auslagen. Wie die KESB zu Recht ausführt, sollten die notwendigen Auslagen bzw. Spesen jeweils ohne Weiteres, z.B. gestützt auf entsprechende Belege lückenhafte Regelung diesbezüglich enthält (FamKomm Erwachsenenschutz-Geiser, Art. 366 ZGB N 6). Insofern sollte die KESB in der Tat nur zurückhaltend eine Regelung der Entschädigung vornehmen (siehe Geiser, a
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§ 30 Abs. 2 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes; Art. 29 Abs. 2 BV
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Begründung den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV genügt (vgl. BGE 132 I 196 ff.). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich eine Behörde von unsachlichen Erwägungen leiten lässt (BGE 129 I 232, E. 3.3) n an die Begründung von negativen Einbürgerungsentscheiden strenger zu beurteilen. Die Begründung soll aufzeigen, von welchen massgeblichen Tatsachen und Rechtsnormen sich die entscheidende Behörde hat Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. 4. Sollte eine Verwaltungsbeschwerde erhoben werden, so wird die Bürgergemeinde A weitere Kosten von CHF 750
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Kindes- und Erwachsenenschutz
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seiner Mutter gratis geleistet. Man könne dies aber auch anders regeln. Entgegen der Ansicht der KESB soll diese Aussage nicht zu seinen Ungunsten interpretiert werden. Vernünftigerweise kann sie nicht dahingehend erforderlich hingegen ist eine Bestimmung der notwendigen Auslagen. Wie die KESB zu Recht ausführt, sollten die notwendigen Auslagen bzw. Spesen jeweils ohne Weiteres, z.B. gestützt auf entsprechende Belege lückenhafte Regelung diesbezüglich enthält (FamKomm Erwachsenenschutz-Geiser, Art. 366 ZGB N 6). Insofern sollte die KESB in der Tat nur zurückhaltend eine Regelung der Entschädigung vornehmen (siehe Geiser, a
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Sozialversicherungsrecht
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an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis zum Beginn der getroffenen Disposition. Damit soll eine Benachteiligung gegenüber denjenigen Versicherten vermieden werden, die bei sonst gleichen V sein, den Fortbestand des Anspruchs regelmässig zu überprüfen, unter Vorbehalt der Rückforderung, sollten beispielsweise die Unterhaltsleistungen nicht mehr den Anforderungen von Art. 6 FamZV genügen. Nach
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Verfahrensrecht
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Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen Ausführungen an einer anderen Stelle der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schädlich für den Nachlass sein soll (vgl. ...). Das Verwaltungsgericht hätte hiermit jedenfalls die gerügte Gehörsverletzung geheilt,
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Zivilgesetzbuch
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Regeste:
Art. 602 f. ZGB; Art. 70 Abs. 1 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO – Erbengemeinschaft; Erfordernis des gemeinsamen Handelns im Berufungsverfahren.Aus dem Sachverhalt:
1. Die Erbengemeinschaft
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Art. 602 f. ZGB; Art. 70 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO
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Regeste:
Art. 602 f. ZGB; Art. 70 Abs. 1 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO – Erbengemeinschaft; Erfordernis des gemeinsamen Handelns im Berufungsverfahren.Aus dem Sachverhalt:
1. Die Erbengemeinschaft
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Art. 12 Abs. 1 MSchG
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Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 11 N 2). Mit dem Gebrauchserfordernis soll gleichzeitig verhindert werden, dass Marken gewissermassen auf Vorrat hinterlegt werden und damit Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zwingt. Während dieser Unsicherheitsphase soll deshalb ein Zeichen nicht allzu schnell wegen Nichtgebrauchs gefährdet sein. Dieser Aufschub entfällt dass offenbar 725 Zigarren durch das Kurierunternehmen FedEx in die Schweiz transportiert werden sollten (act. 7/15). Die Klägerin erachtet damit den tatsächlich erfolgten Import in die Schweiz zu Recht
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§§ 9 und 10 ÖffG
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Im Bericht wird hierzu Folgendes festgehalten (KRV 14'465, S. 8): «Nach Ansicht des Regierungsrates soll damit verhindert werden, dass die Diskussionen und Abstimmungsverhältnisse im Regierungsrat bekannt Geschäft vollständig abgeschlossen ist, also beispielsweise noch Folgegeschäfte mit sich bringen kann. Es soll vermieden werden, dass die einzelnen Regierungsräte gegeneinander ausgespielt werden können. Die Hauptmerkmal der regierungsrätlichen Tätigkeit liegt darin, dass er als Kollegium auftritt. Entsprechend sollen seine Entscheide nach aussen auch als Entscheide einer Kollegialbehörde wahrgenommen werden und nicht