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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
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Kanton Zug 844.4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Vom 30. April 2009 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung des Bundesgesetzes über die
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Kantonsratsbeschluss betreffend die Verwendung von 10 % der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol
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Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu ver- wenden. § 2 1 Der daherige Betrag soll folgende Verwendung finden: 1. Wenigstens die Hälfte zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen:
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921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
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Kanton Zug 921.1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) Vom 29. Juni 2000 (Stand 1. Januar 201
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Richtlinien für die Bemessung von Beiträgen an forstliche Massnahmen
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massgeblichen Kriterien vorgenommen werden. Eine solche Abwei- chung ist eigens zu begründen. Ziff. 5 1 Soll der im Gesetz vorgesehene maximale Beitragssatz aus wichtigen Gründen überschritten werden, so ist
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Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
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Kanton Zug 332.33 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat) Vom 5. Mai 2006 (Stand 1. Januar 2008) Die Kantone Uri, Schw
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Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
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Kanton Zug 212.31 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Vom 19. April 2004 (Stand 10. September 2005) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren:
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
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gesamten Volkswirtschaft die Dienste einer zeitge mässen Hypothekar und Handelsbank zur Verfügung. Sie soll ihrer Kund schaft sichere und zinstragende Anlagemöglichkeiten bieten und die Befrie digung ihrer und stabile Zinssätze nach Massgabe der Verhältnisse am Geld und Kapitalmarkt erleichtern. 2 Dabei sollen besonders die öffentlichrechtlichen Körperschaften, die Arbeitnehmer, der kleine und mittlere G
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Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
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Kanton Zug 531.17 Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz) Vom 12. Februar 2004 (S
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Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
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der Kanton Zürich 40 %, der Kanton Schwyz 48 % und der Kanton Zug 12 % erhält. 5 741.1 Art. 15 1 Sollte die Konzessionärin zum Zwecke des gemeinsamen Baues und Betriebes des Etzelwerkes mit den Nordos
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Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
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interkantonale Umweltagentur, nachfolgend «Unter- nehmung» genannt, zu gründen. 2 Die Unternehmung soll ab dem 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit aufnehmen können. Art. 2 Zweck der Unternehmung 1 Die Unternehmung