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Reglement zum Schulgesetz
Kanton Zug 412.112 Reglement zum Schulgesetz * Vom 10. Juni 1992 (Stand 1. August 2016) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 65 Abs. 3a des Schulgesetzes vom 27. September 19901), * beschli
Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
gemeinsam sowohl die Prüfungsnoten als auch die Fachnote. 3. Handelsdiplom § 6 Prüfungszweck 1 Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die not- wendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für
Gesetz über die kantonalen Schulen
legt die Klassengrössen für jene Fächer fest, die nicht im Klassenver­ band erteilt werden. Dabei soll in der Regel die Zahl von zehn Schülern nicht unterschritten werden. * § 8 * Qualitätsentwicklung können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. 2 Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden. 3 Als schwerste Massnahme
Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
Strafanstalt für rückfällige Gefängnis- und Zuchthausgefange- ne im Bostadel (Kanton Zug). Diese Anstalt soll Plätze für mindestens 80 Insassen aufweisen. 2 Die Anstalt Bostadel ist eine Konkordatsanstalt im Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht Delegierte ein und desselben Kantons sein. Diese Funktionen sollen für jede nachfolgende Amtsdauer auf Delegierte des an- deren Kantons übertragen werden. Die Aufs
Konkordat über die Schulkoordination
dies in zwei Etappen verwirklichen. 3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 Bst. d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen. Art. 9 Beitritt 1 Der Beitritt zum
Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
Gebührentarif. 8 751.14 6. Unterhalt der Strassen und Wege § 26 Umfang des Unterhalts 1 Der Unterhalt soll eine sichere Benutzung der Strassen und Wege gewährleisten. 2 Er erfolgt im Rahmen des zeitlich, technisch
711.31-16-1.de.pdf
möglichst ungehindert und mit hoher Priorität und erreicht konkurrenzfähige Reisezeiten. Das Hauptnetz soll zu einem Pneu- tram- oder Tramsystem weiterentwickelt werden können. V 6.4 Treten verkehrliche Be sichern den direkten und fussgängerfreundlichen Zugang in die Naherholungsgebiete. Aus jeder Siedlung sollten die Naherholungsgebiete schnell und gefahrlos erreichbar sein. S 6 Zonen mit speziellen Vorschriften
Reglement für den «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ»
Fonds unterstützt und fördert die lehrplan- und bildungsplanintegrierte Projektarbeit am GIBZ. Damit soll das Bewusstsein für eine handlungsori- entierte Didaktik am GIBZ gefördert und gemeinsames Arbeiten xisbetrieben als direkte Anspruchspartner bzw. -partnerinnen des GIBZ un- terstützt werden. Damit sollen begabte und innovative Berufslernende ge- fördert werden. 1) SR 412.10 2) BGS 611.1 GS 2014/003 1
Hausordnung für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Menzingen (Zug) (Hausordnung Bostadel)
vollzug gemäss Art. 236 StPO sind den übrigen Gefangenen gleichgestellt. 4 Der Anstaltsaufenthalt soll das soziale Verhalten des Gefangenen fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. 5 Die
844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
Kanton Zug 844.4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Vom 30. April 2009 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung des Bundesgesetzes über die

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