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Reglement zum Schulgesetz
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Kanton Zug 412.112 Reglement zum Schulgesetz * Vom 10. Juni 1992 (Stand 1. August 2016) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 65 Abs. 3a des Schulgesetzes vom 27. September 19901), * beschli
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Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
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gemeinsam sowohl die Prüfungsnoten als auch die Fachnote. 3. Handelsdiplom § 6 Prüfungszweck 1 Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die not- wendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für
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Gesetz über die kantonalen Schulen
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legt die Klassengrössen für jene Fächer fest, die nicht im Klassenver band erteilt werden. Dabei soll in der Regel die Zahl von zehn Schülern nicht unterschritten werden. * § 8 * Qualitätsentwicklung können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. 2 Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden. 3 Als schwerste Massnahme
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Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
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Strafanstalt für rückfällige Gefängnis- und Zuchthausgefange- ne im Bostadel (Kanton Zug). Diese Anstalt soll Plätze für mindestens 80 Insassen aufweisen. 2 Die Anstalt Bostadel ist eine Konkordatsanstalt im Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht Delegierte ein und desselben Kantons sein. Diese Funktionen sollen für jede nachfolgende Amtsdauer auf Delegierte des an- deren Kantons übertragen werden. Die Aufs
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Konkordat über die Schulkoordination
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dies in zwei Etappen verwirklichen. 3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 Bst. d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen. Art. 9 Beitritt 1 Der Beitritt zum
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Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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Gebührentarif. 8 751.14 6. Unterhalt der Strassen und Wege § 26 Umfang des Unterhalts 1 Der Unterhalt soll eine sichere Benutzung der Strassen und Wege gewährleisten. 2 Er erfolgt im Rahmen des zeitlich, technisch
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711.31-16-1.de.pdf
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möglichst ungehindert und mit hoher Priorität und erreicht konkurrenzfähige Reisezeiten. Das Hauptnetz soll zu einem Pneu- tram- oder Tramsystem weiterentwickelt werden können. V 6.4 Treten verkehrliche Be sichern den direkten und fussgängerfreundlichen Zugang in die Naherholungsgebiete. Aus jeder Siedlung sollten die Naherholungsgebiete schnell und gefahrlos erreichbar sein. S 6 Zonen mit speziellen Vorschriften
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Reglement für den «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ»
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Fonds unterstützt und fördert die lehrplan- und bildungsplanintegrierte Projektarbeit am GIBZ. Damit soll das Bewusstsein für eine handlungsori- entierte Didaktik am GIBZ gefördert und gemeinsames Arbeiten xisbetrieben als direkte Anspruchspartner bzw. -partnerinnen des GIBZ un- terstützt werden. Damit sollen begabte und innovative Berufslernende ge- fördert werden. 1) SR 412.10 2) BGS 611.1 GS 2014/003 1
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Hausordnung für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Menzingen (Zug) (Hausordnung Bostadel)
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vollzug gemäss Art. 236 StPO sind den übrigen Gefangenen gleichgestellt. 4 Der Anstaltsaufenthalt soll das soziale Verhalten des Gefangenen fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. 5 Die
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844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
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Kanton Zug 844.4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Vom 30. April 2009 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung des Bundesgesetzes über die