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531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
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Kanton Zug 531.17 Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz * (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz) Vom
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823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker löscht diese nach zehn Jahren aus dem Verzeichnis. Soll die Hausspezialität über diesen Zeitpunkt hinaus defekturmässig hergestellt werden, ist eine erneute
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
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Arbeitszeiten gebunden. 4 154.214 4. Jahresarbeitszeit § 14 Jahresarbeitszeit 1 Mit der Jahresarbeitszeit soll die Arbeitszeit an allfällige Schwankungen der Arbeitsbelastung während des Jahres sowie an die u Gründen entscheidet die Amtsleitung. § 5 Sollarbeitszeit 1 Das Personalamt berechnet unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage die jährliche Sollarbeitszeit und gibt diese jeweils im Voraus bekannt 41-Stunden-Woche 8 Stunden 12 Minuten (8.2 Stunden). 3 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. § 6 Istarbeitszeit 1 Als Istarbeitszeit gilt die in einem
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711.31-18-1.de.pdf
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möglichst ungehindert und mit hoher Priorität und erreicht konkurrenzfähige Reisezeiten. Das Hauptnetz soll zu einem Pneu- tram- oder Tramsystem weiterentwickelt werden können. Richtplankarte V 5 Richtplankarte sichern den direkten und fussgängerfreundlichen Zugang in die Naherholungsgebiete. Aus jeder Siedlung sollten die Naherholungsgebiete schnell und gefahrlos erreichbar sein. S 6 Zonen mit speziellen Vorschriften
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möglichst ungehindert und mit hoher Priorität und erreicht konkurrenzfähige Reisezeiten. Das Hauptnetz soll zu einem Pneu- tram- oder Tramsystem weiterentwickelt werden können. Der Kanton überprüft zwischen sichern den direkten und fussgängerfreundlichen Zugang in die Naherholungsgebiete. Aus jeder Siedlung sollten die Naherholungsgebiete schnell und gefahrlos erreichbar sein. S 6 Zonen mit speziellen Vorschriften
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711.31-19-1.de.pdf
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möglichst ungehindert und mit hoher Priorität und erreicht konkurrenzfähige Reisezeiten. Das Hauptnetz soll zu einem Pneu- tram- oder Tramsystem weiterentwickelt werden können. Der Kanton überprüft zwischen sichern den direkten und fussgängerfreundlichen Zugang in die Naherholungsgebiete. Aus jeder Siedlung sollten die Naherholungsgebiete schnell und gefahrlos erreichbar sein. S 6 Zonen mit speziellen Vorschriften
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1711.1 - Motionstext
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schafft, um in der zugeri- schen Staatsverwaltung das Öffentlichkeitsprinzip einzuführen. Insbesondere soll jede Person das Recht haben, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den
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1787.3a - Beilage
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Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung (AVIG; SR 837.0) Gemäss Art. 59 Abs. 2 soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versi- cherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes
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1791.1 - Motionstext
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raumrelevante Verfahren und Bewilligungen koordi- niert werden sollen. Diese langjährige Verpflichtung soll nun auch im Kanton Zug umgesetzt werden. Damit die raumrelevanten Bewilligungsverfahren gestrafft
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1806.1 - Postulatstext
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vorzule- gen, welche zur Erreichung des Ziels "Alle Zuger Kinder können schwimmen" führt. Diese Road Map soll die Milestones, die Verantwortlichkeiten und Aufgaben in einem möglichst verbindli- chen Zeitplan bei Kindern angekündigt. Im Sinne einer nachhaltigen und ziel- orientierten Gesundheitsförderung sollen diesen Beteuerungen nun aber verbindliche Taten fol- gen. 300/hs