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531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
Kanton Zug 531.17 Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz * (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz) Vom
823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker löscht diese nach zehn Jahren aus dem Verzeichnis. Soll die Hausspezialität über diesen Zeitpunkt hinaus defekturmässig hergestellt werden, ist eine erneute
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
Arbeitszeiten gebunden. 4 154.214 4. Jahresarbeitszeit § 14 Jahresarbeitszeit 1 Mit der Jahresarbeitszeit soll die Arbeitszeit an allfällige Schwankungen der Arbeitsbelastung während des Jahres sowie an die u Gründen entscheidet die Amtsleitung. § 5 Sollarbeitszeit 1 Das Personalamt berechnet unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage die jährliche Sollarbeitszeit und gibt diese jeweils im Voraus bekannt 41-Stunden-Woche 8 Stunden 12 Minuten (8.2 Stunden). 3 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. § 6 Istarbeitszeit 1 Als Istarbeitszeit gilt die in einem
711.31-18-1.de.pdf
möglichst ungehindert und mit hoher Priorität und erreicht konkurrenzfähige Reisezeiten. Das Hauptnetz soll zu einem Pneu- tram- oder Tramsystem weiterentwickelt werden können. Richtplankarte V 5 Richtplankarte sichern den direkten und fussgängerfreundlichen Zugang in die Naherholungsgebiete. Aus jeder Siedlung sollten die Naherholungsgebiete schnell und gefahrlos erreichbar sein. S 6 Zonen mit speziellen Vorschriften
711.31-19-1.de.pdf
möglichst ungehindert und mit hoher Priorität und erreicht konkurrenzfähige Reisezeiten. Das Hauptnetz soll zu einem Pneu- tram- oder Tramsystem weiterentwickelt werden können. Der Kanton überprüft zwischen sichern den direkten und fussgängerfreundlichen Zugang in die Naherholungsgebiete. Aus jeder Siedlung sollten die Naherholungsgebiete schnell und gefahrlos erreichbar sein. S 6 Zonen mit speziellen Vorschriften
711.31-19-1.de.pdf
möglichst ungehindert und mit hoher Priorität und erreicht konkurrenzfähige Reisezeiten. Das Hauptnetz soll zu einem Pneu- tram- oder Tramsystem weiterentwickelt werden können. Der Kanton überprüft zwischen sichern den direkten und fussgängerfreundlichen Zugang in die Naherholungsgebiete. Aus jeder Siedlung sollten die Naherholungsgebiete schnell und gefahrlos erreichbar sein. S 6 Zonen mit speziellen Vorschriften
1711.1 - Motionstext
schafft, um in der zugeri- schen Staatsverwaltung das Öffentlichkeitsprinzip einzuführen. Insbesondere soll jede Person das Recht haben, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den
1787.3a - Beilage
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung (AVIG; SR 837.0) Gemäss Art. 59 Abs. 2 soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versi- cherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes
1791.1 - Motionstext
raumrelevante Verfahren und Bewilligungen koordi- niert werden sollen. Diese langjährige Verpflichtung soll nun auch im Kanton Zug umgesetzt werden. Damit die raumrelevanten Bewilligungsverfahren gestrafft
1806.1 - Postulatstext
vorzule- gen, welche zur Erreichung des Ziels "Alle Zuger Kinder können schwimmen" führt. Diese Road Map soll die Milestones, die Verantwortlichkeiten und Aufgaben in einem möglichst verbindli- chen Zeitplan bei Kindern angekündigt. Im Sinne einer nachhaltigen und ziel- orientierten Gesundheitsförderung sollen diesen Beteuerungen nun aber verbindliche Taten fol- gen. 300/hs

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