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2428.1 - Motions- und Postulatstext
einreicht, setzt dies ein Zeichen in der Bundespolitik und in der Öffentlichkeit. Aus diesem Grund soll der Regierung s- rat die ressourcenstarken Kantone über die Konferenz der NFA-Geberkantone zu motivieren
2441.2 - Antwort des Regierungsrats
liegt gemäss dem übergeordne- ten Bundesrecht und GöV nicht in der Verantwortung des Kantons, hingegen soll der vom Ka n- ton bestellte Verkehr auf den Fernverkehr ausgerichtet werden (vgl. Bericht des Regierungsr Frage 1). Längerfristig könnte ein finanzielles Engagement des Kantons allenfalls hilfreich sein. Sollten die Planungen des BAV im Angebotsschritt 2030 (FABI-STEP AS2030) auch Infrastrukturmassnahmen im (RE-Züge) im Halbstundentakt von Luzern nach Zürich mit Halt in Rotkreuz verlangt. Dieser Vorstoss sollte bei der SBB einerseits signalisieren, dass ein grosser Handlungsbedarf besteht und der Kanton sogar
2444.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
ch um acht zusätzliche Kreuzungen zu erweitern und bis Dezember 2016 fortzu- führen. Insbesondere soll in dieser Zeitspanne geklärt werden, ob die neuen Regelungen auch nach dem Entfernen der orangen
2445.1 - Postulatstext
auf ve r- schiedene "Säulen" abzustützen. Gemäss § 39, Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kantonsrats soll dieses Postulat sofort beha n- delt werden. 300/nusv
999.04 - Änderungen der erweiterten Justizprüfungskommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 999.4 (Laufnummer 10962) Antrag des Obergerichts vom 19. März 2002 Strafprozessordnung für den Kanton Zug Änderung vom ............ 2002 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt
999.05 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Strafprozessordnung für den Kanton Zug Änderung vom ............ 2002 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: I. Die Strafprozessordnung für den
999.02 - Antrag des Obergerichtes
Strafprozessordnung für den Kanton Zug Änderung vom ............ 2002 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: I. Die Strafprozessordnung für den
2417.2 - Antwort des Regierungsrats
umzusetzen. Damit ist die geforderte direkte Verbindung von Cham zum Postplatz sichergestellt. 4. Es soll geprüft werden, ob allenfalls abwechslungsweise der Bus mit der Strecke der ehemaligen Linie 4 und Pendlerinnen und Pendler ausgerichtet sind und mit einer eindeutigen Liniennummer versehen werden, sollten allfällige Unsicherheiten bei den Reisenden weitgehend vermieden werden können. 2417.2 - 14763 Seite beim neuen Zonenplan berücksichtigt, dass die Zonengrenzen entlang von Gemeindegrenzen verlaufen sollen und damit die Gemeinden nicht durchschnitten werden. Unterschiedliche Preise für Fahrten zwischen
2417.1 - Interpellationstext
Routen- wahl der Endstation analog der vorherigen Bus Nr. 4 entspricht? (über den Postplatz Zug) 4. Es soll geprüft werden, ob allenfalls abwechslungsweise der Bus mit der Strecke der ehemaligen Linie 4 und Bushäuschen rückgebaut werden, da die Buslinie nun überflüssig ist. Ist diese Eile w irklich notwendig? Sollten nicht zuerst noch Erfahrungen gemacht werden? Nachfolgend erlaube ich mir, entsprechende Fragen an bessere Lösung abzeichnet? Mit dem Dank um eine rasche Beantwortung, denn der Umbau der Chamerstrasse sollte ja bi s Oktober 2014 vollzogen sein! 280/mb
2436.1 - Interpellationstext
gestartet? Was sind die Kosten- folgen? 3. Falls tatsächlich eine Inhouse-Lösung realisiert werden soll – wie stellt sich der Regie- rungsrat zu seiner ausführlichen und weitgehenden Argumentation gegen

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