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2183.1a - Beilage
ste zu. 3 Eine Sitzung dauert in der Regel drei Stunden. § 9 Abs. 3 Besonders wichtige Geschäfte sollen den Mitgliedern an der vorausge- henden Sitzung oder mit der Einladung angezeigt werden. (Ersatzlose eine kurz begründete Erklärung zu Pro- tokoll abzugeben. § 9 Abs. 3 Besonders wichtige Geschäfte sollen den Mitgliedern an der 3 Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, eine kurz begründete Erklärung zu Protokoll
MM_42_Welttag Suizidprävention_2021.pdf
die Möglichkeit, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und Gespräche über Suizid zu führen. Damit soll ein wichtiger Schritt in Richtung Enttabuisierung des Themas Suizid erzielt werden. Informationen
1887.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
mulieren. Weiter sollen der Grundsatz "ambulant vor stationär" verankert und die Bewilligungs- voraussetzungen betreffend Ausbildung des Personals präzisiert werden. Das Schlichtungsver- fahren soll schliesslich Umsetzung der NFA im Bereich der sozialen Einrichtungen soll unter Berück- sichtigung des IFEG und der IVSE gewährleistet werden. • Das SEG soll berücksichtigen, dass Leistungen der klassischen stationären Professionalisierung der ausserfamiliären Kinderbetreuung sichergestellt werden soll. Zu diesem Zweck soll die PAVO durch die neue Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreu-
2037.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
die Markt- teilnehmer sollen vergleichbar lange Spiesse gelten. Ihnen soll der erforderliche Spielraum für innovative Lösungen im Wettbewerb belassen werden. Die Spitäler sollen gleichermassen ge- fordert unten zu § 9a): Die Spitäler und Kliniken sollen für ihre Investitionen primär auf private Finanzierungen abstellen. Ist eine private Finanzierung nicht möglich, soll der Kanton (subsidiär) Darlehen für die regeln sind jedoch die Details. Dafür soll die Gesundheitsdirektion zuständig sein. Kann die Gesundheitsdirektion mit den Spitälern keine Einigung erzielen, soll der Rechtsweg über eine Verfügung eröffnet
2720.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
selbst verschuldeten Sicherheitskosten sollen nicht der Allgemeinheit anheim- fallen, sondern durch die Verursacher selber getragen werden. Diese Massnahme soll auch eine generalpräventive Wirkung entfalten Haushalte keine Prämienverbilligung benöt i- gen. Entsprechend soll die Möglichkeit geschaffen werden, solche Verzerrungen zu korrigieren. Demnach soll künftig der Regierungsrat die Elemente des massgebenden letzten November abgelehnt haben, waren diese Massnahmen praktisch unbestritten. Umgesetzt werden soll das Sparpaket auf Anfang 2018. Nach wie vor sind die Finanzen des Kantons Zug nicht im Lot. Sofern
2131.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ebot (KBA) soll wie bisher unter dem Dach des GIBZ verbleiben, da es von der inhaltlichen Ausrichtung her zur Berufsbil- dung passt. Angesichts der bestehenden Raumknappheit am GIBZ sollen eine Um- nutzung 1000 m2 zur Verfügung gestellt werden. 2. Das KBA soll am Standort GIBZ bleiben und an einen neuen Ort innerhalb des GIBZ umplatziert werden. 3. Das IBA soll nach dem Umbau des Schulhauses der Ende 2011 a Schulgebäude soll eine hohe Transparenz aufweisen, um ei- nerseits dem Betriebskonzept der Schule und anderseits nach Aussen dem Konzept der ‚offenen Schule’ gerecht zu werden. Das Gebäude soll die bestehende
1962.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Deshalb soll dieses Anliegen in das PBG aufgenommen wer- den. § 11 Abs. 1 Die Bestimmung für Einkaufszentren soll beibehalten werden. Die Verkaufsfläche, ab der ein Bebauungsplan erforderlich ist, soll jedoch Zuger Planungs- und Baugesetz soll teilrevidiert werden Der Kanton Zug will zeitgemässe und kompakte Planungs- und Bauvorschriften. Pla- nungs- und Bewilligungsverfahren sollen möglichst reibungslos und rasch Zeit in Anspruch nehmen, soll die Mitwirkungsfrist auf 30 Tage verkürzt werden. Für den Erlass und die Änderung von kantonalen und gemeindlichen Zonen- und Sondernutzungsplänen soll die Auflage- frist einheitlich
1886.01 - Bericht und Antrag des Obergerichts
neuen bundesrechtlichen Rahmens soll im Kanton Zug die bestehende Struktur und Organisation der Schlichtungsbehörden grundsätzlich beibehalten werden. Allerdings sollte die Totalrevision des Gerichtso neuen Bundesgesetzgebung zwingend kleinere An- passungen notwendig (vgl. nachfolgend Ziffer 4). Zudem soll die neue Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege in der Kantonsverfassung korrekt abgebildet den von einer Ermächtigung durch eine nicht richterliche Behörde abhängig gemacht wird. Diese Frage soll auf Gesetzesstufe in § 103 GOG geregelt werden. § 21 Unvereinbarkeiten Untersuchungsrichterinnen und
3286.1a - Beilage Konzeptpapier
Organisation soll eine nationale Ausrich- tung und – über die Zeit – eine internationale Ausstrahlung erreichen. Der vor- liegende Bericht soll aufzeigen, was eine solche Institution leisten soll und wie sie heitsrisiken soll mehr Transparenz geschaffen werden. 3. Die Souveränität über ein informationstechnisches System soll allein dem Systemeigner gehören. 4. Für die Teilnahme am vernetzten Datenverkehr soll ein ....................................................................................... 3 1 WIESO soll geprüft werden? De quoi s’agit-il? ..............................................................
1455.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Output- und Outcomesteuerung umzustellen. Dazu soll den ein- zelnen Schulen ein grösserer Gestaltungsspielraum eingeräumt werden. Die Schul- leitungen sollen durch die Übernahme von mehr Verantwortung gestärkt Kürzung der Rechtsmittelfrist soll auch für Beschwerden gegen Einsprachen betreffend die Verweigerung des Diploms bei Mittelschulabschlussprüfungen Anwendung finden. Im Übrigen soll wie bisher die Schülerbeurteilung Qualitätsmanagement Die Zuständigkeit für die Prüfung der Qualität der Schulen und des Unterrichts soll zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt werden: ƒ Der Kanton setzt Schwerpunkte in den Bildungszielen

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