-
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
-
zu verlangen. Der Per- sönlichkeitsschutz und die Geheimhaltung sind zu berücksichtigen. 2 Fragen sollen mit verhältnismässigem Aufwand kurz und fristgerecht be- antwortet werden können. Fragen, die nur
-
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
-
zu verlangen. Der Per- sönlichkeitsschutz und die Geheimhaltung sind zu berücksichtigen. 2 Fragen sollen mit verhältnismässigem Aufwand kurz und fristgerecht be- antwortet werden können. Fragen, die nur
-
154.217 - Reglement über die Jahresarbeitszeit
-
Überstundenarbeit. § 9 Zeiterfassung 1 Die Arbeitszeit ist festzuhalten. Sie dient der Kontrolle und soll die effizi- ente Bewirtschaftung des Zeitsaldos erleichtern. § 10 Zeitsaldo 1 Die Amtsleiterin oder e tägliche Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. § 4 * Jährliche Sollarbeitszeit 1 Die jährliche Sollarbeitszeit wird unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage jeweils vom Personalamt festgelegt 1 Geltungsbereich § 2 Grundsätze § 3 Durchschnittliche tägliche Arbeitszeit § 4 * Jährliche Sollarbeitszeit § 5 Arbeitszeitrahmen § 6 Pausen § 7 Absenzen § 8 Überstunden § 9 Zeiterfassung § 10 Zeitsaldo
-
943.15 - Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen
-
bezeichnet zu diesem Zwecke einen verantwortlichen Platzwart. 2 … * 3 Zwischen 22.00 und 7.00 Uhr soll auf dem Zeltplatz Ruhe herrschen. 4 Zuwiderhandelnde sind vom Platze wegzuweisen und nötigenfalls geklärt und zweckmässig abgeleitet werden. Es sind genügend Wasch- und Abwaschanlagen einzurichten. Es sollen zudem gut unterhaltbare, nachts beleuchtete und für die Ge- schlechter getrennte Abortanlagen bestehen
-
842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
-
und Organisation § 1 Zweck 1 Durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflegeversicherung soll den beitragsberechtigten Personen ein angemessener Versicherungs- schutz zu finanziell tragbaren
-
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
-
n Arbeitszeiten gebunden. 4. Jahresarbeitszeit § 14 Jahresarbeitszeit 1 Mit der Jahresarbeitszeit soll die Arbeitszeit an allfällige Schwankungen der Arbeitsbelastung während des Jahres sowie an die u Gründen entscheidet die Amtsleitung. § 5 Sollarbeitszeit 1 Das Personalamt berechnet unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage die jährliche Sollarbeitszeit und gibt diese jeweils im Voraus bekannt 41-Stunden-Woche 8 Stunden 12 Minuten (8.2 Stunden). 3 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. § 6 Istarbeitszeit 1 Als Istarbeitszeit gilt die in einem
-
215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
-
Grundlast keine gütliche Einigung erzielt werden kann, ist die rechtliche Er- ledigung herbeizuführen. Es soll ihr ein Einigungsversuch des Grundbuch- verwalters vorangehen. 8 215.32 2 Der Bereinigungsbeamte hat Bedeutung verloren haben, jedoch im Hypothe- kenbuch und Servitutenprotokoll noch aufgeführt werden, sollen gelöscht werden. 4 Ist an Dienstbarkeiten ein Interesse zwar noch vorhanden, aber im Ver- gleich Hypothekenbuch eingetragene Pfandtitel, die nicht beigebracht werden können, verloren oder vermisst sind, sollen beim Kantonsgericht zur Kraft- loserklärung angemeldet werden. 2 Grundpfandverschreibungen, die angeblich
-
823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
-
Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker löscht diese nach zehn Jahren aus dem Verzeichnis. Soll die Hausspezialität über diesen Zeitpunkt hinaus defekturmässig hergestellt werden, ist eine erneute
-
844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
-
Kanton Zug 844.4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Vom 30. April 2009 (Stand 14. September 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung des Bundesgesetzes über
-
862.11 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Verwendung von 10 % der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol
-
Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu ver- wenden. § 2 1 Der daherige Betrag soll folgende Verwendung finden: 1. Wenigstens die Hälfte zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen: