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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
zu verlangen. Der Per- sönlichkeitsschutz und die Geheimhaltung sind zu berücksichtigen. 2 Fragen sollen mit verhältnismässigem Aufwand kurz und fristgerecht be- antwortet werden können. Fragen, die nur
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
zu verlangen. Der Per- sönlichkeitsschutz und die Geheimhaltung sind zu berücksichtigen. 2 Fragen sollen mit verhältnismässigem Aufwand kurz und fristgerecht be- antwortet werden können. Fragen, die nur
154.217 - Reglement über die Jahresarbeitszeit
Überstundenarbeit. § 9 Zeiterfassung 1 Die Arbeitszeit ist festzuhalten. Sie dient der Kontrolle und soll die effizi- ente Bewirtschaftung des Zeitsaldos erleichtern. § 10 Zeitsaldo 1 Die Amtsleiterin oder e tägliche Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. § 4 * Jährliche Sollarbeitszeit 1 Die jährliche Sollarbeitszeit wird unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage jeweils vom Personalamt festgelegt 1 Geltungsbereich § 2 Grundsätze § 3 Durchschnittliche tägliche Arbeitszeit § 4 * Jährliche Sollarbeitszeit § 5 Arbeitszeitrahmen § 6 Pausen § 7 Absenzen § 8 Überstunden § 9 Zeiterfassung § 10 Zeitsaldo
943.15 - Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen
bezeichnet zu diesem Zwecke einen verantwortlichen Platzwart. 2 … * 3 Zwischen 22.00 und 7.00 Uhr soll auf dem Zeltplatz Ruhe herrschen. 4 Zuwiderhandelnde sind vom Platze wegzuweisen und nötigenfalls geklärt und zweckmässig abgeleitet werden. Es sind genügend Wasch- und Abwaschanlagen einzurichten. Es sollen zudem gut unterhaltbare, nachts beleuchtete und für die Ge- schlechter getrennte Abortanlagen bestehen
842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
und Organisation § 1 Zweck 1 Durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflegeversicherung soll den beitragsberechtigten Personen ein angemessener Versicherungs- schutz zu finanziell tragbaren
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
n Arbeitszeiten gebunden. 4. Jahresarbeitszeit § 14 Jahresarbeitszeit 1 Mit der Jahresarbeitszeit soll die Arbeitszeit an allfällige Schwankungen der Arbeitsbelastung während des Jahres sowie an die u Gründen entscheidet die Amtsleitung. § 5 Sollarbeitszeit 1 Das Personalamt berechnet unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage die jährliche Sollarbeitszeit und gibt diese jeweils im Voraus bekannt 41-Stunden-Woche 8 Stunden 12 Minuten (8.2 Stunden). 3 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. § 6 Istarbeitszeit 1 Als Istarbeitszeit gilt die in einem
215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
Grundlast keine gütliche Einigung erzielt werden kann, ist die rechtliche Er- ledigung herbeizuführen. Es soll ihr ein Einigungsversuch des Grundbuch- verwalters vorangehen. 8 215.32 2 Der Bereinigungsbeamte hat Bedeutung verloren haben, jedoch im Hypothe- kenbuch und Servitutenprotokoll noch aufgeführt werden, sollen gelöscht werden. 4 Ist an Dienstbarkeiten ein Interesse zwar noch vorhanden, aber im Ver- gleich Hypothekenbuch eingetragene Pfandtitel, die nicht beigebracht werden können, verloren oder vermisst sind, sollen beim Kantonsgericht zur Kraft- loserklärung angemeldet werden. 2 Grundpfandverschreibungen, die angeblich
823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker löscht diese nach zehn Jahren aus dem Verzeichnis. Soll die Hausspezialität über diesen Zeitpunkt hinaus defekturmässig hergestellt werden, ist eine erneute
844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
Kanton Zug 844.4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Vom 30. April 2009 (Stand 14. September 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung des Bundesgesetzes über
862.11 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Verwendung von 10 % der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol
Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu ver- wenden. § 2 1 Der daherige Betrag soll folgende Verwendung finden: 1. Wenigstens die Hälfte zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen:

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