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921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
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Kanton Zug 921.1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) Vom 29. Juni 2000 (Stand 1. Januar 201
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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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zu verlangen. Der Per- sönlichkeitsschutz und die Geheimhaltung sind zu berücksichtigen. 2 Fragen sollen mit verhältnismässigem Aufwand kurz und fristgerecht be- antwortet werden können. Fragen, die nur
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931.15 - Richtlinien für die Bemessung von Beiträgen an forstliche Massnahmen
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massgeblichen Kriterien vorgenommen werden. Eine solche Abwei- chung ist eigens zu begründen. Ziff. 5 1 Soll der im Gesetz vorgesehene maximale Beitragssatz aus wichtigen Gründen überschritten werden, so ist
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332.33 - Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
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Kanton Zug 332.33 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat) Vom 5. Mai 2006 (Stand 1. Januar 2008) Die Kantone Uri, Schw
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154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
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einzuholen. 4 Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamts einschliesslich aller damit verbundenen Arbeiten soll nach Möglichkeit in der arbeitsfreien Zeit unter Ausnützung der Jahresarbeitszeit erfolgen. Soweit Anrechnung der Stundenzahl dieser Urlaubstage ist der Durchschnitt aus der Anzahl der täglichen Sollstunden während der letz- ten zwei Dienstjahre einschliesslich des Monats des Dienstjubiläums. Der Urlaub
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212.31 - Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
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Kanton Zug 212.31 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Vom 19. April 2004 (Stand 10. September 2005) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren:
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751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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den Gebührentarif. 6. Unterhalt der Strassen und Wege § 26 Umfang des Unterhalts 1 Der Unterhalt soll eine sichere Benutzung der Strassen und Wege gewährleisten. 8 751.14 2 Er erfolgt im Rahmen des zeitlich
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822.111 - Reglement über die Durchführung des Beitragswesens im Rahmen der Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Reglement FAP)
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Kanton Zug 822.111 Reglement über die Durchführung des Beitragswesens im Rahmen der Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Reglement FAP) Vom 28. August 2024 (Stand 20. September 2024) Die Ge
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711.31-23-1.de.pdf
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nen übermässig zu beeinträchtigen. L 4.4.2 Die intensivere Freizeit- und Erholungsnutzung im Wald soll konzentriert an dafür geeigneten, wenig sensiblen und gut erschlossenen Orten stattfinden. Dafür geeignete sichern den direkten und fussgängerfreundlichen Zugang in die Naherholungsgebiete. Aus jeder Siedlung sollten die Naherholungsgebiete schnell und gefahrlos erreichbar sein. Richtplankarte S 5 Richtplantext Kap , soweit sie nicht für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nötig oder standortgebunden sind. Sollte sich der verspätete Wiederaufbau einer früher beseitigten Baute aus ortsbildschützerischen Gründen
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411.1 - Konkordat über die Schulkoordination
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dies in zwei Etappen verwirklichen. 3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 Bst. d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen. Art. 9 Beitritt 1 Der Beitritt zum