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414.161 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
lehrperson erfolgen. 3 Die Wahl der Massnahme soll der Art und Schwere des Verstosses ange- messen sein. Die Strafarbeit und die Beschäftigung in Strafstunden sollen erzieherisch sinnvoll sein. 4 Stellt die
422.1 - Filmgesetz
n prüft die eingegangenen Gesuche unter den Ge- sichtspunkten von Art. 18 des Bundesgesetzes. Sie soll zu diesem Zwecke die Bewerber und allfällige Einsprecher anhören. Sie kann Augenscheine vornehmen
157.22 - Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung)
Kanton Zug 157.22 Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung) Vom 24. Juni 2008 (Stand 28. Juni 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestütz
741.1 - Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
der Kanton Zürich 40 %, der Kanton Schwyz 48 % und der Kanton Zug 12 % erhält. 5 741.1 Art. 15 1 Sollte die Konzessionärin zum Zwecke des gemeinsamen Baues und Betriebes des Etzelwerkes mit den Nordos
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
Anhörung des Zeba den Standort sowie das Einzugsgebiet der Sammelanlage/-container fest. * 2 Der Standort soll eine sichere, ökologische und wirtschaftliche Durchfüh- rung der Abfallentsorgung gewährleisten. Bei
157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
Kanton Zug 157.1 Datenschutzgesetz * (DSG) Vom 28. September 2000 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliesst: 1. A
Microsoft Word - 512.2-A1.doc
Polizei Einsatz VKD, später Si Ass Aufgabenerfüllung gemäss Verwaltungs- vereinbarung Wo zweckmässig, soll Technik eingesetzt wer- den (Barrieren mit Ti- cketautomaten); Prüfung einer Anstoss- finanzierung
942.415 - Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
Kanton Zug 942.415 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien Vom 26. Mai 1937 (Stand 8. September 1978) Art. 1 1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (im
711.7 - Gesetz über den Schutz und die Erhaltung der Moränenlandschaft im Raume Menzingen–Neuheim und Umgebung
Kanton Zug 711.7 Gesetz über den Schutz und die Erhaltung der Moränenlandschaft im Raume Menzingen–Neuheim und Umgebung Vom 12. Juni 1988 (Stand 12. Juni 1988) Die Stimmberechtigten des Kantons Zug ha
821.15 - Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste
von der Chefärztin bzw. vom Chefarzt zu überprüfen. 3 Die Anstellungsdauer von Assistenzarztpersonen soll vier Jahre nicht überschreiten. § 17 Aufsicht 1 Der Betrieb der APDienste untersteht der gesundhe

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