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972.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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bringen, erklären und Vertrauen zwischen Bürger und Verwaltung stiften. Soll eine solche Stelle diese beiden Aufgaben erfüllen, so sollte die Person des Ver- mittlers gleiche Distanz zur Verwaltung als auch gemacht wer- den können. Schliesslich soll dadurch der Polizei auch die Möglichkeit einge- räumt werden, Personen zwecks Führung einer Aussprache vorzuladen. Auch soll die Zusammenarbeit mit weiteren Fachkräften Projekt weitergeführt wird. Wie eine Om- budsstelle soll der Vermittler in Konfliktsituationen verwaltungsunabhängig konzipiert sein; Wahlbehörde soll künftig der Kantonsrat sein, wie dies bei allen in
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974.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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bringen, erklären und Vertrauen zwischen Bürger und Verwaltung stiften. Soll eine solche Stelle diese beiden Aufgaben erfüllen, so sollte die Person des Ver- mittlers gleiche Distanz zur Verwaltung als auch gemacht wer- den können. Schliesslich soll dadurch der Polizei auch die Möglichkeit einge- räumt werden, Personen zwecks Führung einer Aussprache vorzuladen. Auch soll die Zusammenarbeit mit weiteren Fachkräften Projekt weitergeführt wird. Wie eine Om- budsstelle soll der Vermittler in Konfliktsituationen verwaltungsunabhängig konzipiert sein; Wahlbehörde soll künftig der Kantonsrat sein, wie dies bei allen in
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2165.07 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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Mehrheit des Kantonsrats entscheidet. Diese Freiheit soll sich der Kantonsrat vorbehalten können. Eine institutionelle Unabhängigkeit der/des DSB soll nur für die Anzahl Jahre, für die sie/er gewählt wird nun analog dem Ombudsgesetz eine Wahl der/des DSB durch den Kantonsrat vor. Mit diesem Wahlgremium soll klargestellt werden, dass die/der DSB völlig losgelöst von der Regierung und Verwaltung arbeitet. die Anwendbarkeit des Personalrechts im 1. Satz eine ande- re Formulierung vor. Das Personalrecht soll auf die/den DSB nur insoweit anwendbar sein, als es mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes nicht
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2192.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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d.h. die Beiträge ungenügend sind oder die Sollrendite über der erzielb a- ren Anlagerendite liegt. 8.2.5. Fazit Aus Risiko- und Kompetenzüberlegungen soll der Gesetzgeber die Bestimmungen über die Fi- bezüglich des Vorstandes werden folgende Anliegen vorgebracht: Der Regierungsrat soll alle vier Arbeitgebervertreter wählen und es soll eine Amtszeitb e- schränkung für die gewählten Mitglieder eingeführt werden Entlöhnungssysteme bedingen zwingende Anpassungen des Pensionskassengesetzes. Die Zuger Pensionskasse soll neu nach dem System der Teil- kapitalisierung geführt werden, der Kanton bestimmt die Beiträge, der
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1842.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs sollen möglichst leistungsfähig und behinde- rungsfrei bedient werden. Die Vernetzung durch den öffentlichen Verkehr soll bevorzugt abge- wickelt werden können. Nr und Nachfrage. Mit dem neuen Richtplan- text V 4.5 soll der Bund verpflichtet werden, auch eine Ostvariante zu prüfen. Die definitive Va- riante soll im zukünftigen Sachplan Verkehr (Umsetzungsteil öV) geplant. Zwischen Luzern – Zug – Zürich soll in den Hauptverkehrszeiten ein 15-Minuten-Schnellzugtakt realisiert werden (Kapitel V 4.1). Auch auf der Gotthard-Achse soll das Angebot zum 30-Minuten-Takt ausgebaut
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1852.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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des Globalbudgets soll – wenn überhaupt – nur restriktiv möglich sein. Der Verwendungszweck der übertragenen Summen ist zu prüfen und im Detail zu regeln. 8. Die Personalplafonierung soll aufgehoben werden wirkungsvoll erfolgt. Ehrgeiziger Zeitplan bis zur Einführung per 2012 Die neue Verwaltungsführung soll ab 2012 wirksam werden. Dabei ist vorgesehen, die Leis- tungsaufträge und Globalbudgets mit einzelnen 1678.1/.2 - 12742/43 vom 20. Mai 2008 und Vorlage Nr. 1678.5 - 12990 vom 27. Januar 2009). Damit soll gewährleistet werden, dass für die Vorbereitung und die politische Diskussion des neuen Modells genügend
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2762.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Stimmenzahl. Bei gleicher Sitzzahl soll die alphabetische Reihenfolge der Listenbezeichnungen entscheiden. Die übrigen Listen sollen die zweite Gruppe bilden; in ihr soll die Reihenfolge alphabetisch geregelt kantonale Wahlen handelt. Dies soll geändert werden. Da vie- le Zuständigkeiten der Vereinigten Bundesversammlung auch die Auslandschweizerinnen und -schweizer betreffen, sollen sie auch die Mitglieder der Stimmbüros sollen deshalb eine allfällige Nachzählung bei g e- meindlichen Abstimmungen und gemeindlichen Majorzwahlen künftig selbst anordnen können. Neben diesen materiellen Änderungen soll die Vorlage
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1643.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Teilrevision soll ihn beseitigen. Die Finan- zierung der wasserbaulichen Massnahmen an privaten Gewässern innerhalb und ausserhalb des Waldes soll angeglichen werden. Gleichzeitig soll auf die unters Kommission entsprechend sollen dabei nicht die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines Gewässerraums die Mehrkosten der Angleichung tragen. Die Finanzie- rung dieser Massnahmen soll aus Mitteln des Kantons 1. und eine 2. Klasse bisher kaum nachgelebt. Zudem soll auch das Verzeichnis der öffentlichen Gewässer revidiert werden. Private Gewäs- ser sollen zum Teil zu öffentlichen Gewässern werden. Dabei sind
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2377.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Cham weiterführen zu können. Die Gemeinden sollen freiwillig die Grund- oder Basisstufe einführen und Kinder sprachlich frühfördern können. Der Kanton soll die externe Evaluation der Zuger Sonderschulen dargelegt wird, können und sollen die Zuger Gemeinden im Rahmen des Schulgesetzes nicht verpflichtet werden, die sprachliche Frühförderung obligato- risch anbieten zu müssen. Ihnen soll freigestell t sein, nen sollen jedoch weiterhin verpflichtet werden können, jährlich an einem obligatorischen An- lass während maximal einem halben Tag ausserhalb ihrer Unterrichtszeit teilnehmen zu müs- sen. Neu soll deshalb
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2904.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Eine Besteuerung am Grundstücks- ort soll nur noch in Fällen erfolgen, in denen die vermittelnde Person keinen Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz hat. Gleichzeitig sollen die Bestimmungen zum Steuerort des natürlichen Personen werden von diesem Umbau nicht betroffen sein. Das künftige Gewinnsteuerniveau soll rund 12 Pro- zent betragen. Mit diesem Paket wird der Kanton Zug unverändert ein attraktiver Stand- nanziellen Folgewirkungen beim Finanzausgleich NFA und beim Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer soll ungefähr aufkommensneutral erfolgen. Abklärungen des Bundes zu den 2904.1 - 15893 Seite 3/46 dynamischen