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2147.02 - Beschluss der Vereinigten Bundesversammlung
Ebenso soll es möglich sein, Anlagen zuzulassen, die der Wasserentnahme oder der Wassereinleitung dienen. Ausserdem sollen gewisse Dauerkulturen im Gewässerraum in ihrem Bestand geschützt sein und soll im Ausgangslage hat sich also verändert. Das sollten wir im Auge behalten, wenn wir diese Motion .beurteilen, die 2012 eingereicht wurde und offenbar heute angenommen werden soll - wovon ich abrate. Die Ausgangslage Ausgangslage hat sich also verändert. Das sollten wir im Auge behalten, wenn wir diese Motion beurteilen, die 2012 eingereicht wurde und offenbar heute angenommen werden soll - wovon ich abrate. Die Ausgangslage
1646.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Kreiseln steht. Die bestehenden Wegverbindungen sollen möglichst auf ihren teilweise historischen Trasses bleiben. Eine Fussgänger- und Radfahrerüberführung soll eine sichere Überquerung der Tan- gente Zug/Baar Siedlungsgebiete längs der Inwilerriedstrasse sollen bestmög- lich gegen Emissionen der Tangente Zug/Baar geschützt werden. Die definitive Linienfüh- rung soll eine optimale Lösung darstellen bezüglich des im Vordergrund. Dabei soll der Verkehr vom "Berg" mit der neuen Ost- /Westverbindung auf kurzen Wegen der Autobahn und den Arbeitsplatzgebieten zugeführt wer- den. Der Verkehr soll auf die Tangente Zug/Baar
2093.1a - Beilage
folgenden Punkte:  Personalrecht: Die Fachhochschule soll nicht, wie ursprünglich vorgeschlagen, ein eigenes Personalrecht erhalten. Vielmehr sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule Luzern Fachhochschule Die Fachhochschule soll ihre Organisation im Statut autonom gestalten können. Daher wer- den hier nur die zwingend nötigen Organe definiert. Im Statut sollen weitere Organe definiert werden Rechtsnatur, Name und Sitz Die Fachhochschule soll in der Rechtsform einer interkantonalen öffentlich-rechtlichen An- stalt geführt werden. Der Name der Fachhochschule soll nicht in der Vereinbarung festgelegt
2192.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
dahinfällt, dann soll der Umlagebeitrag nicht wieder aufleben, wenn der Deckungsgrad wieder sinkt. An- sonsten würden die Arbeitgebenden über Gebühr in die Pflicht genommen. Sollte der De- ckungsgrad Antrag 1 betreffend versicherten Jahreslohn: Die Eintrittsschwelle soll die Hälfte der BVG- Eintrittsschwelle betragen; ab diesem Betrag sollen alle Mitarbeitenden obligatorisch ve rsichert sein. Seite 14/16 beträgt die Höhe des notwendigen Besitzstandes rund 70 Mio. Franken. Soll die heute versicherte Altersrente voll garantiert bleiben und soll statt der vorgesehenen Sparbeitragsstaffelung immer 20% ab A l- ter
3195.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
des Kantons Zug sollen energetisch ertüchtigt werden. Ihr Energieverbrauch soll reduziert und die Energieversorgung nachhaltig sein. Verdichtungs - und Erweiterungspo- tenziale sollen – wo möglich – genutzt en im künftigen Bahnangebot. Es soll versucht werden, diese gestrichenen Vorhaben wenigstens im nächsten Ausbauschritt AS 2040 des Bundes unterzubringen. Dadurch sollen die Bahnver- bindungen aus den verfü- gen, sollen diese in ihren Schulen noch besser verankern und die Austauschaktivitäten möglichst auf alle Klassen von der 5. Primarklasse bis zur 3. Oberstufe erweitern. 3. Ab August 2021 soll jede Zuger
3153.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Einsichtnahme soll auf das pAmtsblatt beschränkt werden. b) Die Einsichtnahme soll sowohl für das eAmtsblatt als auch für das pAmtsblatt gelten. c) Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme soll sowohl bezüglich der elektronischen und der gedruckten Fassung – die massgebliche Fassung sein soll (§ 7 Abs. 3). Laut § 7 Abs. 3 Satz 2 soll der Regierungsrat die massgebende Fassung bestim- men, falls das eAmtsblatt nicht des Vertriebs). Aus diesem Grund soll in § 7a Abs. 1 die Staatskanzlei als staatliches Organ als Herausgeberin des Amtsblatts bezeich- net werden. In § 7a Abs. 2 soll dem Regierungsrat die Kompetenz übertragen
2617.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats (gedruckter Bericht)
Kantonsrates wurden zwei Gesetzesanpassungen vorgeschlagen: Einerseits soll das System der Prämienverbilligung optimiert, andererseits sollen mit einer neuen Berechnungsmethode für die anrechenbaren Heimtaxen Rettungswesens soll verbessert werden und der Rettungsdienst Zug (RDZ) am Einsatzort über mehr Kompetenzen verfügen. Die Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Gesundheitsberufen soll auf eine breitere sondern eine angepasste Strategie für die kommen­ den zwei Legislaturperioden zu entwickeln. Dabei soll nicht eine grundlegende Neuerarbeitung der Strategie erfolgen, sondern die bestehende Strategie h
1716.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
kantonalen Richtplan sollten eine raumplanerische Steue- rungsmöglichkeit für geeignete Standorte für Mobilfunk- und drahtlose Teilnehmeranschlüsse ergeben. Mit den Planungsgrundsätzen soll der Handlungsspielraum Gewicht zu verleihen, soll anstelle des aktuellen Perimeters der Seeallmend die gesamte Lorzenebene in den kantonalen Richtplan aufgenommen werden. Innerhalb dieses neuen Pe- rimeters soll unter frühzeitigem ten. Der Richtplan soll gemäss folgender Abbildung angepasst werden: heute Seite 17/21 1716.1 - 12825 neu Der Richtplantext L 11.3.1 des Kapitels L 11.3 "Seeallmend und Zuger Weg" soll folgender- massen
2874.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Freifläche, für die keine Mehrwertabgabe geschuldet sein und die als Bagatellschwelle gelten soll te, sollte angesichts der Bodenpreise im Kanton Zug von 1000 Franken pro Quadratmeter und mehr nicht als noch abgelehnt habe. Variante 4: Es soll eine einzige Vorlage erarbeitet werden mit dem bundesrechtlichen Minimum und das Überobligatorium bei der Mehrwertabgabe soll dahingehend überarbeitet werden, dass 15780 Seite 3/24 Zweitwohnungsgesetzes in das kantonale Planungs- und Baugesetz. Die Teilrevision soll die Mehrwertabgabe sowie die Verfügbarkeit von Bauland im kantonalen Recht umsetzen. Mehrwertabgabe
1367.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
wird. Gemäss Abs. 2 soll weiterhin nach der degressiven Abschreibungsmethode abgeschrieben werden. Der in den Vernehmlassungen geforderte Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode soll aus folgenden Gründen Die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung wird ermöglicht, jedoch nicht vorgeschrieben. Es soll den dem Gesetz unterstellten öffentlich-rechtlichen Körper- schaften und Anstalten überlassen bleiben die Äufnung des Eigenkapitals jeweils mehrere sepa- rate Kantonsratsbeschlüsse gefasst werden. Neu soll ein Ertragsüberschuss im laufenden Rechnungsjahr dem freien Eigenkapital zugewiesen werden, sofern

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