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1184.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Bundeskompetenz geregelt, wie es die neue Bundesver- fassung von 1999 vorsieht. Auf kantonaler Ebene sollen die Ausbildungsfragen auch in Gesundheitsberufen dementsprechend neu vom zuständigen Amt für Berufsbil-
612.151 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
Clubs/Bars sind, sind ausgeschlossen. 3 Sollte aufgrund der allenfalls hohen Anzahl der Gesuche für Ausfallent- schädigungen eine weitere Priorisierung notwendig sein, so sollen unter den gewinnorientierten Unternehmen ellen Kulturschaffens nach Beendigung der be- hördlichen Massnahmen zu sichern. 2 Darüber hinaus sollen folgende Kriterien zur Abgrenzung gelten: a) Im Bereich Design können ausschliesslich Betriebe oder
612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
aus dem Kultur-, Sozial-, Sport-, Bildungs- und weiteren Bereichen finanziell zu unterstützen, sollten diese bedrohliche finanzielle Einbussen infolge der Auswirkungen des Coronavirus erleiden. § 2 Umfang
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
nationaler, regio- naler oder lokaler Bedeutung. § 3 Erhaltung und Sicherung von Denkmälern * 1 Denkmäler sollen von der Eigentümerschaft und den Fachinstanzen ge- pflegt, wissenschaftlich erforscht und dem Sc Denkmäler sind vorher zu benach- richtigen. 3. Massnahmen § 17 Forschung im Allgemeinen 1 Die Denkmäler sollen wissenschaftlich erforscht werden. Die Forschungs- ergebnisse sind zu publizieren. Eigentümer und
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen
Kanton Zug 751.41 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen Vom 17. November 2015 (Stand 1. Januar 2016) Zwischen
Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
Die neu in das Kurzzeitgymnasium oder das Langzeitgymnasium eintre­ tenden Schülerinnen und Schüler sollen in der Regel nicht mehr als zwei Jahre älter als ihre Klassenkameradinnen und Klassenkameraden sein in die Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule eintreten­ den Schülerinnen und Schüler sollen nicht wesentlich älter als ihre Klassen­ kameradinnen und Klassenkameraden sein. 4 Eine Schülerin
861.421 - Minimalstandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten in Asylunterkünften
Unterkunft: (Ja) c) Bei Nothilfe: Nein d) Zugang: Intern 1) Je nach Grösse der Unterkunft. Räume sollen multifunktional nutzbar sein und genügend Stauraum aufweisen. 2) Gemäss § 7 der Verordnung betreffend
721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
Kanton Zug 721.6 Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU) Vom 15. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), bes
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
n entwickelt. 2 Vor der Entwicklung von Individuallösungen hat eine Marktanalyse zu er­ folgen. Sollten keine Standardlösungen verfügbar sein, ist die Entwicklung auf eindeutige fachspezifische Anforderungen Kantonsanwendungen; e) Meldung von IT­Vorhaben, welche ins IT­Projektportfolio aufgenom­ men werden sollen inklusive Bewertungsvorschlag; f) Erarbeitung von Controllingberichten zum Anwendungsportfolio zu­
Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
berechnet werden. 3 Der einzelne Zuschlag darf bis 50 % des Grundhonorars, alle Zuschläge zusammen sollen in der Regel nicht mehr als das Grundhonorar betragen. § 6 Grundhonorar im summarischen Verfahren

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