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Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
und Kulturgüter von nationaler, regio­ naler oder lokaler Bedeutung. § 3 Schutzziele 1 Denkmäler sollen von den Eigentümern und den Fachinstanzen gepflegt, wissenschaftlich erforscht und in ihrem Bestand Denkmäler sind vorher zu benach­ richtigen. 3. Massnahmen § 17 Forschung im Allgemeinen 1 Die Denkmäler sollen wissenschaftlich erforscht werden. Die Forschungs­ ergebnisse sind zu publizieren. Eigentümer und
Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
vier und sechs Studiensemestern sowie eine projektorientierte Diplomarbeit. 2 An der Diplomprüfung sollen die Studierenden zeigen, dass sie die im Stu- dienplan umschriebenen Ausbildungsziele erreicht haben hat. 1) BGS 413.11 2) BGS 153.3 GS 27, 485 1 413.142 5 Die Inhaberinnen und Inhaber des Diploms sollen fähig sein, Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen. 2. Prüfungsorgane § 2 1 Die Durchführung
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Planung des Amtes für Wald und Wild. * 1) BGS 721.11 3 931.1 § 7bis * Erlass des Schutzwaldperimeters 1 Sollen Perimeter über Wälder mit erhöhter oder besonderer Schutzfunkti­ on gegen Naturgefahren erlassen
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
Schalenwildfütterungen dürfen nur in Absprache mit dem Amt für Wald und Wild durchgeführt werden; sie sollen artgerecht und massvoll erfol­ gen. * § 30 Halten und Aussetzen von Wildtieren 1 Wildlebende einheimische
Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
privaten Rechts zusammen, welche Abfälle bewirtschaften. § 4 Mitgliedschaft, Austritt 1 Dem Verband sollen alle zugerischen Einwohnergemeinden angehören. 2 Der Beitritt ausserkantonaler Gemeinden ist aufgrund
Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Kanton Zug 831.1 Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen Vom 19. November 1941 (Stand 19. November 1941) Der Regierungsrat des Kant
Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Kanton Zug 171.1 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden * (Gemeindegesetz, GG) Vom 4. September 1980 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs
Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
Streitschlichtung 1 Streitigkeiten aus dem Vollzug dieser Vereinbarung zwischen den Träger- kantonen sollen einvernehmlich beigelegt werden. 2 In Fällen, in denen eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit
Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
Bestimmungen sinngemäss anzuwenden. Art. 14 Selbstständige Arbeit 1 Im Rahmen der selbstständigen Arbeit sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung
Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
die Schulleitung; 3. die Rekurskommission. 2.2. Hochschulrat § 14 Zusammensetzung 1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein. 2 Im Hochschulrat

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