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Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
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und Kulturgüter von nationaler, regio naler oder lokaler Bedeutung. § 3 Schutzziele 1 Denkmäler sollen von den Eigentümern und den Fachinstanzen gepflegt, wissenschaftlich erforscht und in ihrem Bestand Denkmäler sind vorher zu benach richtigen. 3. Massnahmen § 17 Forschung im Allgemeinen 1 Die Denkmäler sollen wissenschaftlich erforscht werden. Die Forschungs ergebnisse sind zu publizieren. Eigentümer und
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Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
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vier und sechs Studiensemestern sowie eine projektorientierte Diplomarbeit. 2 An der Diplomprüfung sollen die Studierenden zeigen, dass sie die im Stu- dienplan umschriebenen Ausbildungsziele erreicht haben hat. 1) BGS 413.11 2) BGS 153.3 GS 27, 485 1 413.142 5 Die Inhaberinnen und Inhaber des Diploms sollen fähig sein, Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen. 2. Prüfungsorgane § 2 1 Die Durchführung
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Planung des Amtes für Wald und Wild. * 1) BGS 721.11 3 931.1 § 7bis * Erlass des Schutzwaldperimeters 1 Sollen Perimeter über Wälder mit erhöhter oder besonderer Schutzfunkti on gegen Naturgefahren erlassen
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Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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Schalenwildfütterungen dürfen nur in Absprache mit dem Amt für Wald und Wild durchgeführt werden; sie sollen artgerecht und massvoll erfol gen. * § 30 Halten und Aussetzen von Wildtieren 1 Wildlebende einheimische
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Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
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privaten Rechts zusammen, welche Abfälle bewirtschaften. § 4 Mitgliedschaft, Austritt 1 Dem Verband sollen alle zugerischen Einwohnergemeinden angehören. 2 Der Beitritt ausserkantonaler Gemeinden ist aufgrund
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Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
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Kanton Zug 831.1 Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen Vom 19. November 1941 (Stand 19. November 1941) Der Regierungsrat des Kant
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Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Kanton Zug 171.1 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden * (Gemeindegesetz, GG) Vom 4. September 1980 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs
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Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
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Streitschlichtung 1 Streitigkeiten aus dem Vollzug dieser Vereinbarung zwischen den Träger- kantonen sollen einvernehmlich beigelegt werden. 2 In Fällen, in denen eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit
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Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
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Bestimmungen sinngemäss anzuwenden. Art. 14 Selbstständige Arbeit 1 Im Rahmen der selbstständigen Arbeit sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung
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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
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die Schulleitung; 3. die Rekurskommission. 2.2. Hochschulrat § 14 Zusammensetzung 1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein. 2 Im Hochschulrat