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Reglement über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine
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Kanton Zug 924.25 Reglement über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine Vom 29. Juni 2009 (Stand 1. Juli 2009) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Art. 178 des Bundes
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Schulgesetz (SchulG)
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können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. 2 Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden. 3 Einem Schüler kann
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Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Arbeiten im Rahmen von Einzel- oder Sammelprüfungen durchgeführt. Sammelprüfungen sind anzustreben und sollen überall dort durchgeführt werden, wo durch zweck- mässige Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
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einzureichende Immissionsprognose verlangen, sofern die Anlagen neu errichtet oder saniert werden sollen und wenn aus de ren Betrieb erhebliche Immissionen erwartet werden. c) * Der Regierungsrat legt
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414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
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Aktivitäten und Sozialwissenschaften § 8 Selbstständige Arbeit 1 Im Rahmen der selbstständigen Arbeit sollen die Lernenden nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den Lernbe
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
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Kanton Zug 811.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG) Vom 5. Mai 1998 (Stand 1. Oktober 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Einführ
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215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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211.432.2 11 215.711 3 Fehlende Grenzzeichen werden im Rahmen der laufenden Nachführung ersetzt. Sollen beschädigte oder fehlende Grenzzeichen ausserhalb der lau fenden Nachführung ersetzt werden, trägt numerischer Form 1 Bei gewerblicher Nutzung wird die Gebühr nach § 61 mit dem Faktor 2.0 multipliziert. 2 Sollen Geobasisdaten erheblich umgearbeitet oder gefiltert werden, kann das Amt für Grundbuch und Geoinformation
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Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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Stunden. Die Festlegung der jährlichen Sollarbeitszeit erfolgt gemäss den Berechnungen des Personalamts. 3 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Kanton Zug 171.1 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden * (Gemeindegesetz, GG) Vom 4. September 1980 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs.
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
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und Kulturgüter von nationaler, regio- naler oder lokaler Bedeutung. § 3 Schutzziele 1 Denkmäler sollen von den Eigentümern und den Fachinstanzen gepflegt, wissenschaftlich erforscht und in ihrem Bestand Denkmäler sind vorher zu benach- richtigen. 3. Massnahmen § 17 Forschung im Allgemeinen 1 Die Denkmäler sollen wissenschaftlich erforscht werden. Die Forschungs- ergebnisse sind zu publizieren. Eigentümer und