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Reglement über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine
Kanton Zug 924.25 Reglement über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine Vom 29. Juni 2009 (Stand 1. Juli 2009) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Art. 178 des Bundes
Schulgesetz (SchulG)
können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. 2 Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden. 3 Einem Schüler kann
Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
Arbeiten im Rahmen von Einzel- oder Sammelprüfungen durchgeführt. Sammelprüfungen sind anzustreben und sollen überall dort durchgeführt werden, wo durch zweck- mässige Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
einzureichende Immissionsprognose verlangen, sofern die Anlagen neu errichtet oder saniert werden sollen und wenn aus de­ ren Betrieb erhebliche Immissionen erwartet werden. c) * Der Regierungsrat legt
414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
Aktivitäten und Sozialwissenschaften § 8 Selbstständige Arbeit 1 Im Rahmen der selbstständigen Arbeit sollen die Lernenden nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den Lernbe­
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
Kanton Zug 811.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG) Vom 5. Mai 1998 (Stand 1. Oktober 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Einführ
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
211.432.2 11 215.711 3 Fehlende Grenzzeichen werden im Rahmen der laufenden Nachführung ersetzt. Sollen beschädigte oder fehlende Grenzzeichen ausserhalb der lau­ fenden Nachführung ersetzt werden, trägt numerischer Form 1 Bei gewerblicher Nutzung wird die Gebühr nach § 61 mit dem Faktor 2.0 multipliziert. 2 Sollen Geobasisdaten erheblich umgearbeitet oder gefiltert werden, kann das Amt für Grundbuch und Geoinformation
Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
Stunden. Die Festlegung der jährlichen Sollarbeitszeit erfolgt gemäss den Berechnungen des Personalamts. 3 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Kanton Zug 171.1 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden * (Gemeindegesetz, GG) Vom 4. September 1980 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs.
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
und Kulturgüter von nationaler, regio- naler oder lokaler Bedeutung. § 3 Schutzziele 1 Denkmäler sollen von den Eigentümern und den Fachinstanzen gepflegt, wissenschaftlich erforscht und in ihrem Bestand Denkmäler sind vorher zu benach- richtigen. 3. Massnahmen § 17 Forschung im Allgemeinen 1 Die Denkmäler sollen wissenschaftlich erforscht werden. Die Forschungs- ergebnisse sind zu publizieren. Eigentümer und

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