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632.1 - Steuergesetz
Kanton Zug 632.1 Steuergesetz Vom 25. Mai 2000 (Stand 1. Juli 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 15 und § 74 der Kantonsverfassung1), * beschliesst: § 1 Steuerarten 1 Der Kanton, die
412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
integrativer und separativer Sonderschulung erfolgt die Beurteilung in erster Linie mittels Lernbericht. Sollte es sich auf Grund der erbrachten Leistungen als sinnvoll und förderlich erweisen, dürfen Sonderschulen
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Planung des Amtes für Wald und Wild. * 2) BGS 721.11 3 931.1 § 7bis * Erlass des Schutzwaldperimeters 1 Sollen Perimeter über Wälder mit erhöhter oder besonderer Schutzfunkti- on gegen Naturgefahren erlassen
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Kanton Zug 171.1 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden * (Gemeindegesetz, GG) Vom 4. September 1980 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs
632.1 - Steuergesetz
Kanton Zug 632.1 Steuergesetz Vom 25. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 15 und § 74 der Kantonsverfassung1), * beschliesst: § 1 Steuerarten 1 Der Kanton, d
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. 2 Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden. 3 Einem Schüler kann
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
Arbeiten im Rahmen von Einzel- oder Sammelprüfungen durchgeführt. Sammelprüfungen sind anzustreben und sollen überall dort durchgeführt werden, wo durch zweck- mässige Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen
811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
Kanton Zug 811.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG) Vom 5. Mai 1998 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Einführu
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
dauernden Rechten zu setzen. 3 Fehlende Grenzzeichen werden im Rahmen der laufenden Nachführung ersetzt. Sollen beschädigte oder fehlende Grenzzeichen ausserhalb der lau- fenden Nachführung ersetzt werden, trägt
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
Kommandanten im Range eines Oberstleutnants führt die Zivilschutzorganisation. 2 Die ZSO weist einen Sollbestand von 900 eingeteilten Schutzdienstpflich- tigen aus. * 2 531.11 § 8 Einheiten / Gliederung 1 Folgende

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