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632.1 - Steuergesetz
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Kanton Zug 632.1 Steuergesetz Vom 25. Mai 2000 (Stand 1. Juli 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 15 und § 74 der Kantonsverfassung1), * beschliesst: § 1 Steuerarten 1 Der Kanton, die
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412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
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integrativer und separativer Sonderschulung erfolgt die Beurteilung in erster Linie mittels Lernbericht. Sollte es sich auf Grund der erbrachten Leistungen als sinnvoll und förderlich erweisen, dürfen Sonderschulen
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Planung des Amtes für Wald und Wild. * 2) BGS 721.11 3 931.1 § 7bis * Erlass des Schutzwaldperimeters 1 Sollen Perimeter über Wälder mit erhöhter oder besonderer Schutzfunkti- on gegen Naturgefahren erlassen
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Kanton Zug 171.1 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden * (Gemeindegesetz, GG) Vom 4. September 1980 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs
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632.1 - Steuergesetz
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Kanton Zug 632.1 Steuergesetz Vom 25. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 15 und § 74 der Kantonsverfassung1), * beschliesst: § 1 Steuerarten 1 Der Kanton, d
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. 2 Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden. 3 Einem Schüler kann
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Arbeiten im Rahmen von Einzel- oder Sammelprüfungen durchgeführt. Sammelprüfungen sind anzustreben und sollen überall dort durchgeführt werden, wo durch zweck- mässige Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen
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811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
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Kanton Zug 811.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG) Vom 5. Mai 1998 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Einführu
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215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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dauernden Rechten zu setzen. 3 Fehlende Grenzzeichen werden im Rahmen der laufenden Nachführung ersetzt. Sollen beschädigte oder fehlende Grenzzeichen ausserhalb der lau- fenden Nachführung ersetzt werden, trägt
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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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Kommandanten im Range eines Oberstleutnants führt die Zivilschutzorganisation. 2 Die ZSO weist einen Sollbestand von 900 eingeteilten Schutzdienstpflich- tigen aus. * 2 531.11 § 8 Einheiten / Gliederung 1 Folgende