-
Rechtspflege
-
ag sei geregelt worden, dass die Gewinnbeteiligung für den Verkauf des Grundstücks relevant sein solle bzw. sich unmittelbar auf den Kaufpreis auswirken solle. Sodann sei der Kaufpreis nicht falsch beurkundet 2014, Art. 9 N 62). Bei dieser Sachlage ist nicht einzusehen, weshalb die Staatsanwaltschaft Anklage sollte erheben müssen. Vielmehr muss – zumal der Katalog der Einstellungsgründe gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO gutzumachender Nachteil droht (Verfügungsgrund). Weiter wird zeitliche Dringlichkeit vorausgesetzt. Zudem sollen die Massnahmen verhältnismässig sein (Sprecher, Basler Kommentar zur ZPO, 2. A., 2013, Art. 261 N
-
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
-
Rechtssicherheit». Diese «Gründe der Rechtssicherheit» beinhalten eine abstrakte Normenkontrolle. Dadurch soll Klarheit über die Rechtslage für diese und weitere Wahlen geschaffen werden, unabhängig von einem Abs. 2 PV – Ein Arbeitszeugnis hat grundsätzlich das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, sollte also wohlwollend formuliert werden, doch findet das Wohlwollen eine Grenze an der Wahrheitspflicht Zürich 2012, S. 5 f.). Das Zeugnis hat grundsätzlich das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, sollte also wohlwollend formuliert werden, doch findet das Wohlwollen eine Grenze an der Wahrheitspflicht
-
§ 15 Abs. 1 lit. b und e PAVO
-
bestehen insgesamt 20 Betreuungsplätze, aufgeteilt in zwei Gruppen mit je einer Gruppenleiterin. Zudem soll für die beiden Gruppen eine Springerin zur Verfügung stehen. Die zwei Gruppen sind in zwei Modelle
-
Art. 3 lit. d und 2 UWG
-
Wadenschonern bei Sportsocken ist grundsätzlich nicht besonders originell, sondern naheliegend. Es soll in diesem Bereich des Beines, wo beim Snowboard- oder Skifahren Druckstellen oder Reibungsirritationen (Baudenbacher, a.a.O., Art. 2 N 243). Das Verbot der unlauteren Anlehnung an eine Konkurrenzausstattung soll allerdings nur eindeutige Fälle unnötiger Anlehnung erfassen, die nicht durch ein Informationsbedürfnis obschon darauf nicht «Z-Socks Snowboard», sondern Skisocken der Marke «Z-Socks» zu sehen sind. Sollten die streitgegenständlichen «Z-Socks Snowboard» im Verkaufsregel anders daherkommen, was die Klägerin
-
Art. 731b OR
-
nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Ziff. 3). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll das Gericht die drastische Massnahme der Auflösung gemäss Ziff.3 erst anordnen, wenn die milderen können. Die in Art. 731b Abs. 1 OR genannten Massnahmen stehen in einem Stufenverhältnis. Das Gericht soll die drastische Massnahme der Auflösung gemäss Ziff. 3 erst anordnen, wenn die milderen Massnahmen
-
Art. 158 ZPO
-
Beweisführung auch zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten durchzuführen. Diese Möglichkeit soll dazu beitragen, aussichtslose Prozesse zu vermeiden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen mit Blick auf das Gesamtklageverfahren gewürdigt würden.
3.3.1 Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die vorsorgliche Beweisführung – wie bereits erwähnt – unter anderem der Abklärung der Beweis- und
-
Art. 14 Abs. 1 AVG, Art. 37 lit. a, 39 Abs. 1 und 4 AVV
-
ausgeführt, da zwischen der C. AG und der Beschwerdeführerin kein Unterordnungsverhältnis bestanden habe, soll sie nicht vom Schutzgedanken des AVG profitieren können. Auch in anderen Gesetzen bzw. Rechtsgebieten Normengefüges drängt sich vielmehr der gegenteilige Schluss auf: Im Konkursfall des Personalverleihers sollen die zur genannten Gruppe gehörenden Personen ihre ausstehenden Löhne im Vergleich zu den übrigen fragliche Regelung den Schutz der verliehenen Arbeitnehmer im Konkurs des Personalverleihers bezweckt, sollen unter den in Art. 39 Abs. 1 AVV erwähnten «Arbeitnehmern» nur solche Personen verstanden werden,
-
Art. 697h aOR
-
elung unterbreitet, gemäss welchem die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller CHF 185'595.90 schulden solle und sie ihm eine Summe von CHF 40'000.– per Saldo aller Ansprüche offeriere. Ob der Rechtsvertreters nachweist, die sein Informationsbedürfnis in objektiver Hinsicht als schutzwürdig erscheinen lassen. Dazu sollte es genügen, wenn die auf konkreten Anzeichen beruhenden Zweifel des Gläubigers an der Zahlungsfähigkeit
-
§ 6 Abs. 1 Übertrittsreglement; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG
-
aufgrund der familiären Situation oder eines längerdauernden Schulausfalles. Die Repetition der 6. Klasse soll nicht dazu dienen, einem Kind, das nach der 6. Klasse ordnungsgemäss in eine bestimmte Stufe übertreten wird und die Rechtsmittelinstanz über eine umfassende und freie Überprüfungsbefugnis verfügt. Zudem soll den beschwerdeführenden Personen aus der Heilung eines Begründungsmangels kein Nachteil erwachsen
-
§ 62 VRG, Art. 34 Abs. 1 BV, § 25 WAG, Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
-
nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien Zeit vom 6. bis zum 9. April 2012 fielen und dass ab dem 14. April 2012 Frühlingsferien waren. Es soll nicht bestritten werden, dass es den Alternativen – die Grünen möglich gewesen wäre, innert weniger