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2687.3a - Beilage Synopse
(gelöscht), Abs. 4 (gelöscht), Abs. 5 (gelöscht) 3 Lehrpersonen, welche an Gymnasien angestellt werden sollen oder angestellt sind, haben der Anstel- lungsbehörde vor ihrer Anstellung, sofern eine solche tatsächlich Übergangsfrist bis am 31. Dezem- ber 2024 müssen Lehrpersonen, welche an Gymna- sien angestellt werden sollen oder angestellt sind, zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorle- gen. 4 Gelöscht. 5 Eine Lehrperson
2687.2 - Antrag des Regierungsrats
fachlich, didaktisch und pädagogisch fortzubilden. 3 Lehrpersonen, welche an Gymnasien angestellt werden sollen oder angestellt sind, haben der Anstellungsbehörde vor ihrer Anstellung, sofern eine solche tat- Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müs- sen Lehrpersonen, welche an Gymnasien angestellt werden sollen oder ange- stellt sind, zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 5 Eine Lehrperson darf
2687.5 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
mme) , sollten die Arbeitsbe- dingungen durch die Streichung der Familienzulage nicht noch weiter verschlechtert werden. Dies wirke sich demotivierend auf die Mitarbeitenden aus. Zudem sollten Anstell Detailberatung Der Regierungsrat lehnt die Streichung von § 52 Personalgesetz ab. Einsparungen sollten nicht zulasten der Mitarbeitenden mit Familie gemacht werden. Ausserdem sind die Zulagen im Ver- welche Seite 2/7 2687.5 - 15584 in der Praxis immer wieder Anlass zu Diskussionen gegeben hatten, sollte die Terminologie an diejenige des Bundesgesetzes über die Familienzulagen angepasst werden. Mit Bericht
2687.4a - Beilage Synopse
(gelöscht), Abs. 4 (gelöscht), Abs. 5 (gelöscht) 3 Lehrpersonen, welche an Gymnasien angestellt werden sollen oder angestellt sind, haben der Anstel- lungsbehörde vor ihrer Anstellung, sofern eine solche tatsächlich Übergangsfrist bis am 31. Dezem- ber 2024 müssen Lehrpersonen, welche an Gymna- sien angestellt werden sollen oder angestellt sind, zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorle- gen. 4 Gelöscht. 5 Eine Lehrperson
2688.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
gemäss Ver- Seite 4/5 2688.3 - 15432 waltungsgebührentarif auferlegt werden. Wer möglichst viel frage, solle auch entsprechend be- zahlen und nicht noch einen Abzug bei der Grundstückgewinnsteuerforderung erfahren
2691.1 - Motionstext
Wiederwahl über die Arbeitsweise des Regierungsrats umfassend informieren können. Aus diesem Grund sollen die Sitzungen des Regierungsrats zukünftig grundsätzlich öffentlich sein und die Beschlüsse publiziert
2693.1 - Motionstext
weshalb die Gerichte zu ihren Urteilen ge- langen. Mündliche Urteilsberatungen der Zuger Gerichte sollen darum öffentlich sein, wie sie dies beim Bundesgericht schon lange sind. Deshalb reicht Kantonsrätin
2697.1 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
Änderungen und Aufhebungen sind der Konkordatskommission für ein Einspruchverfahren zu unterbreiten. Sollte die Kommission mit der rechtlichen Qualifikation als Verwaltungsvereinbarung nicht ein- verstanden sie Einspruch. Der Regierungsrat führt ein Einigungsverfahren mit der Konkordatskommission durch. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, entscheidet der Kan- tonsrat über die rechtliche Qualifikation
2699.1 - Motionstext
separat durch das Volk zu wäh len. Begründung Rechtliche Probleme mit Zuger Gesetzen und Entscheiden sollen wenn immer möglich in Zug gelöst werden, statt immerzu das Bundesgericht zu bemühen. 190/mb
2703.1 - Postulatstext
Access publiziert werden. Begründung Die Bürger und Unternehmen, welche die Hochschule finanzieren, sollen auch vom dort generierten Wissen maximal und gleichberechtigt profitieren können. Zudem verbessert

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