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2687.3a - Beilage Synopse
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(gelöscht), Abs. 4 (gelöscht), Abs. 5 (gelöscht) 3 Lehrpersonen, welche an Gymnasien angestellt werden sollen oder angestellt sind, haben der Anstel- lungsbehörde vor ihrer Anstellung, sofern eine solche tatsächlich Übergangsfrist bis am 31. Dezem- ber 2024 müssen Lehrpersonen, welche an Gymna- sien angestellt werden sollen oder angestellt sind, zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorle- gen. 4 Gelöscht. 5 Eine Lehrperson
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2687.2 - Antrag des Regierungsrats
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fachlich, didaktisch und pädagogisch fortzubilden. 3 Lehrpersonen, welche an Gymnasien angestellt werden sollen oder angestellt sind, haben der Anstellungsbehörde vor ihrer Anstellung, sofern eine solche tat- Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müs- sen Lehrpersonen, welche an Gymnasien angestellt werden sollen oder ange- stellt sind, zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 5 Eine Lehrperson darf
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2687.5 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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mme) , sollten die Arbeitsbe- dingungen durch die Streichung der Familienzulage nicht noch weiter verschlechtert werden. Dies wirke sich demotivierend auf die Mitarbeitenden aus. Zudem sollten Anstell Detailberatung Der Regierungsrat lehnt die Streichung von § 52 Personalgesetz ab. Einsparungen sollten nicht zulasten der Mitarbeitenden mit Familie gemacht werden. Ausserdem sind die Zulagen im Ver- welche Seite 2/7 2687.5 - 15584 in der Praxis immer wieder Anlass zu Diskussionen gegeben hatten, sollte die Terminologie an diejenige des Bundesgesetzes über die Familienzulagen angepasst werden. Mit Bericht
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2687.4a - Beilage Synopse
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(gelöscht), Abs. 4 (gelöscht), Abs. 5 (gelöscht) 3 Lehrpersonen, welche an Gymnasien angestellt werden sollen oder angestellt sind, haben der Anstel- lungsbehörde vor ihrer Anstellung, sofern eine solche tatsächlich Übergangsfrist bis am 31. Dezem- ber 2024 müssen Lehrpersonen, welche an Gymna- sien angestellt werden sollen oder angestellt sind, zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorle- gen. 4 Gelöscht. 5 Eine Lehrperson
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2688.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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gemäss Ver- Seite 4/5 2688.3 - 15432 waltungsgebührentarif auferlegt werden. Wer möglichst viel frage, solle auch entsprechend be- zahlen und nicht noch einen Abzug bei der Grundstückgewinnsteuerforderung erfahren
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2691.1 - Motionstext
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Wiederwahl über die Arbeitsweise des Regierungsrats umfassend informieren können. Aus diesem Grund sollen die Sitzungen des Regierungsrats zukünftig grundsätzlich öffentlich sein und die Beschlüsse publiziert
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2693.1 - Motionstext
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weshalb die Gerichte zu ihren Urteilen ge- langen. Mündliche Urteilsberatungen der Zuger Gerichte sollen darum öffentlich sein, wie sie dies beim Bundesgericht schon lange sind. Deshalb reicht Kantonsrätin
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2697.1 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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Änderungen und Aufhebungen sind der Konkordatskommission für ein Einspruchverfahren zu unterbreiten. Sollte die Kommission mit der rechtlichen Qualifikation als Verwaltungsvereinbarung nicht ein- verstanden sie Einspruch. Der Regierungsrat führt ein Einigungsverfahren mit der Konkordatskommission durch. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, entscheidet der Kan- tonsrat über die rechtliche Qualifikation
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2699.1 - Motionstext
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separat durch das Volk zu wäh len. Begründung Rechtliche Probleme mit Zuger Gesetzen und Entscheiden sollen wenn immer möglich in Zug gelöst werden, statt immerzu das Bundesgericht zu bemühen. 190/mb
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2703.1 - Postulatstext
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Access publiziert werden. Begründung Die Bürger und Unternehmen, welche die Hochschule finanzieren, sollen auch vom dort generierten Wissen maximal und gleichberechtigt profitieren können. Zudem verbessert