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Rechtspflege
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sie nicht deren Interessen, sondern einzig diejenigen der geschädigten Gesellschaften vertrete. Sollten die Beschuldigten über ihre Organstellung je von ihr ein Tätigwerden verlangen, welches sich gegen Haltung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es sich von selbst versteht, dass – sollte es in Zukunft zu einem konkreten Interessenkonflikt kommen – das Mandat niederzulegen ist (vgl. BGE Beurkundungsvorganges war es, genau diesen inhaltlichen Mangel zu beheben. Die Gesellschafterversammlung sollte durch drei sukzessive Beurkundungsvorgänge in die Lage versetzt werden, nach beschlossener und d
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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Lehrperson die Möglichkeit zu geben, sich mit einer Pensenreduktion zu entlasten. Die Altersentlastung soll nicht zu einer reinen Lohnaufbesserung führen, ansonsten lässt sie sich nicht mit den möglicherweise Einbürgerungshindernis erachtet. Weitere Ausführungen, weshalb der Beschwerdeführer nicht integriert sein soll bzw. keine geordneten persönlichen und familiären Verhältnisse vorliegen sollten, macht die Besch Beschwerdeführers vor einem erneuten Entscheid über sein Einbürgerungsgesuch vertieft zu prüfen haben. Sollten sich die erheblichen Zweifel an seiner Integration als stichhaltig erweisen, kann die Bürgergemeinde
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Enteignung
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wenn die Enteignung bzw. der Eigentumseingriff nicht stattgefunden hätten. Die Grundeigentümerschaft soll durch die Enteignung keinen Verlust erleiden, aber auch keinen Gewinn erzielen, sondern ist wirtschaftlich sverfahren zu vermeiden. Mit der Bereitschaft, das Landwirtschaftsland freiwillig zu veräussern, sollte die Realisierung von grossen Infrastrukturprojekten, namentlich der Tangente Zug/Baar und der Umfahrung
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Grundrechte
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hinausgehen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2013, 1B_277/2013, Erw. 4.3.3). Der Eingriff soll sich namentlich primär gegen die verantwortlichen Störer richten (Schweizer, a.a.O., Art. 36 N 39)
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Art. 400 Abs. 1 OR
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).
7.3 Es rechtfertigt sich, diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Wie erwähnt, soll die Rechenschaftspflicht des Beauftragten die Kontrolle über seine Tätigkeiten ermöglichen (BGE 139
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§ 16 Abs. 1 PolG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 36 BV
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hinausgehen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2013, 1B_277/2013, Erw. 4.3.3). Der Eingriff soll sich namentlich primär gegen die verantwortlichen Störer richten (Schweizer, a.a.O., Art. 36 N 39)
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Bau- und Planungsrecht
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Kellerräume, ein WC Raum, ein Lagerraum, ein Technikraum sowie ein Garagenraum vorgesehen. Das Erdgeschoss soll als Galerie und als Gemeinschaftsraum genutzt werden. Im ersten Obergeschoss und in den darüber liegenden
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Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
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Kellerräume, ein WC Raum, ein Lagerraum, ein Technikraum sowie ein Garagenraum vorgesehen. Das Erdgeschoss soll als Galerie und als Gemeinschaftsraum genutzt werden. Im ersten Obergeschoss und in den darüber liegenden
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Art. 93 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG, § 41 Abs. 1 lit. c VRG, § 15 Abs. 2 VRG i.V.m. § 17 VRG
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Ausführungen an einer anderen Stelle der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schädlich für den Nachlass sein soll (vgl. ...). Das Verwaltungsgericht hätte hiermit jedenfalls die gerügte Gehörsverletzung geheilt,
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Art. 43 und Art. 61 ATSG, Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 8 UVV
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Rücken verletzt wurde, was zu Beeinträchtigungen an der Leber, der Milz und am Zwerchfell führte. Zudem soll es zu einer Luftansammlung in der rechten Brusthöhle gekommen sein. Die SUVA Zentralschweiz leitete