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§ 7, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 ÖffG, § 22 Abs. 1 VRG
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ng der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Partei getroffen ist. Diese Bestimmung dient dem Schutz der freien Meinungsbildung der betroffenen Behörde. Sie soll vor äusserem Druck, den die sofortige Gewährung des Zugangs zu Dokumenten verursachen könnte, geschützt
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Obligationenrecht
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).
7.3 Es rechtfertigt sich, diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Wie erwähnt, soll die Rechenschaftspflicht des Beauftragten die Kontrolle über seine Tätigkeiten ermöglichen (BGE 139
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Verwaltungspraxis
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Lehrperson die Möglichkeit zu geben, sich mit einer Pensenreduktion zu entlasten. Die Altersentlastung soll nicht zu einer reinen Lohnaufbesserung führen, ansonsten lässt sie sich nicht mit den möglicherweise Einbürgerungshindernis erachtet. Weitere Ausführungen, weshalb der Beschwerdeführer nicht integriert sein soll bzw. keine geordneten persönlichen und familiären Verhältnisse vorliegen sollten, macht die Besch Beschwerdeführers vor einem erneuten Entscheid über sein Einbürgerungsgesuch vertieft zu prüfen haben. Sollten sich die erheblichen Zweifel an seiner Integration als stichhaltig erweisen, kann die Bürgergemeinde
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Nachbarrecht
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Regeste:
Art. 684 und 688 ZGB sowie § 111a Abs. 1 EG ZGB – , hochstämmiger Baum
Zur Frage, ob ein Baum als hochstämmiger Baum im Sinne von § 111a Abs. 1 EG ZGB gilt, kann auf die Pflanzenlisten
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Anwaltsrecht
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Interessen auf gesetzeskon-formem Weg durchzusetzen. Mit seinem juristischen Wissen und der Erfahrung soll er den Rechtsuchenden helfen. Diese Tätigkeit erfordert ein hohes Mass an Vertrauenswürdigkeit. Diese Urkundsperson nicht ohne weiteres beeinträchtigen können. Sie haben primär Strafcharakter; mit ihnen soll der Disziplinarverstoss gesühnt und der Fehlbare spezialpräventiv von der Wiederholung ähnlicher
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Bau- und Planungsrecht
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sind, schlägt die Kommission eine Präzisierung vor. Für eine wesentliche Änderung einer Arealbebauung soll nicht mehr das Prinzip der Einstimmigkeit gelten, sondern gemäss Vorschlag der Kommission genügt es Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes zu § 29 PBG u.a. aus, mit der Neuformulierung der Bestimmung solle die Rechtssicherheit für alle Betroffenen erhöht werden, ohne dass die Anforderungen an die Areal
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Art. 5 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 9 BV, § 190 Abs. 1 lit. a StG
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Ausserdem nehme alleine die Kommission die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer vor (VG-Act. 12, S. 5). Sollte die Rekursgegnerin damit sagen wollen, dass die Bestätigung von einer dafür nicht zuständigen Person und wird sich in diesem Fall aufgrund des klaren Verfahrensausgangs auch nicht dazu äussern müssen. Sollte dies jedoch eines Tages der Fall sein, dürfte dabei die Zürcher Praxis einen wichtigen Anhaltspunkt
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Submission
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dann angebracht, wenn es um die Frage geht, ob das Gericht allenfalls den Zuschlag selber erteilen soll oder nicht.
5.3 Die Rechtsprechung der Kantone zu Art. 18 Abs. 1 IVöB wird dadurch geprägt, dass
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Bürgerrecht
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Orientierung (vgl. weiter oben Ziff. II. E. 2.4) geradezu auf. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll den Bewerberinnen und Bewerbern dadurch ermöglicht werden, sich sowohl inhaltlich als auch mental Verwendung spezifischer Lehrmittel auf die Prüfung des Wissens vorbereiten, das ihre Integration belegen soll (BGE 140 I 99 E. 3.7.2). Dies gilt vor allem dann, wenn eine Einbürgerungsbehörde Wissen prüft, dass über weniger bekannte historische Ereignisse (wie zum Beispiel die Burgunderkriege) verlangt. Weiter sollen die Einbürgerungswilligen gemäss dem angefochtenen Entscheid in der Lage sein, diese historischen
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Art. 18d IVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 IVV
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an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und