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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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Kanton Zug 721.52 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) Vom 15. November 2019 (Stand 1. März 2024) Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (I
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. 2 Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden. 3 Einem Schüler kann
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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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Stunden. Die Festlegung der jährlichen Sollarbeitszeit erfolgt gemäss den Berechnungen des Personalamts. 3 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. 2 Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden. 3 Einem Schüler kann
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Planung des Amtes für Wald und Wild. * 4) BGS 721.11 3 931.1 § 7bis * Erlass des Schutzwaldperimeters 1 Sollen Perimeter über Wälder mit erhöhter oder besonderer Schutzfunkti- on gegen Naturgefahren erlassen
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. * 2 Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden. 3 Einer Schülerin oder
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Arbeiten im Rah- men von Einzel- oder Sammelprüfungen durchgeführt. Sammelprüfungen sind anzustreben und sollen überall dort durchgeführt werden, wo durch zweckmässige Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen
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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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Kommandanten im Range eines Oberstleutnants führt die Zivilschutzorganisation. 2 Die ZSO weist einen Sollbestand von 900 eingeteilten Schutzdienstpflich- tigen aus. * 2 531.11 § 8 Einheiten / Gliederung 1 Folgende
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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kön- nen über die Waldgesetzgebung geregelt werden. * § 7bis * Erlass des Schutzwaldperimeters 1 Sollen Perimeter über Wälder mit erhöhter oder besonderer Schutzfunkti- on gegen Naturgefahren erlassen
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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Kanton Zug 721.52 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) Vom 15. November 2019 (Stand 1. März 2024) Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (I