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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
Kanton Zug 721.52 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) Vom 15. November 2019 (Stand 1. März 2024) Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (I
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. 2 Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden. 3 Einem Schüler kann
414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
Stunden. Die Festlegung der jährlichen Sollarbeitszeit erfolgt gemäss den Berechnungen des Personalamts. 3 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. 2 Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden. 3 Einem Schüler kann
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Planung des Amtes für Wald und Wild. * 4) BGS 721.11 3 931.1 § 7bis * Erlass des Schutzwaldperimeters 1 Sollen Perimeter über Wälder mit erhöhter oder besonderer Schutzfunkti- on gegen Naturgefahren erlassen
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. * 2 Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden. 3 Einer Schülerin oder
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
Arbeiten im Rah- men von Einzel- oder Sammelprüfungen durchgeführt. Sammelprüfungen sind anzustreben und sollen überall dort durchgeführt werden, wo durch zweckmässige Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
Kommandanten im Range eines Oberstleutnants führt die Zivilschutzorganisation. 2 Die ZSO weist einen Sollbestand von 900 eingeteilten Schutzdienstpflich- tigen aus. * 2 531.11 § 8 Einheiten / Gliederung 1 Folgende
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
kön- nen über die Waldgesetzgebung geregelt werden. * § 7bis * Erlass des Schutzwaldperimeters 1 Sollen Perimeter über Wälder mit erhöhter oder besonderer Schutzfunkti- on gegen Naturgefahren erlassen
721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
Kanton Zug 721.52 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) Vom 15. November 2019 (Stand 1. März 2024) Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (I

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