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913.4 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug an die Initiative «Klima-Charta Zug»
Institut WERZ der Ostschweizer Fachhochschule führt zu diesem Zweck eine Kostenträgerrechnung. 3 Sollte das Projekt frühzeitig abgebrochen werden, reduziert sich der Bei- trag des Kantons Zug anteilsmässig
163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
berechnet werden. 3 Der einzelne Zuschlag darf bis 50 % des Grundhonorars, alle Zuschläge zusammen sollen in der Regel nicht mehr als das Grundhonorar betragen. § 6 Grundhonorar im summarischen Verfahren
163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
berechnet werden. 3 Der einzelne Zuschlag darf bis 50 % des Grundhonorars, alle Zuschläge zusammen sollen in der Regel nicht mehr als das Grundhonorar betragen. § 6 Grundhonorar im summarischen Verfahren
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
nationaler, regio- naler oder lokaler Bedeutung. § 3 Erhaltung und Sicherung von Denkmälern * 1 Denkmäler sollen von der Eigentümerschaft und den Fachinstanzen ge- pflegt, wissenschaftlich erforscht und dem Sc Denkmäler sind vorher zu benach- richtigen. 3. Massnahmen § 17 Forschung im Allgemeinen 1 Die Denkmäler sollen wissenschaftlich erforscht werden. Die Forschungs- ergebnisse sind zu publizieren. Eigentümer und
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
kön- nen über die Waldgesetzgebung geregelt werden. * § 7bis * Erlass des Schutzwaldperimeters 1 Sollen Perimeter über Wälder mit erhöhter oder besonderer Schutzfunkti- on gegen Naturgefahren erlassen
414.362 - Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
die Schulleitung; 3. die Rekurskommission. 2.2. Hochschulrat § 14 Zusammensetzung 1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein. 2 Im Hochschulrat
732.2 - Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
privaten Rechts zusammen, welche Abfälle bewirtschaften. § 4 Mitgliedschaft, Austritt 1 Dem Verband sollen alle zugerischen Einwohnergemeinden angehören. 2 Der Beitritt ausserkantonaler Gemeinden ist aufgrund
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Kanton Zug 171.1 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden * (Gemeindegesetz, GG) Vom 4. September 1980 (Stand 17. Oktober 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 A
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
n entwickelt. 2 Vor der Entwicklung von Individuallösungen hat eine Marktanalyse zu er- folgen. Sollten keine Standardlösungen verfügbar sein, ist die Entwicklung auf eindeutige fachspezifische Anforderungen Kantonsanwendungen; e) Meldung von IT-Vorhaben, welche ins IT-Projektportfolio aufgenom- men werden sollen inklusive Bewertungsvorschlag; f) Erarbeitung von Controllingberichten zum Anwendungsportfolio zu-
413.142 - Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
vier und sechs Studiensemestern sowie eine projektorientierte Diplomarbeit. 2 An der Diplomprüfung sollen die Studierenden zeigen, dass sie die im Stu- dienplan umschriebenen Ausbildungsziele erreicht haben hat. 1) BGS 413.11 2) BGS 153.3 GS 27, 485 1 413.142 5 Die Inhaberinnen und Inhaber des Diploms sollen fähig sein, Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen. 2. Prüfungsorgane § 2 1 Die Durchführung

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