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154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
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im Interessegrad 1 nach der dem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechenden täglichen Sollarbeitszeit gemäss § 5 Abs. 2 der Ver- ordnung über die Arbeitszeit bzw. deren Hälfte; 3 154.215 b) im I Interessegrad 2 bis 4 nach der dem Beschäftigungsgrad entspre- chenden täglichen Sollarbeitszeit gemäss § 5 der Verordnung über die Arbeitszeit3) bzw. deren Hälfte. 6 Solange die von der zuständigen Stelle
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122.72 - Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus
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Rassismus (Integrationskommission) ein. Mindestens drei Mitglieder sollen ausländischer Abstammung sein. * 2 In der Integrationskommission sollen kantonale und gemeindliche Behör- den und Amtsstellen, die sich
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632.1 - Steuergesetz
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Kanton Zug 632.1 Steuergesetz Vom 25. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2026) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 15 und § 74 der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfas- sung, KV) vom 31. Januar
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661.1 - Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
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abgestufte Regalgebühren. § 4 Preise 1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden. 2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen. § 5 Einnahmen
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661.2 - Gesetz über das Salzregal
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von der Generalversammlung der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen festgelegten Richtlinien sollen dabei weglei- tend sein.3) § 3 Strafbestimmung 1 Widerhandlungen gegen das Salzregal werden mit Busse
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861.41 - Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
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Kanton Zug 861.41 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung) Vom 20. Dezember 1983 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Sozialhi
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Arbeiten im Rah- men von Einzel- oder Sammelprüfungen durchgeführt. Sammelprüfungen sind anzustreben und sollen überall dort durchgeführt werden, wo durch zweckmässige Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen
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Art. 4 und 5 Konkordat Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, § 1 der kantonalen VO zum Konkordat
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haft der betreffenden Person aufweise. Die zeitliche und thematische Nähe zur Sportveranstaltung solle auch dann noch als gegeben erachtet werden, wenn Fangruppen beispielswiese nach der Rückreise von Rayonverbot ist weder geeignet noch notwendig, um Gewalt anlässlich von Fussballspielen zu verhindern. Sollte sich in Zukunft zeigen, dass der Beschwerdeführer auch bei Fussballspielen Gewaltpotential aufweist
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Art. 29 Abs. 2 BV, § 12 VRG, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und 2, Art. 51 Abs. 2, Art. 62 lit. a AuG
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Regeste:
, In der antizipierten Beweiswürdigung kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Es ist rechtsmissbräuchlich, w
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Schulrecht
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Regional-Cards gebe. Diese seien nur den jüngeren Spielern vorbehalten. Frühestens ab Saison 2013/2014 sollten alle Elite A-Junioren eine Swiss Olympic Talents Card Regional erhalten. Ausserdem erscheine das