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Strafrechtspflege
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Regeste:
Art. 197 Abs. 1, Art. 382 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO – Hausdurchsuchung und Entsiegelungsverfahren.
Das Beschwerdeverfahren steht nicht zur Verfügung für die Anfechtung der Hausd
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Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 325 StPO
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Festzuhalten bleibt denn auch, dass weder die X. Inc. noch die Beschuldigten eine Rückweisung verlangen, sollte die Berufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen werden. (...)
Obergericht, Strafabteilung, 20
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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des Gläubigers unechte und echte Noven bis zur zweitinstanzlichen Verhandlung zugelassen werden sollten (Weiterziehung des Konkursdekretes, in: Festschrift 75 Jahre Konferenz der Betreibungs- und Konk
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Ausländerrecht
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der Schweiz gewesen. Diese Aussage werde jedoch in keiner Weise substantiiert und sei anzuzweifeln. Sollte die Niederlassungsbewilligung trotz der vom AFM skizzierten Sach- und Rechtslage gestützt auf Art kt bereits zu den – grundsätzlich übereinstimmenden – Bewilligungsvoraussetzungen geäussert hat. Sollte der Beschwerdeführer aber den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gesetzt haben und der Widerruf
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Art. 19 RPB, § 32 a) PBG
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Dienstbarkeitsverträge auszuarbeiten und den Beschwerdeführenden zur Unterzeichnung vorzulegen. Sollten wider Erwarten die Dienstbarkeitsverträge mit den Beschwerdeführenden nicht zustande kommen, wäre
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Bei Beendigung einer Leistungsvereinbarung: Was geschieht mit den Daten?
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ist analog auch auf Leistungsvereinbarungen der Gemeinden anwendbar.
Alle Aktiven und Passiven sollten per 1. Januar 2013 an die betroffene Einwohnergemeinde übergehen. Die Einwohnergemeinde übernimmt in die Zuständigkeit des ZKF? Müssen diese Unterlagen nicht im Archiv des ZKF verbleiben? Sollte ein Zugriff auf diese Daten nicht bloss über den ZKF möglich sein? Müssen auch bereits archivierte
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Ausländerrecht
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Regeste:
Art. 29 Abs. 2 BV, § 12 VRG, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und 2, Art. 51 Abs. 2, Art. 62 lit. a AuG, In der antizipierten Beweiswürdigung kann keine Verletzung des rechtlichen Gehör
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Personalrecht
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Abs. 2 PV – Ein Arbeitszeugnis hat grundsätzlich das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, sollte also wohlwollend formuliert werden, doch findet das Wohlwollen eine Grenze an der Wahrheitspflicht Zürich 2012, S. 5 f.). Das Zeugnis hat grundsätzlich das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, sollte also wohlwollend formuliert werden, doch findet das Wohlwollen eine Grenze an der Wahrheitspflicht werde schwierig, E. unter diesen Umständen wieder am Empfang einzusetzen. Eine allfällige Rückkehr sollte mit E. aber besprochen werden. Im Schreiben von Dr. W. an die Rechtsanwältin von E. vom 16. Februar
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Bau- und Planungsrecht
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Regeste:
§ 22 RPG, § 44 PBG, § 4 V PBG – Das vorübergehende Stationieren von Booten auf einer am See gelegenen Wiese gilt nicht als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Die Bewilligung für ein
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§ 5 Abs. 1 kant. BüG, § 12 VRG
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Arbeitsvertrag bei der (...), wo sie jederzeit wieder auf Stundenlohnbasis eine Arbeit aufnehmen könnte, sollten es die finanziellen Umstände erfordern. In Bezug auf die Leasingraten stellen die Beschwerdeführenden