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Strafrechtspflege
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2014, Art. 9 N 62). Bei dieser Sachlage ist nicht einzusehen, weshalb die Staatsanwaltschaft Anklage sollte erheben müssen. Vielmehr muss – zumal der Katalog der Einstellungsgründe gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO
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§ 19 VRG; §§ 10 Abs. 3, 13 und 14 PG
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werde schwierig, E. unter diesen Umständen wieder am Empfang einzusetzen. Eine allfällige Rückkehr sollte mit E. aber besprochen werden. Im Schreiben von Dr. W. an die Rechtsanwältin von E. vom 16. Februar
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Art. 261 Abs. 1 ZPO
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vom Gesuchsgegner das «ok» zum Erwerb der Liegenschaft in R. erhalten habe. Sofern erforderlich, solle ein entsprechender Vertrag aufgesetzt werden, der sich an den Vertrag G. anlehne. Ansonsten genüge sondern es genügt ein Wahrscheinlichkeitsbeweis, da vorsorgliche Massnahmen rasch getroffen werden sollten (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Art. 193 N 11). Der Ges
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Erschliessungsplan
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Dienstbarkeitsverträge auszuarbeiten und den Beschwerdeführenden zur Unterzeichnung vorzulegen. Sollten wider Erwarten die Dienstbarkeitsverträge mit den Beschwerdeführenden nicht zustande kommen, wäre
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§ 30 lit. a, § 156 Abs. 2 StG, Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG
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Regeste:
– Bei Verzugszinsen auf Steuer- und Nachsteuerschulden handelt es sich um private Schuldzinsen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG und § 30 lit. a StG. Dies gilt auch für Verzugszinsen
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Aktenführung, Aufzeichnungspflicht und Archivierung oder Vernichtung
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Beratungen bei den zuständigen Mitarbeitenden. Eine neue, einheitliche Organisation der Aktenführung sollte nun mehr Klarheit für die Abspeicherung und Ablage aller Unterlagen bringen. In diesem Zusammenhang
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§§ 99 und 132 Abs. 1 GG; § 70 Abs. 1 PG
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Regeste:
§§ 99 und 132 Abs. 1 GG – Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter einer Gemeinde richten sich nach dem (Gemeinde-)Gesetz und nach dem Dienst- und Besoldungsreglement
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Art. 41 ATSG und Art. 53 AVIG
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Regeste:
– Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung der Frist führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung
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Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV, Art. 153b Abs. 1 HRegV i.V.m Art. 943 Abs. 1 OR
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das Handelsregisteramt die Publikation der Verfügung zudem im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sollten nicht alle unter Buchstaben a genannten Personen einen Wohnsitz in der Schweiz haben. Wird gemäss
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Strassenverkehrsrecht
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und sich die Abstellplätze auf dem gleichen Grundstück oder in der Nähe der Betriebsräume befinden sollen (Ziff. 3.4). Zur Betriebsbewilligung ist dem Schreiben des EJPD zudem zu entnehmen, der vorgeschriebene