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Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO
künstliche, aus Zweckmässigkeitsgründen zugelassene Schöpfungen; ihre rein wirtschaftlichen Interessen sollen daher nicht auf Kosten der Allgemeinheit verfolgt werden können, ausser es gäbe besondere Gründe
Art. 8a SchlussT ZGB, Art. 30 Abs. 1 ZGB
subjektive Empfindungen und Unannehmlichkeiten stützten. Eine Berücksichtigung subjektiver Gründe solle nur erfolgen, soweit diese objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinn von einer gewissen S. 457) neigt zu einer grosszügigen Interpretation von nArt. 30 Abs. 1 ZGB. Nach ihrer Ansicht sollten auch subjektive Gründe für eine Namensänderung genügen, soweit sie nicht geradezu belanglos erschienen hinauslaufen. Dies ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Mit dem Begriff der «achtenswerten» Motivation sollte eine Objektivierung der subjektiven Befindlichkeit erreicht werden, was – wie Thomas Geiser darlegt
Zivilrecht
soweit damit nicht zwingende Gesetzesbestimmungen wie die Lohnfortzahlungspflicht umgangen werden sollen (BGE 124 II 436 E. 10e/aa.; Reinert, Variable Gehaltssysteme aus arbeitsrechtlicher Sicht, AJP 1/2009
Materielles Strafrecht
Regeste: Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 DSG – Verwertbarkeit von Dashcamaufzeichnungen in einem Strafverfahren ; Persönlichkeitsverletzung durch Bearbeitung von Personendaten – Rechtfertigung du
Massgeblichkeitsprinzip: Zulässige steuerrechtliche Korrekturen nach dem Bilanzstichtag
lassen muss. Dem Massgeblichkeitsprinzip kommt daher auch Beweisfunktion zu, d.h. die Steuerbehörden sollen sich auf die Angaben des Steuerpflichtigen verlassen dürfen. Gestützt auf das Verbot widersprüchlichen
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
d, dass ein überdurchschnittliches Einkommen ein Indiz dafür ist, dass eine Sparquote verbleiben sollte (BGE 140 III 485 E. 3.5.2 S. 490), ist die Vorinstanz zu Recht von der Bildung von Ersparnissen während
Art. 12 lit. a und c BGFA - Interessenkollision
sie nicht deren Interessen, sondern einzig diejenigen der geschädigten Gesellschaften vertrete. Sollten die Beschuldigten über ihre Organstellung je von ihr ein Tätigwerden verlangen, welches sich gegen Haltung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es sich von selbst versteht, dass – sollte es in Zukunft zu einem konkreten Interessenkonflikt kommen – das Mandat niederzulegen ist (vgl. BGE
Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 DSG
Regeste: – Verwertbarkeit von Dashcamaufzeichnungen in einem Strafverfahren ; Persönlichkeitsverletzung durch Bearbeitung von Personendaten – Rechtfertigung durch ein überwiegendes privates oder ö
Art. 66 a ff. StGB
Regeste: Landesverweisgung; sog. unechte HärtefallprüfungAus den Erwägungen: 3.1 Auch mit Bezug auf die persönlichen und familiären Verhältnisse von X. ist vorab auf die vorstehenden Erwägungen (
§ 6 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 ÖffG, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Aktenführung
Entscheide wie im Gesetz vorgesehen möglichst rasch zu fällen und nicht unnötig zu verzögern. Protokolle sollten zudem die wesentlichen Punkte des Sitzungsverlaufes enthalten, so dass die Entscheidfindung für die

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