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Mitbenützung Busspur
Regeste: Art. 8 Abs. 4 BV, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 1 und 2 BehiG – Die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für die  Benützung der Busspur auf der Chamerstrasse in Zug durch Fahrzeuge des Verein
§ 196 StG
Veranlagung liess A.B. Einsprache einreichen und beantragen, die Ablösekosten für die Festhypothek sollten bei den Grundstückgewinnsteuern als Anlagekosten bzw. als anrechenbare Aufwendungen berücksichtigt Grundstücks zweifellos in einem engen Zusammenhang mit der Erzielung des Grundstückgewinns stehe, sollte ausser Frage stehen. Entsprechend seien die Kosten als «anrechenbare Aufwendungen» nach § 193 Abs
Art. 9 AVIG
Regeste: – Für den Leistungsbezug gilt eine zweijährige Rahmenfrist, welche mit dem ersten Tag beginnt, an welchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine einmal eröffnete Rahmenfris
Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 13 Abs. 2 VwVG, § 12 VRG, § 6 kant. BüV
Regeste: –  Unvollständige Einbürgerungsgesuche dürfen – auch im Falle einer Missachtung der Mitwirkungspflichten der Gesuchstellenden – nicht ohne Ansetzung einer angemessenen Nachfrist und ohne
Strafrecht
Regeste: Landesverweisgung; sog. unechte HärtefallprüfungAus den Erwägungen: 3.1 Auch mit Bezug auf die persönlichen und familiären Verhältnisse von X. ist vorab auf die vorstehenden Erwägungen (
Art. 134 Abs. 4 ZBG i.V.m Art. 274 Abs. 2 ZGB
Kindeswille zu berücksichtigen , sondern vor allem auch bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen (BGE 127 III 295 Erw. 2 ff.). Lehnt ein urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ab, so ist dieser für die Entscheidung, ob Besuche gegen ihren ausdrücklichen Willen zwangsweise durchgesetzt werden sollen oder nicht. Ein gegen ihren starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt wäre in Nachachtung der
Handelsregister
das Handelsregisteramt die Publikation der Verfügung zudem im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sollten nicht alle unter Buchstaben a genannten Personen einen Wohnsitz in der Schweiz haben. Wird gemäss
Art. 270 ZPO
Regeste: – Die Einreichung einer Schutzschrift  gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO ist zulässig (E. 1 - 2). Die Schutzschrift ist nach unbe
Arbeitsrecht
soweit damit nicht zwingende Gesetzesbestimmungen wie die Lohnfortzahlungspflicht umgangen werden sollen (BGE 124 II 436 E. 10e/aa.; Reinert, Variable Gehaltssysteme aus arbeitsrechtlicher Sicht, AJP 1/2009
§ 11 PG
Regeste: – Jede auf einem neuen Grund beruhende Krankheit löst eine neue Sperrfrist  aus. Ein Zusammenzählen der Fehltage erfolgt damit nur (aber immerhin), wenn aufgrund derselben gesundheitliche

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