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§ 82 VRG, Art. 73 Abs. 1 BVG
Regeste: : Bei Streitigkeiten aus Art. 73 Abs. 1 BVG ist das Verwaltungsgericht sachlich dann nicht zuständig, wenn es sich bei der am Streit beteiligten Personalfürsorgeeinrichtung um einen patrona
Ordentliches Verfahren
des Gläubigers unechte und echte Noven bis zur zweitinstanzlichen Verhandlung zugelassen werden sollten (Weiterziehung des Konkursdekretes, in: Festschrift 75 Jahre Konferenz der Betreibungs- und Konk
Listenbezeichnung (gemeinsame Listengruppe Kantonsrat)
Frage:  Wie können/sollen unsere Wahlvorschläge/Listen bezeichnet werden, damit alle Listen der Partei X Kanton Zug als gemeinsame Listengruppe gemäss § 52c Abs. 1 WAG akzeptiert werden? Müssen ...
Videoaufnahmen im Unterricht
sie den betroffenen Schüler dazu zwingen könne, die Videoaufnahmen zuzulassen. Die Videoaufnahmen sollten einerseits der Lehrperson als Erinnerungsstütze, als «Dokument für die Archivierung» und zur Verbesserung
§ 34 SchulG, Art. 301 ZGB und § 44 Abs. 2 EG ZGB
möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Abs. 3). Zu diesem Zweck sollen sie nach Art. 302 Abs. 3 ZGB in geeigneter Weise mit der Schule und, wenn es die Umstände erfordern
Adress- und Stimmberechtigungsbekanntgabe zum Versand von Abstimmungshilfen
Regeste: § 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Bst. a bis c DSG sowie § 4 Abs. 5 WAG und § 8 WAG – Weder das DSG noch das WAG lassen die  Bekanntgabe von Namen und Adressen der 18- bis 25-jährigen Stimmber
§ 195 Abs. 2 StG
einzelne Faktoren einer Schätzung grundsätzlich nicht zu befassen. Gutachten sollen keine blossen Behauptungen aufstellen; sie sollen vielmehr Wege und Kriterien aufzeigen, die für Aussenstehende das Ergebnis
Volksschule
möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Abs. 3). Zu diesem Zweck sollen sie nach Art. 302 Abs. 3 ZGB in geeigneter Weise mit der Schule und, wenn es die Umstände erfordern
§ 5, 41 DMSG
Regeste: . - Das kantonale Denkmalschutzgesetz vom 26. April 1990 bestimmt, dass die im kantonalen Richtplan 1987 aufgeführten regionalen Kulturobjekte sowie die aus den Ortsplanungen hervorgehenden
§ 24 StG und Art. 26 DBG
Angaben der Steuerverwaltung ohne weiteres beim Arbeitgeber steuerlich geltend gemacht werden können. Sollte die Steuerverwaltung eine solche Auskunft gegeben haben – was von ihr bestritten wird – so wäre sie

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