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§ 82 VRG, Art. 73 Abs. 1 BVG
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Regeste:
: Bei Streitigkeiten aus Art. 73 Abs. 1 BVG ist das Verwaltungsgericht sachlich dann nicht zuständig, wenn es sich bei der am Streit beteiligten Personalfürsorgeeinrichtung um einen patrona
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Ordentliches Verfahren
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des Gläubigers unechte und echte Noven bis zur zweitinstanzlichen Verhandlung zugelassen werden sollten (Weiterziehung des Konkursdekretes, in: Festschrift 75 Jahre Konferenz der Betreibungs- und Konk
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Listenbezeichnung (gemeinsame Listengruppe Kantonsrat)
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Frage: Wie können/sollen unsere Wahlvorschläge/Listen bezeichnet werden, damit alle Listen der Partei X Kanton Zug als gemeinsame Listengruppe gemäss § 52c Abs. 1 WAG akzeptiert werden? Müssen ...
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Videoaufnahmen im Unterricht
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sie den betroffenen Schüler dazu zwingen könne, die Videoaufnahmen zuzulassen. Die Videoaufnahmen sollten einerseits der Lehrperson als Erinnerungsstütze, als «Dokument für die Archivierung» und zur Verbesserung
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§ 34 SchulG, Art. 301 ZGB und § 44 Abs. 2 EG ZGB
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möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Abs. 3). Zu diesem Zweck sollen sie nach Art. 302 Abs. 3 ZGB in geeigneter Weise mit der Schule und, wenn es die Umstände erfordern
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Adress- und Stimmberechtigungsbekanntgabe zum Versand von Abstimmungshilfen
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Regeste:
§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Bst. a bis c DSG sowie § 4 Abs. 5 WAG und § 8 WAG – Weder das DSG noch das WAG lassen die Bekanntgabe von Namen und Adressen der 18- bis 25-jährigen Stimmber
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§ 195 Abs. 2 StG
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einzelne Faktoren einer Schätzung grundsätzlich nicht zu befassen. Gutachten sollen keine blossen Behauptungen aufstellen; sie sollen vielmehr Wege und Kriterien aufzeigen, die für Aussenstehende das Ergebnis
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Volksschule
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möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Abs. 3). Zu diesem Zweck sollen sie nach Art. 302 Abs. 3 ZGB in geeigneter Weise mit der Schule und, wenn es die Umstände erfordern
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§ 5, 41 DMSG
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Regeste:
. - Das kantonale Denkmalschutzgesetz vom 26. April 1990 bestimmt, dass die im kantonalen Richtplan 1987 aufgeführten regionalen Kulturobjekte sowie die aus den Ortsplanungen hervorgehenden
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§ 24 StG und Art. 26 DBG
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Angaben der Steuerverwaltung ohne weiteres beim Arbeitgeber steuerlich geltend gemacht werden können. Sollte die Steuerverwaltung eine solche Auskunft gegeben haben – was von ihr bestritten wird – so wäre sie