Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6377 Inhalte gefunden
§ 34 Ausnützungsziffer
1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anzurechnenden Geschossfläche der Gebäude und der anzurechnenden Landfläche. Materialien Absatz 1 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019) Bei
§ 52c Kürzung, Befreiung
n PBG-Revision sollte die Mehrwertabgabe ebenfalls nicht geschuldet sein, wenn es sich um eine Arrondierung mit einer einzuzonenden Fläche von weniger als 100 m² handelte. Damit sollte verhindert werden Freifläche, für die keine Mehrwertabgabe geschuldet sein und die als Bagatellschwelle gelten sollte, sollte angesichts der Bodenpreise im Kanton Zug von 1000 Franken pro Quadratmeter und mehr nicht als Fr
§ 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen
1 Sollen kantonale  Zonen- und  Sondernutzungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt die zuständige Behörde die erforderlichen Mitberichte ein. Danach wird der bereinigte Entwurf in der
§ 72 Bestandesgarantie
möglich sind, unabhängig davon, ob das Nutzungsmass des geltenden Rechts eingehalten ist. Damit sollen inskünftig Umnutzungen und Erweiterungen von bestandesrechtlich geschützten Bauten innerhalb des
Rechtsschutz, Vollstreckung und Strafbestimmungen
1 Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Vorbehalten bleibt: a)  Baueinsprachen erfolgen vor dem Entscheid des Gemeinderates über das B
§ 70 Strafbestimmungen
1 Wer diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen zuwider handelt, insbesondere wer Bauten und Anlagen ohne Bauanzeige oder ohne Bewilligung, bzw. unter Verletzung einer solchen erstellt, wird m
§ 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans
n, wurde § 37 dahingehend geändert, dass er als Kann-Vorschrift ausgebildet wurde. Den Gemeinden solle es somit freistehen, kommunale Richtpläne zu erlassen.
§ 71b Bisherige Arealbebauungen
1 Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus gültig. 2 Sollen an bisherigen Arealbebauungen Änderungen vorgenommen werden, so sind diese zumindest in  einfache Bebauungspläne Arealbebauung vor, weshalb sie mindestens in einen einfachen Bebauungsplan zu überführen ist. Sollen bei einer Arealbebauung grossflächige Material- und Farbanpassungen (z. B. Holzschindelfassade anstelle
§ 21 Vor- und rückspringende Gebäudeteile
der Breite bzw. bezüglich des Anteils am Fassadenabschnitt. Das leuchtet ein, denn Dachvorsprünge sollten entlang der ganzen Fassade um das zulässige Mass über die Fassadenflucht hinausragen dürfen. Das
§ 27 Baulinien und Baubereiche
vor, unter Vorbehalt von zwingendem höherrangigem Recht. Die konkreten Wirkungen eines Baubereichs sollten wie bei Baulinien vom kantonalen Recht näher festgelegt werden. Kollisionen zwischen Baubereichen

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch