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1013.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
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(Vorlage Nr. 1013.2 - 10871). Schliesslich ist auch noch eine Änderung von § 13 PBG vorgesehen. In Abs. 3 soll neu der Kanton das Recht erhalten zur Festlegung von Einzugsgebieten bei der Auffüllung und Rekultivierung Frage, ob die geplante PBG-Revision auf die vom Regierungsrat vorgesehenen Themen beschränkt werden soll oder ob die Revision noch andere Themen umfas- sen soll. Konkret ging es dabei um folgende Themen: und der Aufnahme von Gebieten für die intensive landwirtschaftliche Nutzung im kantonalen Richtplan soll die Grundlage geschaffen werden, dass die Gemeinden Zonen für die bodenunabhängige, landwirtschaftliche
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2232.2 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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sation sollen für alle Projekte mit IT-Anteil vorgeschrieben werden. Hierzu gehören der Rollenbeschrieb der Auftraggeber, GPL, Teilprojektleiter, Mitglieder im PAS sowie der QS. - Das AIO soll künftig men. Die Definition der Architektur soll dabei unter aktivem Einbezug der Direktionen, Ämter und Gemeinden erfolgen und abgenommen werden. Diese Verantwortung soll mit entspre- chenden Kompetenzen und einzuberufen und erteilte ihr folgenden Auftrag: Die Kommission soll die Vorkommnisse um das Projekt ISOV-Einwohnerkontrolle untersuchen. Namentlich soll sie: 1. die Ursachen und Verantwortlichkeiten für die massiven
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2068.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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müssen jedoch geklärt werden. Auf die fixe Frist von 10 Jahren solle jedoch verzich- tet werden. Mit sachgerechten Übergangsfristen soll der Regierungsrat eine sinnvolle, schritt- weise Einführung des weiteren Betroffenen sein. Diese Zusammen- arbeit soll auf partnerschaftlicher Basis erfolgen. • Die Instrumente für die Datenabgabe und den Datenaustausch sollen so eingesetzt wer- den, dass die Nutzung von alle Beteiligten gleich aufgearbeitet werden müssen. So sollen die kommunalen Nutzungszonen über das ganze Kantonsgebiet de- ckungsgleich sein. Es soll keine unterschiedlichen Zonenbezeichnungen oder Farbgebungen
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2073.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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(EG ANAG) vom 28. November 1996 (BGS 122.5) soll aufgrund der Veränderungen der Bundesgesetzgebung einer Totalrevision unterzogen werden. Im neuen EG AuG sollen die Zuständigkeiten und das Verfahren in Bezug Integrationsrecht für alle verbindlicher und ge- genseitiger gestalten. Die Integrationsförderung soll auf gemeinsame Ziele von Bund und Kan- tonen ausgerichtet und die finanziellen Mittel um Fr. 40 Mio zweite Kommissionssitzung erst nach Vor- liegen der Vernehmlassungsunterlagen durchgeführt werden soll und bis zu diesem Zeitpunkt ein Vorgehen entwickelt wird, wie die unterschiedlichen Integrationsv
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2891.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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1980 (Gemeindegesetz, GG) 9 nimmt in Notlagen das Fortbestehen des Gemeinderates an. Dieses Defizit soll mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben behoben werden, indem die Handlungsfähigkeit der kantonalen bei den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des BevSG näher einzugehen sein. Schliesslich soll die unterbreitete Gesetzesvorlage zum Erlass von Notrecht und zum Schutz der Bevölkerung einen Ausgleich 11 Abs. 1 BevSG zur Prüfung des Notstands durch den Kantonsrat sei auf 10 Tage zu verkürzen. Zudem soll eine Möglichkeit vorgesehen werden, wonach der Kantonsrat den Notstand bereits vor Ablauf dieser Frist
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1393.05 - Bericht und Antrag der Strassenbaukommission
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d aufrecht. Mit einer Verlängerung dieses Tunnels sollen namentlich die Lärmimmissionen 4 1393.5 - 11987 für die Anwohner minimiert werden. Dabei soll aber ein allenfalls in 10 bis 15 Jahren notwendiger flechtung mit den Verkehrsströmen aus Cham und Hinterberg würde damit erschwert. Eine Kapazitätssteigerung soll insbesondere die Entflechtung des Langsamverkehrs vom Motorfahrzeugverkehr bringen. Aus diesem Grund Anschluss Mugeren an die Umfahrungsstrasse nicht bereits heute verbaut werden. Der geplante Tunnel soll so lang als möglich gebaut werden. Die angrenzenden Wohnzonen beidseits des Tunnels sind entlang der
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1464.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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unterschieden, sondern nur noch von öffentlichem Verkehr ausgegangen wird. Der öffentliche Verkehr soll in Zukunft als Gesamtsystem geplant, bewirtschaftet und finanziert werden. Auf der Basis der neuen Ver- kehrs liegt nach neuem Gesetz beim Kanton, die Gemeinden werden dabei ange- hört. Der Kanton soll nach neuer Lösung 80 % der Abgeltungen für den öffentlichen Ver- kehr und 100 % der Kosten für den ntakt. Die Stadtbahn, die im Kanton Zug die Funktion eines so genannten Mittelverteilers erfüllt, soll durch einen leistungsfähigen Feinverteiler ergänzt werden. Dieses Verkehrssystem entspricht in einem
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2328.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates und des Obergerichts
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scher Form zu erstellen, sondern auch die Urschriften. Zur Erhöhung von Sicherheit und Transparenz soll der Bund zudem eine elektronische Urkundendatenbank betreiben, worin ein Referenzexemplar jeder e gemeindlichen Urkundspersonen noch weitere, ausdrück- lich ermächtigte Gemeindeangestellte Beglaubigungen soll ten vornehmen dürfen. 2328.1 - 14528 Seite 5/35 Der Kantonsrat hat die Motion am 3. Mai 2012 dem Welche Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter ohne Beurkundungsbefugnis Beglaubigungen vornehmen dürfen, soll vielmehr der Gemeinderat entscheiden. Die Bestimmung schränkt seine Wahlfreiheit insofern ein, als
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2744.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Diese sieht vor, dass der Finanzhaushalt bis spätestens 2020 wieder ausgeglichen ist. Erreicht werden soll das im Rahmen einer Masterplanung mit der Reform des Zuger Finanzausgleichs 2018, mit dem Sparpaket der Zuger Finanzausgleich (ZFA) neu andiskutiert werden. Finanzen 2019 Mit dem Projekt Finanzen 2019 soll der Finanzhaushalt nachhaltig um rund 100 Millionen Franken entlastet werden. Die Verwaltung definierte Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald eingetreten und hat sie beraten. Mit der Änderung soll die erheblich erklärte Motion betreffend Holzförderung umgesetzt werden. Weitere Rechtsetzungsprojekte
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2123.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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von Ordnungsbussen haben. Grundsätzlich sollte der störungsfreie Dienst überall gewährleistet sein; Unterscheidungen lassen sich nur schwer begründen. Warum soll bspw. die gestörte Aufgabenerfüllung des e wurden auf i h- re Aktualität überprüft und neu soll Littering, d.h. das Wegwerfen von Kleinabfällen, unter St ra- fe gestellt werden. Zudem sollen die Rechtsgrundlagen für ein kantonales Ordnungsbussenver- will, sondern diese Möglichkeit soll ebenfalls die Zuger Polizei und anderen Funktionsträgern, die eine Or d- nungsbusse ausstellen dürfen, gewährt werden. Dies soll es vor allem der Zuger Polizei ermö