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3108.1 - Geschäftsbericht der KESB ab Seite 112 der Vorlage Nr. 3095
von Vollzugs- und Messempfehlung sollen Beamforming-Antennen nur noch im ordentlichen Baubewilligungsverfahren geprüft werden und an Orten mit empfindlicher Nutzung soll der Anlagegrenzwert nicht mehr als bezahlbare Gesundheitsversorgung Die Zuger Bevölkerung soll auch weiterhin Zugang zu einem hochstehenden und bezahlbaren Gesundheitswesen haben. Dazu soll die Spitalli- ste des Kantons per 1. Januar 2022 ü budgetiert. Gelegentlich wird der Ruf laut, der Regierungsrat budgetiere bewusst zu tief. An dieser Stelle soll deshalb aufgezeigt werden, auf welcher Basis im Jahr 2019 die Steuererträge budgetiert wurden, welche
3095.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
von Vollzugs- und Messempfehlung sollen Beamforming-Antennen nur noch im ordentlichen Baubewilligungsverfahren geprüft werden und an Orten mit empfindlicher Nutzung soll der Anlagegrenzwert nicht mehr als bezahlbare Gesundheitsversorgung Die Zuger Bevölkerung soll auch weiterhin Zugang zu einem hochstehenden und bezahlbaren Gesundheitswesen haben. Dazu soll die Spitalli- ste des Kantons per 1. Januar 2022 ü budgetiert. Gelegentlich wird der Ruf laut, der Regierungsrat budgetiere bewusst zu tief. An dieser Stelle soll deshalb aufgezeigt werden, auf welcher Basis im Jahr 2019 die Steuererträge budgetiert wurden, welche
2964.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Informationen sollen voraussichtlich im Sommer 2019 erfolgen. Die Evaluation neuer Standorte für eine Mittelschule hat keinen Einfluss auf die Planungen an der Hofstrasse. D aher soll der eingeleitete Summen notwendig. Das Areal des ehemaligen Kantonsspitals, Zug, soll ab 2026 durch einen Investor bebaut wer- den. Bis zum diesem Zeitpunkt sollen die Bauvorhaben an der Hofstrasse sowie der Ersat z- neubau untergebracht. Der nach dem Rückbau fehlende Werkraum (73,5 m 2 ) soll im Untergeschoss der Athene neu erstellt werden. Im Rahmen des Vorprojekts soll eine allfällige Erweiterung des nördlichen Sheddachs geprüft
3353.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts
können. Neu soll auch mit einer analogen Regelung im VRG die Möglich- keit von Teilzeitpensen für Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht gesetzlich vorgese- hen werden. Überdies soll dem Obergericht Amtsperiode soll sodann das Verwaltungsgericht eine hauptamtliche Richterstelle mit Teilämtern zu je 50 % zur Wahl ausschreiben lassen können (§ 53 Abs. 3 VRG analog § 14 Abs. 4a GOG). Schliesslich soll auch GOG 6. Änderung von § 53 VRG 7. Finanzielle Auswirkungen 8. Zeitplan 9. Antrag 1. In Kürze Das GOG soll dahingehend angepasst werden, dass künftig bei Gesamterneuerungswahlen und Ergänzungswahlen von R
1144.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
beantra- gen. Bei der Kiesabbauplanung soll berücksichtigt werden, dass der Kies primär aus Vorräten aus dem Kanton Zug abzubauen ist. Aus ökologischen Gründen sollen lange Kiestransportwege (aus Weiach oder Damit soll den Bedürfnissen der Gemeinden besser Rechnung getragen werden. d) Durchgangsplatz für Fahrende (S 1.7) Die Kommission hat sich für eine schlankere Formulierung entschieden. Im Kanton soll ein 11348 e) Hochhäuser (S 3) Unsere Kommission lockerte die Bestimmungen für die Hochhäuser. Insbesondere soll ein Variantenstudium erst bei einem Hochhaus ab 35 m Höhe notwendig sein. Die Kommission sprach sich
1672.07 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Wicky betreffend Schulunterstützungszentrum nach. Die Zuständigkeit des Schulpsychologischen Dienstes soll neu auf die Sekundarstufe II (allgemein bildende und berufsbildende Schulen) ausgedehnt werden. Zusätzlich Sonderpädagogik (SfS) Die heutige Zuständigkeit des SPD im Bereich der obligatorischen Schulpflicht soll neu auf die Sekundarstufe II ausgedehnt werden. Schulpsychologie auf der Sekundarstufe II umfasst soweit möglich, für alle Behinderungsformen integrative Formen der Sonder- schulung angestrebt. Damit soll es - soweit zum Wohle des behinderten Kindes wie auch zum Wohle der andern Schülerinnen und Schüler
2050.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
später zu beantragende Objektkredit für das VZ 3 sollen der Investitionsrechnung 2012 bis ca. 2020 des Kantons Zug belastet werden. Die Wohnnutzung soll dannzumal, nach Inkrafttreten des Zonen- und Beb 4/37 2050.1 - 13779 Gerichtsgebäude) weitgehend neu zu überbauen und städtebaulich aufzuwerten. Zudem soll es soweit verdichtet werden, dass das Raumprogramm des Kantons und der ZVB umgesetzt wer- den kann bestehenden ZVB Bürogebäudes befindet sich in der Zone OeIB. Nach Abschluss des Projektwettbewerbs soll das ZVB Areal gestützt auf das ausgewählte Siegerprojekt umge- zont und das Bebauungsplanverfahren
1886.07 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
nichts entgegensteht, sollte dies künftig als opportun betrachtet werden. Die Entwicklung der Schlichtungsstellen und insbesondere die Frage einer Zusammen- legung der beiden Stellen soll beobachtet und in en machen, oder generell auf alle Äusserungen in Ausübung ihrer Ämter. Der Sinn dieser Bestimmung soll jedoch nach einhelli- ger Auffassung sein, dass sich der Immunitätsschutz auch dieser Personen nur r ist mit dem Kommissionsvorschlag einverstanden. § 14 Die Anzahl der Mitglieder des Obergerichts soll auf Gesetzestufe und nicht durch einen Kantonsratsbeschluss (KRB) geregelt werden, da das Obergericht
2659.5c - Beilage 3: Zwischenbericht Regierungsrat
ferenda (im künftigen Recht) soll der Regierungsrat nicht nur die Möglichkeit haben, die Namen der Ämter und deren Zuweisung zu den Direktionen zu regeln (Feinstruktur). Vielmehr soll er mittels der Delegationsnorm der kantonalen Verwaltung braucht der Regierungsrat einen gewissen Gestal- tungsspielraum. Diesen soll er mit der Schaffung einer Delegationsnorm im Organisationsgesetz erhalten (Selbstorganisationsrecht) finden wird. Er verzichtet aber bewusst darauf, bereits jetzt mögliche Zuteilungen zu fixieren. Zuerst soll der Kantonsrat einen klaren Entscheid zum M o- dell 5 oder 7 fällen und die für eine Verwaltungsr
2670.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
neuen § 20 bis EG Waldgeset- zes enthalten. Mit dieser Bestimmung sollen nicht kostspielige Fördermassnahmen angeschoben werden. Holz soll soweit sinnvoll und möglich bei den Tätigkeiten des Kantons gefördert Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald Mit zwei neuen Bestimmungen im Waldgesetz soll die Förderung von einheimischem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger durch den Kanton Es besteht somit nach wie vor ein grosses Potenzial beim Holzbau aus einheimischem Holz. Genau hier soll mit der Umsetzung der Motion Holzförderung angesetzt werden, indem die Holzbauweise neben Konkurr

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